Législation

Verordnung vom 1. Mai 2019 über die vorübergehende Aussetzung von Zollansätzen für textile Vor- und Zwischenmaterialien

SR 632.102.1Nicht mehr in KraftStand am 01.01.20223 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986, verordnet:

Art. 1Zollansätze für bestimmte textile Vor- und Zwischenmaterialien

Die Zollansätze für textile Vor- und Zwischenmaterialien, deren Zollansätze vom Generaltarif nach Artikel 1 Absatz 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 abweichen, sind in Anhang 1 festgelegt.

Art. 2Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 2 geregelt.

Art. 3Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2023.

Anhänge

  • Der Zollansatz für den Import von Vor- und Zwischenmaterialien der folgenden Tarifnummern beträgt 0.– Fr. je 100 kg brutto:

Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.2022. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).