Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986, verordnet:
Art. 1Zollansätze für bestimmte textile Vor- und Zwischenmaterialien
Die Zollansätze für textile Vor- und Zwischenmaterialien, deren Zollansätze vom Generaltarif nach Artikel 1 Absatz 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 abweichen, sind in Anhang 1 festgelegt.
Art. 2Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 2 geregelt.
Art. 3Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2023.
Anhänge
- Der Zollansatz für den Import von Vor- und Zwischenmaterialien der folgenden Tarifnummern beträgt 0.– Fr. je 100 kg brutto:
Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.