Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 89 Absätze 2 und 3 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG), verordnet:
1 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) erhebt keine Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen im Rahmen seiner ordentlichen Tätigkeit.
2 Es erhebt die im Anhang aufgeführten Gebühren für besondere Verfügungen und Dienstleistungen.
Art. 2Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20041 (AllgGebV).
- SR 172.041.1
Art. 3Nichtbezahlung eines Vorschusses
Wird der Vorschuss oder die Sicherheit, der beziehungsweise die nach Artikel 10 AllgGebV1 zu leisten ist, nicht geleistet, so erbringt das BAZG die entsprechende Dienstleistung nicht.
- SR 172.041.1
Art. 4Pauschalgebühr
Die Zollkreisdirektionen können Gebühren für sich wiederholende gleichartige Amtshandlungen im Einvernehmen mit der anmeldepflichtigen Person pauschal erheben.
Art. 5Besondere Fälle
Die Zollstellen können die Gebühr im Einverständnis mit der Oberzolldirektion aus wichtigen Gründen herabsetzen oder erlassen.
Art. 6Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 22. August 19841 über die Gebühren der Zollverwaltung wird aufgehoben.
- [AS 1984 960; 2003 1126]
Art. 7Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.
Anhänge
Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.