Législation

Verordnung vom 27. Juli 2022 über die Beschränkung der Verwendung von Alteplase

SR 531.83Nicht mehr in KraftStand am 01.02.20253 Artikel

Was sich vorbereitet

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Letzte Änderungen

Eine Zeile pro Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung, mit den betroffenen Artikeln.

  • AS 2024 795Grunderlass Verordnung über die Beschränkung der Verwendung von Alteplasein Kraft am 01.02.2025
    eingefügt: Art. 3
  • AS 2024 3Grunderlass Verordnung über die Beschränkung der Verwendung von Alteplasein Kraft am 01.02.2024
    eingefügt: Art. 3

2 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 31 Absätze 1 und 2 Buchstabe a des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016 (LVG), verordnet:

Art. 1Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für den folgenden Wirkstoff:

ATC-Code1

Warenbezeichnung

B01AD02

Alteplase mit einer Dosierung stärker als 2 mg

  1. Der ATC-Code (Anatomical Therapeutic Chemical Classification System) kann auf Englisch (offizielle Fassung) auf der Website des WHO Collaborating Centre for Drug Statistics Methodology unter folgender Adresse abgerufen werden: www.whocc.no > ATC/DDD Index.

Art. 2Verwendungsbeschränkung

1

 Der in Artikel 1 aufgeführte Wirkstoff darf nur für die folgenden bei Swissmedic registrierten Indikationen verwendet werden:

  1. a.

    thrombolytische Therapie bei akutem Myokardinfarkt;

  2. b.

    thrombolytische Behandlung bei Patientinnen und Patienten mit akuter massiver Lungenembolie und hämodynamischer Instabilität;

  3. c.

    thrombolytische Behandlung bei akutem ischämischem Hirnschlag.

2

 Die in den registrierten Indikationsgebieten gemachten Empfehlungen der Fachgesellschaften können weiterhin angewendet werden.

3

 Der Ersatz von Alteplase mit einer Dosierung von 2 mg durch Verdünnung der höher dosierten Alteplase ist verboten.

Art. 3Inkrafttreten und Geltungsdauer

1

 Diese Verordnung tritt am 29. Juli 2022 in Kraft.

2

 Sie gilt bis zum 31. Januar 2024.

3

 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. Januar 2025 verlängert.1

4

 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. August 2025 verlängert.2

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 3).
  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 795).

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.02.2025. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).