Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 31 Absätze 1 und 2 Buchstabe a des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016 (LVG), verordnet:
Art. 1Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für den folgenden Wirkstoff:
ATC-Code1 | Warenbezeichnung |
|---|
B01AD02 | Alteplase mit einer Dosierung stärker als 2 mg |
- Der ATC-Code (Anatomical Therapeutic Chemical Classification System) kann auf Englisch (offizielle Fassung) auf der Website des WHO Collaborating Centre for Drug Statistics Methodology unter folgender Adresse abgerufen werden: www.whocc.no > ATC/DDD Index.
Art. 2Verwendungsbeschränkung
1 Der in Artikel 1 aufgeführte Wirkstoff darf nur für die folgenden bei Swissmedic registrierten Indikationen verwendet werden:
- a.
thrombolytische Therapie bei akutem Myokardinfarkt;
- b.
thrombolytische Behandlung bei Patientinnen und Patienten mit akuter massiver Lungenembolie und hämodynamischer Instabilität;
- c.
thrombolytische Behandlung bei akutem ischämischem Hirnschlag.
2 Die in den registrierten Indikationsgebieten gemachten Empfehlungen der Fachgesellschaften können weiterhin angewendet werden.
3 Der Ersatz von Alteplase mit einer Dosierung von 2 mg durch Verdünnung der höher dosierten Alteplase ist verboten.
Art. 3Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Diese Verordnung tritt am 29. Juli 2022 in Kraft.
2 Sie gilt bis zum 31. Januar 2024.
3 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. Januar 2025 verlängert.1
4 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. August 2025 verlängert.2
- Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 3).
- Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 795).