Législation

Verordnung des WBF vom 20. März 2023 über die Pflichtlagerhaltung von Saatgut

SR 531.215.611In KraftStand am 01.05.20238 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 der Saatgutpflichtlagerverordnung vom 26. Januar 2022, verordnet:

Art. 1Pflichtlagerwaren

Die im Anhang aufgeführten Waren müssen in einem Pflichtlager gelagert werden.

Art. 2Qualität der eingelagerten Waren

SR 916.151.1

Die Qualität der eingelagerten Waren muss jederzeit den Vorschriften der WBF-Vermehrungsmaterialverordnung Acker- und Futterpflanzen vom 7. Dezember 1998 entsprechen.

Art. 3Pflichtlagermenge

Die Pflichtlagerhalter müssen insgesamt 60 Tonnen Rapssaatgut lagern.

Art. 4Bemessungsgrundlagen

1

 Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) legt die Pflichtlagermenge proportional zur Gesamtmenge pro Halter fest anhand:

  1. a.

    der von ihm ins schweizerische Zollgebiet eingeführten Warenmenge;

  2. b.

    der von ihm zum ersten Mal im Inland in Verkehr gebrachten Menge von im Inland hergestellten oder verarbeiteten Waren.

2

 Als Referenzperiode gelten die drei letzten Kalenderjahre. In begründeten Fällen kann nur das vergangene Kalenderjahr herangezogen werden.

3

 Das BWL legt die Pflichtlagermenge mindestens alle drei Jahre neu fest.

Art. 5Unterschreitung der Pflichtlagermenge

1

 Das BWL kann zur Überbrückung kurzfristiger Versorgungsengpässe eine vorübergehende Unterschreitung der Gesamtmenge um höchstens 20 Prozent zulassen.

2

 Es kann einem Halter auf Antrag hin ausnahmsweise eine vorübergehende Unterschreitung der Pflichtlagermenge bewilligen.

3

 Der Pflichtlagervertrag muss entsprechend angepasst werden.

Art. 6Stellvertretende und gemeinsame Pflichtlagerhaltung

1

 Die Pflichtlagerhalter können ihre Warenmengen in stellvertretender oder in gemeinsamer Pflichtlagerhaltung halten.

2

 Die Gründung und Ausgestaltung einer Lagergesellschaft zur gemeinsamen Pflichtlagerhaltung bedürfen der Genehmigung des BWL.

Art. 7Vollzug der Verordnung und Änderung des Anhangs

1

 Das BWL vollzieht diese Verordnung.

2

 Es kann den Anhang nach Anhören des Fachbereichs Ernährung und der Unternehmen, die im Saatguthandel tätig sind, ändern.

Art. 8Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2023 in Kraft.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.05.2023. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).