Art. 1Pflichtlagerware
Erfüllt der Lagerpflichtige die Erdgas-Lagerpflicht, indem er sich an der Lagerung von Heizöl extraleicht in einem Ersatzpflichtlager finanziell beteiligt, so müssen die im Anhang aufgeführten Waren an Lager gehalten werden.

Keine laufenden Revisionsvorhaben.
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 der Erdgaspflichtlagerverordnung vom 10. Mai 2017, verordnet:
Erfüllt der Lagerpflichtige die Erdgas-Lagerpflicht, indem er sich an der Lagerung von Heizöl extraleicht in einem Ersatzpflichtlager finanziell beteiligt, so müssen die im Anhang aufgeführten Waren an Lager gehalten werden.
Die Pflichtlagerware muss jederzeit der handelsüblichen und lagerfähigen Qualität entsprechen.
Die Gesamtmenge muss 189 000 Kubikmeter Heizöl extra leicht entsprechen.
Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) kann zur Überbrückung kurzfristiger Versorgungsengpässe eine vorübergehende Unterschreitung der Gesamtmenge um höchstens 20 Prozent zulassen.
Es kann einem Halter auf Antrag hin ausnahmsweise eine vorübergehende Unterschreitung der Pflichtlagermenge bewilligen. Der Pflichtlagervertrag muss entsprechend angepasst werden.
Das BWL vollzieht diese Verordnung.
Es kann den Anhang nach Anhörung der Provisiogas und des Fachbereichs Energie ändern.
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2024 in Kraft.
Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.12.2024. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).