Législation

Verordnung des WBF vom 14. Oktober 2024 über die Ersatzpflichtlagerhaltung von Erdgas

SR 531.215.421Stand am 01.12.20246 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 der Erdgaspflichtlagerverordnung vom 10. Mai 2017, verordnet:

Art. 1Pflichtlagerware

Erfüllt der Lagerpflichtige die Erdgas-Lagerpflicht, indem er sich an der Lagerung von Heizöl extraleicht in einem Ersatzpflichtlager finanziell beteiligt, so müssen die im Anhang aufgeführten Waren an Lager gehalten werden.

Art. 2Qualität der Ware

Die Pflichtlagerware muss jederzeit der handelsüblichen und lagerfähigen Qualität entsprechen.

Art. 3Gesamtmenge

Die Gesamtmenge muss 189 000 Kubikmeter Heizöl extra leicht entsprechen.

Art. 4Unterschreitung der Pflichtlagermenge

1

 Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) kann zur Überbrückung kurzfristiger Versorgungsengpässe eine vorübergehende Unterschreitung der Gesamtmenge um höchstens 20 Prozent zulassen.

2

 Es kann einem Halter auf Antrag hin ausnahmsweise eine vorübergehende Unterschreitung der Pflichtlagermenge bewilligen. Der Pflichtlagervertrag muss entsprechend angepasst werden.

Art. 5Vollzug der Verordnung und Änderung des Anhangs

1

 Das BWL vollzieht diese Verordnung.

2

 Es kann den Anhang nach Anhörung der Provisiogas und des Fachbereichs Energie ändern.

Art. 6Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2024 in Kraft.

Anhänge

  • Pflichtlagerware

Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.12.2024. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).