Législation

Verordnung des WBF vom 20. Mai 2019 über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln

SR 531.215.111In KraftStand am 01.07.20199 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung vom 10. Mai 2017 über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln, verordnet:

Art. 1Pflichtlagerwaren

Die im Anhang aufgeführten Waren müssen in einem Pflichtlager gelagert werden.

Art. 2Qualität der eingelagerten Waren

Die Vorgaben sind auf der Website der Réservesuisse unter folgender Adresse abrufbar: www.reservesuisse.ch > Waren

Die Qualität der eingelagerten Waren muss jederzeit den Vorgaben der Genossenschaft Réservesuisse (Réservesuisse) zum handelsüblichen Standard und zur Lagerfähigkeit entsprechen.

Art. 3Pflichtlagermenge an Nahrungsmitteln

1

 Die Gesamtmenge der folgenden eingelagerten Waren muss den durchschnittlichen Bedarf der Schweizer Bevölkerung für die nachstehend aufgeführte Dauer decken:

  1. a.

    Zucker: 3 Monate;

  2. b.

    Kaffee: 3 Monate;

  3. c.

    Reis: 4 Monate;

  4. d.

    Speiseöle und -fette: 4 Monate;

  5. e.

    Brotgetreide: 4 Monate;

  6. f.

    Hartweizen: 4 Monate.

2

 Der Anteil Roggen und Dinkel darf insgesamt höchstens einen Viertel der Gesamtmenge an Brotgetreide betragen.

Art. 4Pflichtlagermenge an Energie- und Proteinträgern

1

 Die Gesamtmenge der folgenden eingelagerten Waren muss den durchschnittlichen Bedarf der Schweizer Bevölkerung für die nachstehend aufgeführte Dauer decken:

  1. a.

    Energieträger: 3 Monate;

  2. b.

    Proteinträger: 2 Monate.

2

 Die Gesamtmenge der Energieträger muss mindestens zur Hälfte aus Weichweizen bestehen, der sowohl zur menschlichen Ernährung als auch zu Futterzwecken eingesetzt werden kann.

3

 Folgende weitere Energieträger sind zugelassen:

  1. a.

    Gerste;

  2. b.

    Mais;

  3. c.

    Hafer zu maximal 4 Prozent der Gesamtmenge;

  4. d.

    Roggen zu maximal 4 Prozent der Gesamtmenge;

  5. e.

    Bruchreis zu maximal 4 Prozent der Gesamtmenge.

4

 Folgende Proteinträger sind zugelassen:

  1. a.

    Sojaextraktionsschrot;

  2. b.

    Sonnenblumen- und Rapsschrot zu maximal 4 Prozent der Gesamtmenge;

  3. c.

    Maisgluten und Kartoffelprotein zu maximal 4 Prozent der Gesamtmenge;

  4. d.

    Saatgut für Sojabohnen, Raps und Sonnenblumen zu maximal 4 Prozent der Gesamtmenge;

  5. e.

    Erbsen zu maximal 2 Prozent der Gesamtmenge.

Art. 5Bemessungsgrundlagen

1

 Die Réservesuisse legt die Pflichtlagermenge proportional zur Gesamtmenge pro Halter fest anhand:

  1. a.

    der von ihm ins schweizerische Zollgebiet eingeführten Warenmenge;

  2. b.

    der von ihm zum ersten Mal im Inland in Verkehr gebrachten Warenmenge.

2

 Sie legt dazu eine Referenzperiode fest.

3

 Sie legt die Pflichtlagermenge periodisch neu fest.

Art. 6Unterschreitung der Pflichtlagermenge

1

 Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) kann zur Überbrückung kurzfristiger Versorgungsengpässe eine vorübergehende Unterschreitung der Gesamtmenge pro Warengruppe nach den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstaben a–f und 4 Absatz 1 Buchstaben a und b um höchstens 20 Prozent zulassen.

2

 Es kann einem Halter auf Antrag hin nach Anhören der Réservesuisse ausnahmsweise eine vorübergehende Unterschreitung der Pflichtlagermenge bewilligen.

3

 Der Pflichtlagervertrag muss entsprechend angepasst werden.

Art. 7Stellvertretende und gemeinsame Pflichtlagerhaltung

1

 Pro Warengruppe dürfen höchstens zwei Drittel der Gesamtmenge in stellvertretender oder gemeinsamer Pflichtlagerhaltung gehalten werden.

2

 Die Gründung und Ausgestaltung einer Lagergesellschaft zur gemeinsamen Pflichtlagerhaltung bedürfen der Genehmigung des BWL.

Art. 8Vollzug der Verordnung und Änderung des Anhangs

1

 Das BWL vollzieht diese Verordnung.

2

 Es kann den Anhang nach Anhören des Fachbereichs Ernährung und der Réservesuisse ändern.

Art. 9Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.

Anhänge

  • Zucker

Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.07.2019. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).