Législation

Verordnung des WBF vom 3. September 2019 über die Pflichtlagerfreigabe von Tollwut-Impfstoffen

SR 531.211.36Nicht mehr in KraftStand am 25.09.201910 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), gestützt auf Artikel 21 der Verordnung vom 10. Mai 2017 über die wirtschaftliche Landesversorgung, verordnet:

Art. 1Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für folgende Impfstoffe:

ATC-Code1

Wirkstoff

J07BG

Tollwut-Impfstoffe

  1. Der ATC-Code (Anatomical Therapeutic Chemical Classification System) kann auf Englisch (offizielle Fassung) auf der Website des Collaborating Centre for Drug Statistics Methodology der Weltgesundheitsorganisation (WHO) unter folgender Adresse abgerufen werden: www.whocc.no > ATC/DDD Index.

Art. 2Höchstmenge

Die Menge, die höchstens freigegeben werden kann, entspricht der Differenz zwischen dem ausgewiesenen Bedarf im Inland und der auf dem Markt im Inland frei verfügbaren Menge.

Art. 3Freigabe

1

 Verfügt ein Pflichtlagerhalter nicht über genügend freie Vorräte und ist er nicht in der Lage, die fehlende Menge zu beschaffen, so kann er den Fachbereich1 Heilmittel um Freigabe ersuchen. Das Gesuch ist zu begründen.

2

 Der Fachbereich Heilmittel legt die freigegebene Menge und die Dauer der Freigabe fest. Er erlässt eine Verfügung.

  1. Berichtigung vom 24. Sept. 2019 (AS 2019 3035). Die Berichtigung wurde im ganzen Text berücksichtigt.

Art. 4Anpassung des Pflichtlagervertrags

Vor der Entnahme der Ware aus dem Pflichtlager ist der Pflichtlagervertrag mit dem Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) anzupassen.

Art. 5Lieferung und Verwendung von Pflichtlagerware

1

 Der Pflichtlagerhalter darf Kundinnen und Kunden nur die Mengen liefern, die diese benötigen, um ihren effektiven Bedarf zu decken.

2

 Der Tollwut-Impfstoff aus dem Pflichtlager darf ausschliesslich zur postexpositionellen oder zur beruflich bedingten präexpositionellen Prophylaxe angewendet werden. Der Pflichtlagerhalter ist verpflichtet, seine Kundinnen und Kunden über den zulässigen Anwendungsbereich zu informieren.

3

 Der Fachbereich Heilmittel kann eine bewilligte Freigabe widerrufen oder eine geplante Freigabe verweigern, wenn ein Pflichtlagerhalter seinen Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 nicht nachkommt.

4

 Der Pflichtlagerhalter kann die Lieferung der Ware verweigern, wenn die Kundin oder der Kunde zahlungsunfähig ist.

Art. 6Buchführungspflicht und Meldepflicht

Die Pflichtlagerhalter sind verpflichtet, über sämtliche Vorräte und Veränderungen der Bestände Buch zu führen und dem Fachbereich Heilmittel wöchentlich Meldung zu erstatten.

Art. 7Einsprachen gegen Verfügungen

Gegen Verfügungen des Fachbereichs Heilmittel kann der Pflichtlagerhalter gestützt auf Artikel 45 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 20161 (LVG) innerhalb von fünf Tagen nach Eröffnung Einsprache erheben.2

  1. SR 531
  2. Berichtigung vom 24. Sept. 2019 (AS 2019 3035).

Art. 8Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden nach Artikel 49 LVG1 bestraft.

  1. SR 531

Art. 9Vollzug

Das BWL und der Fachbereich Heilmittel sind für den Vollzug dieser Verordnung zuständig.

Art. 10Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 25. September 2019 in Kraft.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 25.09.2019. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).