Législation

Verordnung des WBF vom 7. Oktober 2019 über die Pflichtlagerfreigabe von Antiinfektiva

SR 531.211.31Nicht mehr in KraftStand am 01.03.202311 Artikel

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  • AS 2023 81Grunderlass Verordnung des WBF über die Pflichtlagerfreigabe von Antiinfektivain Kraft am 01.03.2023
    geändert: Art. 1

1 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), gestützt auf Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung vom 10. Mai 2017 über die wirtschaftliche Landesversorgung, verordnet:

Art. 1Geltungsbereich1

Diese Verordnung gilt für folgende Antiinfektiva:

ATC-Code2

Wirkstoff

Bemerkung

J01

Antibiotika zur systemischen Anwendung

Alle Applikationen

J02

Antimykotika zur systemischen Anwendung

Parenterale Applikationen

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 13. Febr. 2023, in Kraft seit 1. März 2023 (AS 2023 81).
  2. Der ATC-Code (Anatomical Therapeutic Chemical Classification System) kann auf Englisch (offizielle Fassung) auf der Website des Collaborating Centre for Drug Statistics Methodology der Weltgesundheitsorganisation (WHO) unter folgender Adresse abgerufen werden: www.whocc.no > ATC/DDD Index.

Art. 2Höchstmenge

Die Menge, die höchstens freigegeben werden kann, entspricht der Differenz zwischen dem ausgewiesenen Bedarf im Inland und der auf dem Markt im Inland frei verfügbaren Menge.

Art. 3Freigabe

1

 Verfügt ein Pflichtlagerhalter nicht über genügend freie Vorräte und ist er nicht in der Lage, die fehlende Menge zu beschaffen, so kann er den Fachbereich Heilmittel um Freigabe ersuchen. Das Gesuch ist zu begründen.

2

 Der Fachbereich Heilmittel legt die freigegebene Menge und die Dauer der Freigabe durch eine Verfügung fest.

Art. 4Anpassung des Pflichtlagervertrags

Vor der Entnahme der Ware aus dem Pflichtlager ist der Pflichtlagervertrag mit dem Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) anzupassen.

Art. 5Lieferpflicht

1

 Hat ein Pflichtlagerhalter die Freigabe erhalten, so ist er verpflichtet, die schweizerische Kundschaft mit der Ware zu beliefern.

2

 Der Pflichtlagerhalter darf Kunden nur die Mengen liefern, die diese benötigen, um ihren effektiven Bedarf zu decken.

3

 Der Fachbereich Heilmittel kann eine bewilligte Freigabe widerrufen oder eine geplante Freigabe verweigern, wenn ein Pflichtlagerhalter seinen Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 nicht nachkommt.

4

 Der Pflichtlagerhalter kann die Lieferung der Ware verweigern, wenn der Kunde zahlungsunfähig ist.

Art. 6Verarbeitungspflicht

Pflichtlagerhalter, die eine Freigabe erhalten haben, sind verpflichtet, die betreffende Ware im Rahmen ihrer betrieblichen Kapazitäten zu verarbeiten, um die Kundschaft so rasch als möglich beliefern zu können.

Art. 7Buchführungspflicht und Meldepflicht

Die Pflichtlagerhalter sind verpflichtet, über sämtliche Vorräte und Veränderungen der Bestände Buch zu führen und dem Fachbereich Heilmittel wöchentlich Meldung zu erstatten.

Art. 8Einsprachen gegen Verfügungen

SR 531

Gegen Verfügungen des Fachbereichs Heilmittel kann der Pflichtlagerhalter gestützt auf Artikel 45 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016 (LVG) innerhalb von fünf Tagen nach Eröffnung Einsprache erheben.

Art. 9Strafbestimmungen

SR 531

Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden nach Artikel 49 LVG bestraft.

Art. 10Vollzug

Das BWL und der Fachbereich Heilmittel sind für den Vollzug dieser Verordnung zuständig.

Art. 11Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2019 in Kraft.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.03.2023. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).