Art. 1Detailorganisation der Armee
Die Detailorganisation der Armee wird im Anhang festgelegt.

Keine laufenden Revisionsvorhaben.
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 der Armeeorganisation vom 18. März 2016, verordnet:
Die Detailorganisation der Armee wird im Anhang festgelegt.
Kommandanten und Kommandantinnen von Formationen können in ihrem Kommandobereich für Einsätze oder Ausbildungen im Einzelfall von den Unterstellungen abweichen.
Die Verordnung des VBS vom 28. November 20031 über die Organisation der Armee wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.2026. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).