Législation

Verordnung des VBS vom 29. März 2017 über die Detailorganisation der Armee (VDA)

VDASR 513.111In KraftStand am 01.01.20264 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 der Armeeorganisation vom 18. März 2016, verordnet:

Art. 1Detailorganisation der Armee

Die Detailorganisation der Armee wird im Anhang festgelegt.

Art. 2Abweichungen von Unterstellungen in Einsatz und Ausbildung

Kommandanten und Kommandantinnen von Formationen können in ihrem Kommandobereich für Einsätze oder Ausbildungen im Einzelfall von den Unterstellungen abweichen.

Art. 4Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.2026. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).