Législation

Verordnung des VBS vom 11. Dezember 2003 über die eidgenössischen Schiessoffiziere und die kantonalen Schiesskommissionen (Schiessoffiziersverordnung)

SR 512.313In KraftStand am 01.01.202337 Artikel

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  • AS 2022 770in Kraft am 01.01.2023
    geändert: Art. 3, 5, 11, 13, 19, 23, 27, 32
  • AS 2011 6479in Kraft am 01.01.2012
    geändert: Art. 3, 6, 11, 28, 29, 30, 31, 33, 34

2 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Inhaltsverzeichnis
  1. 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen1–2
  2. 2. Kapitel: Eidgenössische Schiessoffiziere3–11
  3. 3. Kapitel: Kantonale Schiesskommissionen12–27
  4. 4. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen28–34
  5. 5. Kapitel: Schlussbestimmungen35–37

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement, gestützt auf die Artikel 30, 32 Absatz 2, 40 Absatz 1 Buchstabe b und 55 der Schiessverordnung vom 5. Dezember 2003, verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die:

  1. a.

    eidgenössischen Schiessoffiziere (ESO);

  2. b.

    kantonalen Schiesskommissionen.

Art. 2Eidgenössische Schiesskreise

Die eidgenössischen Schiesskreise sind im Anhang festgelegt.

2. Kapitel: Eidgenössische Schiessoffiziere

Art. 3Amtsdauer und Amtszeit1

1

 Die Amtsdauer der ESO beträgt vier Jahre.2

2

 Die ESO können ihre Tätigkeit bis zum Ende des Jahres ausüben, in dem sie 70 Jahre alt werden.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6479).
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 770).

Art. 4Einführung und allgemeine Aufgaben

1

 Der ESO wird durch die Gruppe Verteidigung und den eidgenössischen Schiess­anlagenexperten in seine Tätigkeit eingeführt und ausgebildet.

2

 Der ESO erledigt alle ihm zuständigkeitshalber zugehenden Anfragen und Begeh­ren selbständig. Sind die Gruppe Verteidigung, der eidgenössische Schiessanlagen­experte oder die kantonale Militärbehörde zuständig, stellt der ESO entsprechend Antrag.

3

 Die Gruppe Verteidigung kann die ESO mit besonderen Aufgaben betrauen.

Art. 5Einsitznahme und Vertretung in Fachgremien1

1

 Auf Anfrage vertritt der ESO die Interessen des Bundes betreffend das Schiess­wesen ausser Dienst insbesondere in den folgenden Fachgremien:

  1. a.

    den kantonalen und kommunalen Kommissionen sowie Aufsichtsorganen;

  2. b.

    der Delegiertenversammlung des Schweizer Schiesssportverbandes (SSV);

  3. c.

    der Delegiertenversammlung der USS-Versicherungen2;

  4. d.

    der Delegiertenversammlung der in seinem Kreis tätigen Unterorganisatio­nen des SSV.

2

 Tätigkeiten nach Absatz 1 werden jährlich im Umfang von maximal zehn halben Tagen entschädigt.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 770).
  2. Ursprünglich: Unfallversicherung Schweizerischer Schützenvereine.

Art. 6Instruktionsrapport

1

 Der ESO führt mit den ihm unterstellten Präsidentinnen und Präsidenten der kan­tonalen Schiesskommissionen jährlich vor Beginn der Schiessübungen einen Instruktionsrapport durch. Dabei legt er insbesondere die jährlichen Kontroll­schwer­gewichte fest.

2

 Der ESO kann mit allen ihm unterstellten Präsidentinnen und Präsidenten sowie mit den Mitgliedern der kantonalen Schiesskommissionen periodisch einen Instruk­tionsrapport durchführen. Die Rapporte nach Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 1 werden in diesem Fall hinfällig.1

3

 Der ESO bildet vorgängig an den Instruktionsrapporten die neu ernannten Präsi­dentinnen und Präsidenten der kantonalen Schiesskommissionen aus und übergibt diesen die Akten.

4

 Er kann an Instruktionsrapporten seiner Präsidentinnen und Präsidenten als Berater teilnehmen.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6479).

Art. 7Schiesskurse

SR 512.312

Die Aufgaben der ESO betreffend die Schiesskurse des ausserdienstlichen Schiess­wesens werden in der Verordnung des VBS vom 11. Dezember 2003 über die Schiesskurse geregelt.

Art. 8Kontrolle von Schiessübungen und des Feldschiessens

1

 Auf Grund der Kontrollberichte der kantonalen Schiesskommissionen ordnet der ESO bei Bedarf zusätzliche Kontrollen von Schiessübungen des betreffenden Schiessvereins an. Diese Nachkontrolle erfolgt durch die zuständige Präsidentin oder den zuständigen Präsidenten der kantonalen Schiesskommission oder durch den ESO selbst.

2

 Innerhalb seines Kreises kann der ESO in Zusammenarbeit mit dem SSV und den kantonalen Militärbehörden auch Feldschiessen kontrollieren.

Art. 9Kontrolle von Schiessanlagen

1

 Der ESO überwacht nach Massgabe der Verordnung vom 27. März 19911 über die Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst die Schiessanlagen der Gemein­den sowie der anerkannten Schiessvereine in seinem Kreis. Er sorgt für die Einhal­tung der Vorschriften.

2

 Er steht den Kantonen, Gemeinden und Schiessvereinen in Fragen betreffend Neu-, Aus- und Umbauten von Schiessanlagen zur Verfügung.

3

 Auf Grund des Kontrollberichtes der kantonalen Schiesskommissionen überprüft der ESO die festgestellten Mängel und veranlasst die notwendigen Verbesserungen.

  1. [AS 1991 1292, 1996 396. AS 2004 4881 Art. 30]. Siehe heute: die V vom 15. Nov. 2004 (SR 510.512).

Art. 10Jahresbericht

1

 Der ESO reicht der Gruppe Verteidigung jährlich einen Jahresbericht über die Kommissionstätigkeit in seinem Kreis ein.

2

 Über die Schiesskurse sind besondere Berichte zu erstellen.

3

 Die Gruppe Verteidigung legt die Berichtspunkte und die Termine fest.

Art. 11Eidgenössische Schiesskonferenz12

1

 Die ESO werden einmal jährlich vor Beginn der Schiessübungen zur eidgenössi­schen Schiesskonferenz einberufen. Der Chef oder die Chefin Kommando Ausbildung ernennt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Über die Verhandlungen ist Protokoll zu führen. Dieses ist den ESO sowie den kantonalen Schiesskommissionen elektronisch zur Verfügung zu stellen.3

2

 Zur eidgenössischen Schiesskonferenz können bei Bedarf militärische oder zivile Fachleute sowie Vertreterinnen und Vertreter von Amtsstellen, des SSV und der USS-Versicherungen mit beratender Stimme beigezogen werden.4

3

 Die Gruppe Verteidigung kann die ESO nach Abschluss der Schiessübungen jährlich zu einer Konferenz über die technischen Belange im Schiesswesen ausser Dienst aufbieten. Diese wird durch die eidgenössische Schiessanlagenexpertin oder den eidgenössischen Schiessanlagenexperten vorbereitet und durchgeführt.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6479).
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 770).
  3. Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 770).
  4. Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 770).

3. Kapitel: Kantonale Schiesskommissionen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 12Kantonale Schiesskommissionen

1

 Die kantonalen Schiesskommissionen unterstehen fachlich dem ESO des jeweili­gen Schiesskreises.

2

 Sie beaufsichtigen und betreuen die ihnen zugewiesenen kantonalen Schiesskreise. Sie bestehen aus je einer Präsidentin oder einem Präsidenten und einer gewissen Anzahl Mitgliedern, welche sich nach der Zahl der unterstellten Schiessvereine richtet.

3

 Der zuständige ESO kann der kantonalen Militärbehörde die Abberufung von Präsidentinnen, Präsidenten und Mitglieder einer kantonalen Schiesskommission aufgrund von fachlichen, organisatorischen oder kommunikativen Mängeln beantra­gen. Die Gruppe Verteidigung ist unverzüglich darüber zu informieren.

Art. 13Amtsdauer, Amtszeit und Amtsbeschränkung1

Bezüglich Amtsdauer, Amtszeit und Amtsbeschränkung der Präsidentinnen, der Präsidenten und der Mitglieder der kanto­nalen Schiesskommissionen gelten die kantonalen Regelungen.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 770).

Art. 14Wählbarkeit

Zu Mitgliedern von kantonalen Schiesskommissionen können Schweizerinnen und Schweizer ernannt werden, die Mitglied eines anerkannten Schiessvereins sind.

2. Abschnitt: Aufgaben des Präsidiums

Art. 15Aufgaben

1

 Die Präsidentinnen und Präsidenten der kantonalen Schiesskommissionen koordi­nieren und überwachen die Tätigkeit der Kommissionsmitglieder und sind für die Einhaltung der Vorschriften innerhalb der kantonalen Schiesskreise verantwortlich.

2

 Sie erledigen alle ihnen zuständigkeitshalber zugehenden Anfragen und Begehren selbständig. Ist der ESO oder die kantonale Militärbehörde zuständig, stellen sie entsprechend Antrag.

3

 Der ESO kann im Einvernehmen mit der Gruppe Verteidigung die Kommissions­präsidentinnen und Kommissionspräsidenten mit besonderen Aufgaben betrauen.

Art. 16Instruktionsrapport

1

 Die Präsidentinnen und Präsidenten der kantonalen Schiesskommissionen führen mit den Mitgliedern ihrer Kommissionen jährlich vor Beginn der Schiessübungen einen Instruktionsrapport durch. Vorbehalten bleibt Artikel 6 Absatz 2 dieser Ver­ordnung.

2

 Sie führen vor dem Instruktionsrapport die neuen Kommissionsmitglieder in ihre Aufgaben ein und übergeben diesen die Akten.

3

 Sie können an Instruktionsrapporten ihrer Kommissionsmitglieder als Berater teilnehmen.

4

 Sie können ihre Kommissionsmitglieder nach Abschluss der Schiessübungen zu einem Jahresschlussrapport einladen.

Art. 17Kontrolle des Schiessbetriebs

1

 Bei der Feststellung von Mängeln im Schiessbetrieb legt die Kommissionspräsi­dentin oder der Kommissionspräsident den Kontrollbericht des Kommissionsmit­glieds zwecks Festlegung des weiteren Vorgehens umgehend dem ESO vor.

2

 Die Durchführung und Kontrolle der Vorschiessen zu Feldschiessen sowie der Jungschützenwettschiessen ist ausschliesslich Sache des SSV.

Art. 18Schiesskurse

Die Präsidentin oder der Präsident der kantonalen Schiesskommission kann vom ESO mit der Vorbereitung und Leitung von Schiesskursen betraut werden.

Art. 19Kontrolle der Schiessberichte1

1

 Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident überprüft die von seinen Kommissionsmitgliedern visierten Schiessberichte im Informationssystem Schiesswesen und Ausserdienstliche Tätigkeiten (SAT-Admin) und fordert allenfalls die Standblätter zu einer Nachkontrolle ein.

2

 Die Schiessberichte, Munitionsbestellungen und Verbliebenenverzeichnisse sind von der Kommissionspräsidentin oder vom Kommissionspräsidenten im SAT-Admin zuhanden der Gruppe Verteidigung und der zuständigen kantonalen Militärbehörde zu visieren.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 770).

Art. 20Jahresbericht

Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident erstattet jährlich dem zuständigen ESO einen Jahresbericht über die Tätigkeit seiner Kommission.

Art. 21Verbandstagungen

Die Präsidentin oder der Präsident der kantonalen Schiesskommission kann jährlich einmal eine in seinem Schiesskreis stattfindende Delegiertenversammlung des Bezirks-, Landesteils- oder Kantonalschützenverbandes besuchen und dort seinen Schiesskreis vertreten.

3. Abschnitt: Aufgaben der Kommissionsmitglieder

Art. 22Aufgaben

1

 Das Mitglied der kantonalen Schiesskommission überwacht die Verwaltung, den Schiessbetrieb sowie die Schiessanlagen der ihm unterstellten Schiessvereine. Es überwacht insbesondere die Bautätigkeit in der Umgebung der Schiessanlagen und erstattet bei Gefährdung der Anlage auf dem Dienstweg Bericht.

2

 Es prüft alle ihm unterbreiteten Anfragen und Begehren und leitet diese, versehen mit seiner Stellungnahme, unverzüglich an seine Kommissionspräsidentin oder seinen Kommissionspräsidenten weiter.

3

 Der ESO kann im Einvernehmen mit der Gruppe Verteidigung ein Kommissions­mitglied mit besonderen Aufgaben betrauen.

Art. 23Instruktionsrapport und Betreuung der Vereinsvertreterinnen und Vereinsvertreter1

1

 Das Kommissionsmitglied führt jährlich vor Beginn der Schiessübungen mit den ihm unterstellten Schiessvereinen einen Instruktionsrapport durch.

2

 Dabei sind insbesondere die neu ernannten Vereinsvertreterinnen und Vereinsvertreter mit ihren Aufgaben vertraut zu machen. Das Kommissionsmitglied steht allen Schiessvereinen auch während des Jahres beratend zur Seite.2

3

 Nach Abschluss der Schiessübungen kann es die mit der Ausfertigung der Schiess­berichte beauftragten Vereinsvertreterinnen und Vereinsvertreter zu einer besonderen Instruktionssitzung ein­berufen. Für diese Tätigkeit kann das Kommissionsmitglied höchstens ein halbes Taggeld in Rechnung stellen.3

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 770).
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 770).
  3. Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 770).

Art. 24Schiesskurse

1

 Das Kommissionsmitglied kann, in Vertretung der Kommissionspräsidentin oder des Kommissionspräsidenten, als Kurskommandant, Schiesslehrerin oder Schiess­lehrer, Instruktionsgehilfin oder Instruktionsgehilfen oder als Sekretärin oder Sek­retär zur Mitwirkung in Schiesskursen verpflichtet werden.

2

 Wo die erforderlichen Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen für die Durchführung der Schiesskurse nicht zur Verfügung stehen, können Sekretärinnen und Sekretäre oder Instruktionsgehilfinnen und Instruktionsgehilfen aus Schiessver­einen beigezogen werden.

Art. 25Überwachung des Schiessbetriebes

1

 Das Kommissionsmitglied hat bei den ihm unterstellten Schiessvereinen jährlich folgende Schiessübungen zu kontrollieren:

  1. a.

    bei den Gewehrschiessvereinen das obligatorische Programm und eine Schiessübung des Jungschützenkurses;

  2. b.

    bei den Pistolenschiessvereinen ein obligatorisches Programm.

2

 Die Kontrolle umfasst den ganzen Schiessbetrieb sowie die Verhältnisse in und um die betreffenden Schiessanlagen. Massgebend hierfür sind insbesondere die jährlich durch die Gruppe Verteidigung festgelegten Kontrollpunkte.

Art. 26Kontrollbericht

Für jede kontrollierte Schiessübung ist ein standardisierter Kontrollbericht zu erstellen. Die Gruppe Verteidigung stellt ein entsprechendes Formular zur Verfü­gung.

Art. 27Prüfung der Standblätter und Schiessberichte1

Das Kommissionsmitglied prüft und korrigiert die Standblätter und Schiessberichte der ihm unterstellten Schiessvereine. Es visiert die Schiessberichte im SAT-Admin zuhanden der Kommissionspräsidentin oder Kommissionspräsidenten.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 770).

4. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 28Funktionen in Verbänden1

Die ESO und die Angehörigen der kantonalen Schiesskommissionen haben vor Annahme der Wahl in ein Verbandsorgan des ausserdienstlichen Schiesswesens die Genehmigung der Gruppe Verteidigung einzuholen.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6479).

Art. 29Termine1

Die von den ESO und den kantonalen Schiesskommissionen einzuhaltenden Ter­mine werden von der Gruppe Verteidigung vor der jeweiligen Schiesssaison mittels einer amtlichen Terminliste festgelegt.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6479).

Art. 30Ausbildung1

Die Gruppe Verteidigung sorgt dafür, dass die ESO und die Angehörigen der kanto­nalen Schiesskommissionen ihrer Funktion entsprechend aus- und weitergebildet werden.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6479).

Art. 31Veröffentlichung amtlicher Akten1

Die ESO sowie die Angehörigen der kantonalen Schiesskommissionen dürfen Akten und Berichte aus ihrer Tätigkeit nur mit Bewilligung der Gruppe Verteidigung veröffentlichen.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6479).

Art. 32Entschädigungen1

1

 Die Entschädigungen der ESO und der kantonalen Schiesskommissionen erfolgen nach den Ansätzen in Anhang 2. Sie sind mittels eines Entschädigungsausweises im SAT-Admin geltend zu machen.

2

 Belege und Quittungen sind elektronisch mittels SAT-Admin auf dem Dienstweg an die Gruppe Vertei­digung zu richten.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 770).

Art. 33AHV- und Steuerpflicht1

1

 Die Steuermelde- und die AHV-Beitragspflicht richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben. Die Eidgenössische Steuerverwaltung und die Eidgenössische Aus­gleichskasse sind von der Gruppe Verteidigung über die Bezüge der einzelnen Rechnungsstellerinnen und Rechnungssteller zu orientieren.

2

 Mit der Auszahlung der Entschädigung werden sämtlichen Rechnungsstellerinnen und Rechnungsstellern die Auszüge ihrer Guthaben zugestellt.

3

 Neu ernannte ESO, Kommissionspräsidentinnen und Kommissionspräsidenten sowie Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen haben sich zur Eröffnung eines individuellen Beitragskontos der Eidgenössischen Ausgleichskasse umgehend bei der Gruppe Verteidigung zu melden.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6479).

Art. 34Unterlagen und Materialien1

1

 Den ESO und den Angehörigen der kantonalen Schiesskommissionen werden die für die Ausbildung nötigen Unterlagen und Materialien vom Bund unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

2

 Die Gruppe Verteidigung erstattet den ESO die Kosten für den Postversand gegen Quittung zurück. Die Angehörigen der kantonalen Schiesskommissionen wenden sich dazu an die zuständige kantonale Militärbehörde.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6479).

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 35Vollzug

Die Gruppe Verteidigung vollzieht diese Verordnung.

Art. 36Aufhebung bisherigen Rechts

In der AS nicht veröffentlicht.

Die Verordnung des EMD vom 2. Dezember 1974 über die Obliegenheiten, Entschä­digungen und Vergütungen der Schiesskommissionen wird aufgehoben.

Art. 37Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Anhänge

  • Taggeldentschädigungen

Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.2023. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).