Législation

Verordnung des VBS vom 21. November 2019 über die ausserdienstliche Tätigkeit in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden (VATV-VBS)

VATV-VBSSR 512.301In KraftStand am 01.01.202014 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), gestützt auf Artikel 19 der Verordnung vom 26. November 2003 über die ausserdienstliche Tätigkeit in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden (VATV), verordnet:

Art. 1Militärischer Teilnahme- und Leistungsnachweis

1

 Bei freiwilligen ausserdienstlichen Tätigkeiten erfassen die militärischen Gesellschaften und Dachverbände im Auftrag des Kommandos Ausbildung die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in anonymisierter Form in einer elektronischen Datenbank. Bei Bedarf kann auch die Leistung erfasst werden.

2

 Nehmen Mitglieder von militärischen Gesellschaften und Dachverbänden an freiwilligen ausserdienstlichen Tätigkeiten teil, so werden diese mit ihrem Namen erfasst.

Art. 2Aufsicht und Steuerung

Das VBS beauftragt das Kommando Ausbildung in der Gruppe Verteidigung mit der Aufsicht und der Steuerung der vom Bund unterstützten freiwilligen ausserdienstlichen Tätigkeit der anerkannten militärischen Gesellschaften und Dachverbände, ihrer Vereine und Sektionen nach Artikel 3 VATV.

Art. 3Aufgaben des Kommandos Ausbildung

1

 Das Kommando Ausbildung legt fest:

  1. a.

    die Vorgabestellen;

  2. b.

    die Kontrollstellen;

  3. c.

    die Stellen, die Ausbildungsmodule erarbeiten.

2

 Das Kommando Ausbildung ist die Koordinationsstelle zwischen den militärischen Gesellschaften, den Dachverbänden und den in Absatz 1 erwähnten Stellen.

Art. 4Ausbildungsmodule

Die Ausbildungsmodule nach Artikel 4 VATV dauern maximal zwei Tage.

Art. 5Entschädigungen

Die Berechnung der jährlichen Entschädigungen erfolgt nach einem Punktesystem gemäss Anhang.

Art. 6Jahresabrechnung und Voranschlag

1

 Die militärischen Gesellschaften und Dachverbände haben der Gruppe Verteidigung die Jahresrechnung und den intern genehmigten Voranschlag einzureichen.

2

 Die Überweisung der Entschädigungen erfolgt erst nach Kontrolle der Jahresrechnung und des Voranschlags nach Absatz 1.

Art. 7Ausrüstungsgegenstände

1

 Für die Dauer ihrer Aktivmitgliedschaft in einem anerkannten militärischen Verein oder Verband können den Mitgliedern die erforderlichen Ausrüstungsgegenstände leihweise zur Verfügung gestellt werden.

2

 Entsprechende Gesuche sind zusammen mit der Bestätigung der Aktivmitgliedschaft an das Kommando Ausbildung zu richten. Dieses entscheidet nach Rücksprache mit der Logistikbasis der Armee.

3

 Für den Bezug von Leihwaffen gelten die Bestimmungen der Schiessverordnung des VBS vom 11. Dezember 20031.

  1. SR 512.311

Art. 8Rückforderung

Die Logistikbasis der Armee kann die leihweise abgegebenen Ausrüstungsgegenstände bei Bedarf zurückfordern.

Art. 9Instandhaltung und Sorgfalt

Bezüglich Instandhaltung und Sorgfalt gelten die Verpflichtungen der Angehörigen der Armee sinngemäss.

Art. 10Unfall- und Haftpflichtversicherung

Sofern eine Unfall- oder Haftpflichtgefahr besteht, müssen die militärischen Gesellschaften und Dachverbände folgende Versicherungen abschliessen:

  1. a.

    für nicht militärversicherte Personen eine Unfallversicherung mit folgenden Mindestleistungen:

Franken

  1. 1.

    Todesfall

30 000

  1. 2.

    Invaliditätsfall

80 000

  1. 3.

    Taggeld

       30

  1. 4.

    Heilungskosten

unbegrenzt;

  1. b.

    eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestleistung von drei Millionen Franken pro Schadenereignis (Personen- und Sachschaden zusammen).

Art. 11Land- und Sachschaden

Land- und Sachschäden, die sich in direktem Zusammenhang mit der ausserdienstlichen Tätigkeit der militärischen Gesellschaften und Dachverbände ereignen und die durch die Haftpflichtversicherung nicht versicherbar waren, sind dem Schadenzentrum VBS zu melden.

Art. 12Vollzug

Das Kommando Ausbildung vollzieht diese Verordnung und erlässt die nötigen Weisungen.

Art. 13Aufhebung eines anderen Erlasses

[AS 2003 4725, 2014 4495 Ziff. III 1]

Die Verordnung des VBS vom 4. Dezember 2003 über die ausserdienstliche Tätigkeit in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden wird aufgehoben.

Art. 14Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Anhänge

  • Punkte

Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.2020. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).