Législation

Verordnung des VBS vom 28. November 2003 über die vordienstliche Ausbildung (VAusb-VBS)

SR 512.151In KraftStand am 01.01.202016 Artikel

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  • AS 2019 4309in Kraft am 01.01.2020
    geändert: Art. 3, 4, 5, 9, 10 · aufgehoben: Art. 6, 13
  • AS 2017 7403in Kraft am 01.01.2018
    geändert: Art. 2
  • AS 2007 4477in Kraft am 01.01.2008
    aufgehoben: Art. 12

3 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Inhaltsverzeichnis
  1. 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen1–5
  2. 2. Abschnitt: Leistungen des Bundes6–8
  3. 3. Abschnitt: Administrative Bestimmungen9–11
  4. 4. Abschnitt: Schlussbestimmungen12–16

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), gestützt auf die Artikel 2 und 7 der Verordnung vom 26. November 2003 über die vordienstliche Ausbildung, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1Geltungsbereich

1

 Diese Verordnung gilt für die Kurse der vordienstlichen Ausbildung nach Artikel 2.

2

 Für die Jungschützen- und Jungschützenleiterkurse gelten die Vorschriften über das Schiesswesen ausser Dienst und für die fliegerische Vorschulung (Militärpiloten- und Fallschirmaufklärerkurse) die Vorschriften der Luftfahrtgesetzgebung.

Art. 2Kurse

1

 Die vordienstliche Ausbildung umfasst folgende Kurse:

  1. a.

    Funkaufklärerkurse;

  2. b.

    Militärmusikkurse;

  3. c.

    Pontonierkurse;

  4. d.

    Jungmotorfahrerkurse;

  5. e.

    Train- und Veterinärkurse;

  6. f.

    Schmiedekurse;

  7. g.

    Sanitätskurse;

  8. h.

    Cyberkurse.

2

 Sie untersteht dem Kommando Ausbildung1.

  1. Ausdruck gemäss Ziff. I der V des VBS vom 30. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7403). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.

Art. 3Leitung und Durchführung1

1

 Die Ausbildungs- und Ausbildungsleiterkurse werden in der Schweiz durchgeführt und durch folgende Organisationseinheiten geleitet und kontrolliert:

  1. a.

    Funkaufklärerkurse

Lehrverband Führungsunterstützung

  1. b.

    Militärmusikkurse

Lehrverband Infanterie

  1. c.

    Pontonierkurse

Lehrverband Genie/Rettung/ABC

  1. d.

    Jungmotorfahrerkurse

Lehrverband Logistik

  1. e.

    Train- und Veterinärkurse

Lehrverband Logistik

  1. f.

    Schmiedekurse

Lehrverband Logistik

  1. g.

    Sanitätskurse

Lehrverband Logistik

  1. h.

    Cyberkurse

Lehrverband Führungsunterstützung

2

 Die leitenden Organisationseinheiten können im Einvernehmen mit dem Chef oder der Chefin Kommando Ausbildung die Durchführung von Ausbildungs- und Ausbildungsleiterkursen an militärische Gesellschaften und Dachverbände übertragen.

3

 Die Durchführung von Funkaufklärer-, Militärmusik-, Schmiede-, Sanitäts- und Cyberkursen kann durch die leitenden Organisationseinheiten im Einvernehmen mit dem Chef oder der Chefin Kommando Ausbildung vertraglich an Dritte übertragen werden.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4309).

Art. 4Teilnahme1

1

 Die Teilnahmeberechtigten dürfen jede Stufe eines Ausbildungskurses nur einmal durchlaufen.

2

 Bei nicht bestandener Prüfung darf ein Ausbildungskurs bzw. eine Stufe einmalig wiederholt werden.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4309).

Art. 5Militärischer Leistungsausweis1

Wer eine vordienstliche Ausbildung durchführt, hat die Teilnehmenden, deren Leistung und das Bestehen des Ausbildungskurses in einer elektronischen Datenbank zu erfassen.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4309).

2. Abschnitt: Leistungen des Bundes

Art. 6Entschädigungen und Vergütungen

1

 Die Entschädigungen und Vergütungen werden im Anhang festgelegt.

2

 …1

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4309).

Art. 7Versand und Portokosten

1

 Der Massenversand von Sendungen der militärischen Gesellschaften und Dachverbände erfolgt durch die leitenden Organisationseinheiten.

2

 Die Portokosten von Einzelsendungen werden den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden gemäss Generalrechnung zurückerstattet.

Art. 8Drucksachen

Die leitenden Organisationseinheiten stellen den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden die notwendigen Abrechnungs- und Kursunterlagen sowie die militärischen Leistungsausweise unentgeltlich zur Verfügung.

3. Abschnitt: Administrative Bestimmungen

Art. 9Budgetierung

1

 Die leitenden Organisationseinheiten erstellen jährlich gemäss Finanzprozess VBS ein Budget.1

2

 Sie reichen das Budget dem Kommando Ausbildung ein; dieses erstellt ein Gesamtbudget für die vordienstliche Ausbildung.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4309).

Art. 10Abrechnung

1

 Für jeden Kurs ist eine Abrechnung zu erstellen.

2

 Die Durchführungsorganisationen reichen die Abrechnungen innert drei Wochen nach Abschluss eines Kurses den leitenden Organisationseinheiten ein.1

3

 Die leitenden Organisationseinheiten prüfen die Abrechnungen und stellen diese sowie die eigenen Abrechnungen der Revisionsstelle zu.2

4

 Es gelten die Termine und die Fristen nach dem Finanzprozess VBS.3

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4309).
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4309).
  3. Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4309).

Art. 11Revisionsstelle

Ausdruck gemäss Ziff. I der V des VBS vom 30. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7403).

Das Kommando Ausbildung ist Revisionsstelle für die vordienstliche Ausbildung.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 121

  1. Aufgehoben durch Ziff. V 4 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

Art. 13Fachtechnische Weisungen

1

 Die leitenden Organisationseinheiten erlassen im Einvernehmen mit dem Kommando Ausbildung fachtechnische Weisungen.

2

 …1

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4309).

Art. 14Vollzug

Das Kommando Ausbildung vollzieht diese Verordnung und erlässt die nötigen Weisungen.

Art. 15Aufhebung bisherigen Rechts

In der AS nicht veröffentlicht.

Die Verordnung des EMD vom 18. Dezember 1975 über die militärtechnische Vorbildung wird aufgehoben.

Art. 16Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Anhänge

  • Entschädigungen an militärische Gesellschaften und Dachverbände

Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.2020. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).