Législation

Verordnung vom 26. November 2003 über die vordienstliche Ausbildung (VAusb)

VAusbSR 512.15In KraftStand am 01.01.202010 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Letzte Änderungen

Eine Zeile pro Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung, mit den betroffenen Artikeln.

1 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995, verordnet:

Art. 1Zweck

Die freiwillige vordienstliche Ausbildung soll Jugendliche in ausgewählten Fachbereichen für den Militärdienst vorbereiten.

Art. 2Fachbereiche

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) legt die Fachbereiche fest, in denen Kurse der vordienstlichen Ausbildung durchgeführt werden.

Art. 3Ausbildungskurse1

1

 Zu den Ausbildungskursen können Schweizerinnen und Schweizer ab dem Jahr, in dem sie das 15. Altersjahr vollenden, bis zum Eintritt in die Rekrutenschule zugelassen werden.

2

 Für die einzelnen Ausbildungskurse können altersmässige Einschränkungen und fachspezifische Teilnahmevoraussetzungen festgelegt werden.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4307).

Art. 4Ausbildungsleiterkurse1

1

 Das VBS kann für die Ausbildung der Leiterinnen und Leiter der vordienstlichen Ausbildung Ausbildungsleiterkurse durchführen.

2

 Zu den Ausbildungsleiterkursen können Angehörige der Armee, ehemalige Angehörige der Armee und Dritte zugelassen werden.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4307).

Art. 5Leistungen des Bundes

1

 Das VBS stellt im Rahmen seiner Möglichkeiten das notwendige Material und die Infrastruktur kostenlos zur Verfügung.1

2

 Es legt im Rahmen der bewilligten Kredite die Entschädigungen und Vergütungen fest:

  1. a.

    für die Organisation und Durchführung der Kurse;

  2. b.

    an Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie Funktionärinnen und Funktionäre.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4307).

Art. 6Militärversicherung

Wer zu Ausbildungskursen oder Ausbildungsleiterkursen zugelassen ist oder als Funktionärin oder Funktionär daran mitwirkt, ist gegen die Folgen von Gesundheitsschädigungen bei der Militärversicherung versichert.

Art. 7Vollzug

Das VBS vollzieht diese Verordnung.

Art. 8Aufhebung bisherigen Rechts

[AS 1960 334, 1962 814, 1964 265 Art. 11 Abs. 2 Bst. e, 1965 879, 1970 22 Art. 1 Bst. c, 1975 2318, 1985 685 Ziff. I 9]

Die Verordnung vom 29. März 1960 über die militärtechnische Vorbildung wird aufgehoben.

Art. 9Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

Die Änderungen können unter AS 2003 4599 konsultiert werden.

…

Art. 10Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.2020. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).