Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 20 Absatz 3 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG) und Artikel 34 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dezember 2019, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6493). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.Diese Verordnung regelt das Verfahren für die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit1.
- Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6493). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 2Militärdiensttauglichkeit und Militärdienstfähigkeit1
1 Wer aus medizinischer Sicht körperlich, intellektuell und psychisch den Anforderungen des Militärdienstes genügt und bei der Erfüllung dieser Anforderungen weder die eigene Gesundheit noch diejenige Dritter gefährdet, gilt als militärdiensttauglich.
2 Wer militärdiensttauglich und aus medizinischer Sicht in der Lage ist, einen bevorstehenden Militärdienst zu leisten, gilt als militärdienstfähig.
- Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6493).
2. Abschnitt: Behörden und Zuständigkeit
- Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6493).
Art. 4Medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit
1 Für die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit bildet der Oberfeldarzt medizinische Untersuchungskommissionen (UC).
2 Sie setzen sich zusammen aus einem oder einer Vorsitzenden und mindestens einem Beisitzer oder einer Beisitzerin, die als eidgenössisch diplomierte Ärzte oder Ärztinnen Angehörige der Armee oder durch die Armee angestellt sind.
3 Den medizinischen UC wird ein Sekretariat für die Verwaltungsarbeiten zugewiesen.
Art. 5Medizinische Beurteilung der Militärdienstfähigkeit
1 Für die medizinische Beurteilung der Militärdienstfähigkeit sind zuständig:
- a.
während eines Dienstes: die mit der Betreuung der Truppe beauftragten Ärzte und Ärztinnen;
- b.
ausserhalb eines Dienstes: die dafür angestellten Ärzte und Ärztinnen der Sanität der Logistikbasis der Armee (LBA);
- c.
für die Angehörigen der Luftwaffe in besonderen Funktionen: das FAI.
2 Die mit der Betreuung der Truppe beauftragten Ärzte und Ärztinnen sind an den Entscheid der medizinischen UC gebunden.
3. Abschnitt: Verfahren der medizinischen Untersuchungskommission
Stellungspflichtige werden anlässlich der Rekrutierung auf ihre Militärdiensttauglichkeit medizinisch beurteilt.
- Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6493).
Art. 6aBeurteilung nach der Rekrutierung1
1 Wer nach der Rekrutierung medizinisch zu beurteilen ist, wird zu einem medizinischen Untersuchungs- und Beurteilungstag (MUB) aufgeboten.
2 Der Militärärztliche Dienst der Sanität in der Logistikbasis der Armee (Mil Az D) bezeichnet die zuständige UC.
3 Mit dem Aufgebot ist die zu beurteilende Person bis zur medizinischen Beurteilung dispensiert:
- a.
vom Einrücken in einen Ausbildungsdienst;
- b.
vom Einrücken in einen Assistenz- oder Aktivdienst der Armee;
- c.
von der Erfüllung der ausserdienstlichen Schiesspflicht.
4 Reichen die ärztlichen Zeugnisse und weitere Berichte für die Beurteilung aus, so kann die zuständige UC im Einverständnis mit der betroffenen Person im Abwesenheitsverfahren entscheiden.
- Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6493).
Die Personen und Stellen nach Artikel 20 Absatz 1 MG können beim Mil Az D ein Gesuch um medizinische Beurteilung durch eine medizinische UC einreichen. Das Gesuch ist zu begründen, mit den notwendigen Beweismitteln zu versehen und schriftlich einzureichen.
- Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6493).
Art. 8Zusatzabklärungen
Können die medizinischen UC auf Grund ihrer eigenen Untersuchungen oder der Akten und Auskünfte keinen endgültigen Entscheid fällen, veranlassen sie die notwendigen Zusatzabklärungen.
1 Die Entscheide der medizinischen UC über die Militärdiensttauglichkeit richten sich nach den Vorgaben des Anhangs 1; bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende.1
2 Ist ein Mitglied der medizinischen UC mit dem Entscheid nicht einverstanden, so kann es verlangen, dass seine Einwände in den Akten festgehalten werden.
3 Der Entscheid wird der beurteilten Person mündlich erläutert und schriftlich eröffnet sowie allenfalls der Person oder Stelle, die das Gesuch gestellt hat, mitgeteilt.2
- Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7397). Berichtigung vom 16. Jan. 2018 (AS 2018 85).
- Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6493).
4. Abschnitt: Persönlichkeitsschutz
Art. 10Wahrung der Privatsphäre
1 Bei der medizinischen Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit ist die Privatsphäre der zu beurteilenden Person zu wahren.
2 Dritte dürfen nur mit dem Einverständnis der zu beurteilenden Person anwesend sein.
Art. 11Dienst-, Amts- und Berufsgeheimnis
Alle Wahrnehmungen anlässlich der medizinischen Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und Militärdienstfähigkeit unterstehen dem Dienst-, Amts- beziehungsweise Berufsgeheimnis.
Art. 12Bearbeitung von Daten1
Die Sanität der LBA bearbeitet die Personendaten nach den Artikeln 6 und 7 der Verordnung vom 16. Dezember 20092 über militärische und andere Informationssysteme im VBS.
- Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 133).
- SR 510.911
- Aufgehoben durch Anhang 36 Ziff. 4 der V vom 16. Dez. 2009 über die militärischen Informationssysteme, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6667).
5. Abschnitt: Rechtsmittel
1 Gegen den Entscheid einer erstinstanzlichen UC kann innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröffnung beim Mil Az D Beschwerde eingereicht werden.
2 Soweit Artikel 39 MG und die Artikel 14 und 15 dieser Verordnung nichts anderes vorsehen, sind im Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19682 anwendbar.
- Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6493).
- SR 172.021
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport vollzieht diese Verordnung.
2 Der Oberfeldarzt ist im Rahmen seiner Zuständigkeit zum Erlass von Weisungen ermächtigt.
Art. 17Aufhebung und Änderung bisherigen Rechtes
1 Die Verordnung vom 9. September 19981 über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit wird aufgehoben.
- [AS 1998 2656; 2002 723 Anhang 2 Ziff. 3]
- Die Änderung kann unter AS 2004 4955 konsultiert werden.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Anhänge
- Stellungspflichtige und Angehörige der Armee
Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.