Législation

Verordnung des VBS vom 3. April 2020 über die Gebühren des Bundesamtes für Landestopografie (GebV-swisstopo)

SR 510.620.2In KraftStand am 01.04.20235 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), gestützt auf Artikel 46a der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008 (GeoIV), verordnet:

Art. 1Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Gebührentarife für die amtlichen Leistungen des Bundesamtes für Landestopografie.

Art. 2Gebührenbemessung

Die Ansätze für die Berechnung der Gebühren sind im Anhang festgehalten.

Art. 3Verzicht auf Gebührenerhebung

1

 Das Bundesamt für Landestopografie kann für bestimmte amtliche Leistungen oder bestimmte Ausprägungen von amtlichen Leistungen generell oder für eine bestimmte Dauer auf die Gebührenerhebung verzichten. Dies gilt insbesondere für amtliche Leistungen, die:

  1. a.

    Promotionszwecken des Bundesamtes dienen;

  2. b.

    Testzwecken dienen;

  3. c.

    gemeinsame Projekte des Bundesamtes mit Dritten betreffen.

2

 Das Bundesamt für Landestopografie kann zudem für bestimmte amtliche Leistungen im Einzelfall auf die Gebührenerhebung verzichten, wenn die Leistungen zur Erstellung oder zur Veröffentlichung von wissenschaftlichen Arbeiten dienen, insbesondere von Forschungsberichten und qualifizierenden Arbeiten wie Diplomarbeiten, Masterarbeiten und Dissertationen an Hochschulen.

Art. 4Aufhebung eines anderen Erlasses

[AS 2009 6195; 2016 3031; 2017 5905]

Die Verordnung des VBS vom 20. November 2009 über die Gebühren des Bundesamtes für Landestopografie wird aufgehoben.

Art. 5Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2021 in Kraft.

Anhänge

  • Gebühr für übermässige Nutzung

Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.04.2023. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).