Art. 1Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Gebührentarife für die amtlichen Leistungen des Bundesamtes für Landestopografie.

Keine laufenden Revisionsvorhaben.
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), gestützt auf Artikel 46a der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008 (GeoIV), verordnet:
Diese Verordnung regelt die Gebührentarife für die amtlichen Leistungen des Bundesamtes für Landestopografie.
Die Ansätze für die Berechnung der Gebühren sind im Anhang festgehalten.
Das Bundesamt für Landestopografie kann für bestimmte amtliche Leistungen oder bestimmte Ausprägungen von amtlichen Leistungen generell oder für eine bestimmte Dauer auf die Gebührenerhebung verzichten. Dies gilt insbesondere für amtliche Leistungen, die:
Promotionszwecken des Bundesamtes dienen;
Testzwecken dienen;
gemeinsame Projekte des Bundesamtes mit Dritten betreffen.
Das Bundesamt für Landestopografie kann zudem für bestimmte amtliche Leistungen im Einzelfall auf die Gebührenerhebung verzichten, wenn die Leistungen zur Erstellung oder zur Veröffentlichung von wissenschaftlichen Arbeiten dienen, insbesondere von Forschungsberichten und qualifizierenden Arbeiten wie Diplomarbeiten, Masterarbeiten und Dissertationen an Hochschulen.
Die Verordnung des VBS vom 20. November 2009 über die Gebühren des Bundesamtes für Landestopografie wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. März 2021 in Kraft.
Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.04.2023. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).