Législation

Verordnung vom 27. April 2005 über den Koordinierten Sanitätsdienst (VKSD)

VKSDSR 501.31Nicht mehr in KraftStand am 01.04.202316 Artikel

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Eine Zeile pro Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung, mit den betroffenen Artikeln.

  • AS 2023 133in Kraft am 01.04.2023
    geändert: Art. 6
  • AS 2022 570in Kraft am 01.01.2023
    geändert: Art. 3, 4, 11 · aufgehoben: Art. 5
  • AS 2016 103in Kraft am 01.02.2016
    geändert: Art. 9

3 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Inhaltsverzeichnis
  1. 1. Abschnitt: Aufgaben des Koordinierten Sanitätsdienstes1–2
  2. 2. Abschnitt: Organisation des Koordinierten Sanitätsdienstes3–11
  3. 3. Abschnitt: Notfall- und katastrophenmedizinische Ausbildung12–13
  4. 4. Abschnitt: Schlussbestimmungen14–16

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dezember 2019, verordnet:

1. Abschnitt: Aufgaben des Koordinierten Sanitätsdienstes

Art. 1Koordinierter Sanitätsdienst

1

 Aufgabe des Koordinierten Sanitätsdienstes (KSD) ist die stufengerechte Koordination des Einsatzes und der Nutzung der personellen, materiellen und einrichtungsmässigen Mittel der zivilen und militärischen Stellen, die mit der Planung, Vorbereitung und Durchführung von sanitätsdienstlichen Massnahmen beauftragt sind (KSD-Partner).

2

 Die Zuständigkeiten der einzelnen KSD-Partner bleiben vorbehalten.

3

 Ziel der Koordination ist die Gewährleistung einer bestmöglichen sanitätsdienstlichen Versorgung aller Patienten in allen Lagen.

Art. 2Planung des Mitteleinsatzes

Die KSD-Partner planen und bereiten den Einsatz der verfügbaren Mittel für alle Lagen vor.

2. Abschnitt: Organisation des Koordinierten Sanitätsdienstes

Art. 3Leitung des KSD1

Die Leitung des KSD obliegt dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS).

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 570).

Art. 4Aufgaben des BABS in Bezug auf den KSD1

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 570).

Das BABS hat in Bezug auf den KSD folgende Aufgaben:

  1. a.

    Er erstellt eine konsolidierte Risikoanalyse, informiert die zuständigen Behörden und empfiehlt geeignete Massnahmen zur Prävention, Bewältigung und Begrenzung der Risiken.

  2. b.

    Er leitet die Leitungskonferenz KSD und das sanitätsdienstliche Koordinationsgremium (SANKO).

  3. c.

    Er erarbeitet das Konzept über den Koordinierten Sanitätsdienst sowie weitere Konzepte für spezielle sanitätsdienstliche Fachbereiche und passt sie bei Bedarf an.

  4. d.

    Er kann eine aktualisierte Gesamtübersicht über verfügbare Ressourcen im Gesundheitswesen Schweiz erstellen und stellt sie den KSD-Partnern für die Vorbereitung und den Einsatz zur Verfügung.

  5. e.

    Er fördert und koordiniert die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Kader und Spezialisten der KSD-Partner in den sanitätsdienstlichen Bereichen sowie im Bereich der Tierseuchenbekämpfung.

  6. f.

    Er schlägt den Behörden des Bundes und der Kantone rechtliche und organisatorische Massnahmen in bestimmten sanitätsdienstlichen Bereichen vor.

  7. g.

    Er informiert den Bundesrat periodisch über den Stand der Vorbereitung des Koordinierten Sanitätsdienstes.

  8. h.

    Er sorgt für einen ökonomischen Einsatz der Ressourcen des KSD.

  9. i.

    Er koordiniert die Massnahmen von militärischen Stellen zur Prävention und Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen mit den Massnahmen der zivilen Stellen.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 570).

Art. 51

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Sept. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 570).

Art. 6Bearbeitung von Daten1

Das BABS bearbeitet für den KSD Personendaten nach Artikel 35 der Verordnung vom 16. Dezember 20092 über militärische und andere Informationssysteme im VBS.

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 133).
  2. SR 510.911

Art. 7Beteiligte Institutionen

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 570). Die Anpassung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Das BABS wird auf Stufe Bund durch folgende Institutionen unterstützt:

  1. a.

    Leitungskonferenz KSD;

  2. b.

    SANKO;

  3. c.

    Fachgruppen.

Art. 8Leitungskonferenz KSD

1

 Die Leitungskonferenz KSD berät das BABS in allen sanitätsdienstlichen Koordinationsbelangen und unterstützt es bei der Umsetzung der Koordination.

2

 Das BABS ernennt die Mitglieder der Leitungskonferenz KSD auf Vorschlag aller KSD-Partner. Die Mitglieder werden aus den Reihen aller wichtigen KSD-Partner ausgewählt.

Art. 9SANKO

1

 Das SANKO unterstützt das BABS in allen sanitätsdienstlichen Fragen und Belangen und berät es bei Aufgaben von strategischer Bedeutung.

2

 Mitglieder des SANKO sind von Amtes wegen:

  1. a.

    der Zentralsekretär der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren;

  2. b.

    je ein Vertreter aus den vier regionalen Gesundheitsdirektorenkonferenzen oder die Vertreter der darin vertretenen Kantone;

  3. c.

    ein Vertreter des Bundesamtes für Gesundheit;

  4. d.

    ein Vertreter des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz;

  5. e.

    ein Vertreter des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen;

  6. f.

    ein Vertreter des Führungsstabes der Armee;

  7. g.

    der Chef Geschäftsstelle.1

2bis

 Die übrigen Mitglieder des SANKO werden vom BABS auf Vorschlag und im Einvernehmen mit der Leitungskonferenz KSD aus den Vertretern der KSD-Partner ernannt.2

3

 Das SANKO übernimmt auf Anordnung des Bundesrates auf Stufe Bund die Koordination bei besonderen und ausserordentlichen Lagen sowie im Fall eines bewaffneten Konflikts. Es verfügt zu diesem Zweck über einen ständigen Kernstab.

4

 Das BABS kann bei Bedarf Expertinnen und Experten zur Mitarbeit im SANKO beiziehen.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 103).
  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 103).

Art. 10Fachgruppen

Das BABS kann bei Bedarf ständige oder nicht ständige Fachgruppen zur Bearbeitung von bestimmten Fragen aus verschiedenen Fachbereichen schaffen, die es in seinen Tätigkeiten unterstützen.

Art. 11Geschäftsstelle KSD1

1

 Das BABS führt die Geschäftsstelle KSD.

2

 Die Geschäftsstelle KSD führt das Sekretariat der Leitungskonferenz KSD, des SANKO und der Fachgruppen.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 570).

3. Abschnitt: Notfall- und katastrophenmedizinische Ausbildung

Art. 12

1

 Das BABS fördert und koordiniert die Zusammenarbeit in der notfall- und katastrophenmedizinischen Ausbildung.

2

 Für die Zusammenarbeit mit Stellen ausserhalb der Bundesverwaltung kann das BABS Leistungsverträge abschliessen.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. 1.

    Verordnung vom 1. September 19761 über die Vorbereitung des Koordinierten Sanitätsdienstes;

  2. 2.

    Verordnung vom 18. Juni 19842 über das Eidgenössische Sanitätsdienstliche Koordinationsorgan.

  1. [AS 1976 1837; 1994 135]
  2. [AS 1984 689]

Art. 15Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung kann unter AS 2005 2119 konsultiert werden.

…

Art. 16Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2005 in Kraft.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.04.2023. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).