Législation

Verordnung des EDI vom 4. September 2013 über die Kontrolle des Verkehrs mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (CITES-Kontrollverordnung)

SR 453.1In KraftStand am 03.06.202614 Artikel

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  • AS 2022 130in Kraft am 01.03.2022
    aufgehoben: Art. 2 · eingefügt: Art. 3 · geändert: Art. 5, 6, 9
  • AS 2018 1033in Kraft am 01.04.2018
    geändert: Art. 6

2 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Inhaltsverzeichnis
  1. 1. AbschnittListen1–2
  2. 2. AbschnittPflichten und Verbote3–7
  3. 3. AbschnittDauerbewilligungen8
  4. 4. AbschnittAusnahmen von der Anmelde- und der Bewilligungspflicht9–10
  5. 5. AbschnittInformationssystem11
  6. 6. AbschnittStrafbestimmung12
  7. 7. AbschnittSchlussbestimmungen13–14

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 2, 9 Absatz 2, 10 Absatz 3, 11 Absätze 2 und 3 sowie 26 Absatz 1 Buchstabe b und 5 des Bundesgesetzes vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) sowie auf die Artikel 5 Absatz 1, 12 Absatz 1, 22a Absatz 3, 27, 30 Absatz 1 und 50 Absatz 3 der Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES), verordnet:

1. Abschnitt Listen

Art. 1Liste der anzumeldenden Exemplare

(Art. 6 Abs. 1 BGCITES und Art. 5 Abs. 1 VCITES)

Die anzumeldenden Exemplare sind in Anhang 1 aufgeführt.

Art. 21

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 1. Febr. 2022, mit Wirkung seit 1. März 2022 (AS 2022 130).

2. Abschnitt Pflichten und Verbote

Art. 3Einfuhrverbote

(Art. 9 Abs. 2 BGCITES)
1

 Die Einfuhr der Tiere und Pflanzen, Teile und Erzeugnisse nach Anhang 3 aus den dort genannten Ländern ist verboten.

2

 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) führt Anhang 3 entsprechend den Empfehlungen der Organe des Übereinkommens vom 3. März 19731 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES), in denen die Schweiz vertreten ist, nach.2

  1. SR 0.453
  2. Eingefügt druch Ziff. I der V des EDI vom 1. Febr. 2022, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2022 130).

Art. 4Nachweispflicht

(Art. 10 BGCITES)
1

 Der rechtmässige Verkehr kann mit Einfuhrdokumenten oder Ursprungszeugnissen nachgewiesen werden.

2

 Für Exemplare einer nicht stark gefährdeten Art, die in der Schweiz erworben wurden, können die Kontrollorgane als Nachweis des rechtmässigen Verkehrs auch Kaufquittungen, Abgabebestätigungen, Fotos oder Aussagen von Zeuginnen und Zeugen akzeptieren, wenn die Wahrscheinlichkeit gering ist, dass die Exemplare rechtswidrig im Verkehr sind.

3

 Für Exemplare, die im Vorerwerb erworben wurden, ist der Nachweis nach Absatz 2 ebenfalls zulässig. Die Kontrollorgane können zudem Expertisen und Erbschaftsdokumente akzeptieren.

4

 Exemplare von künstlich vermehrten Pflanzenarten nach den Anhängen I–III CITES1, die in der Schweiz bei einer Anbieterin oder einem Anbieter erworben wurden, die oder der gewerbsmässig mit solchen Exemplaren handelt, sind von der Nachweispflicht nach Artikel 10 Absatz 1 BGCITES ausgenommen.

  1. SR 0.453

Art. 5Etikettierung von Kaviar, Registrierungspflicht

(Art. 10 Abs. 3 und 11 Abs. 3 BGCITES)
1

 Die Behälter von Kaviar müssen mit einer nicht wieder verwendbaren Etikette versehen sein, die eine lückenlose Rückverfolgung des Kaviars ermöglicht.

2

 Die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen bleiben vorbehalten.

3

 Wer gewerbsmässig Kaviar produziert oder umpackt, muss beim BLV registriert sein.1

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 1. Febr. 2022, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2022 130).

Art. 6Bestandeskontrolle

(Art. 11 Abs. 1 und 2 BGCITES)
1

 Die Bestandeskontrolle muss sämtliche Angaben für die folgenden Nachweise enthalten:

  1. a.

    bei gehandelten Exemplaren: dass diese in Übereinstimmung mit dem BGCITES und mit der VCITES eingeführt oder erworben worden sind;

  2. b.

    bei gezüchteten Tieren: dass die Exemplare, aus denen die Tiere gezüchtet wurden, in Übereinstimmung mit dem BGCITES und mit der VCITES eingeführt oder erworben worden sind.1

2

 Über künstlich vermehrte lebende Pflanzenexemplare muss keine Bestandeskontrolle geführt werden.2

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 1. Febr. 2022, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2022 130).
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 19. Febr. 2018, in Kraft seit 1. April 2018 (AS 2018 1033).

Art. 7Kontrolle bei der Einfuhr

(Art. 30 Abs. 1 VCITES)
1

 Eine Dokumentenkontrolle muss durchgeführt werden bei der Einfuhr von Exemplaren nach Anhang 1.

2

 Zusätzlich sind eine Identitätskontrolle und eine physische Kontrolle durchzuführen bei den in Anhang 1 aufgeführten:

  1. a.

    lebenden Tieren sowie Teilen und Erzeugnissen tierischer Herkunft;

  2. b.

    lebenden Pflanzen, die aus der Natur entnommen wurden;

  3. c.

    Teilen und Erzeugnissen pflanzlicher Herkunft.

3

 Das BLV1 und, im Einverständnis mit dem BLV, die anderen Kontrollorgane können die Identitätskontrolle und die physische Kontrolle stichprobenweise und risikobasiert durchführen, wenn:

  1. a.

    eine systematische Kontrolle zu aufwändig oder unzweckmässig ist; und

  2. b.

    es sich um Arten nach den Anhängen II und III CITES2 handelt, die nicht stark gefährdet sind und bei denen die Wahrscheinlichkeit gering ist, dass sie rechtswidrig im Verkehr sind.

4

 Von den Kontrollen nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Exemplare, auf die die Ausnahmebestimmungen nach den Artikeln 22 Absatz 1 und 23 Absatz 1 VCITES Anwendung finden.

  1. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2014 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
  2. SR 0.453

3. Abschnitt Dauerbewilligungen

Art. 8

Die Kategorien von Exemplaren, für deren Einfuhr Dauerbewilligungen erteilt werden, sind in Anhang 4 aufgeführt.

4. Abschnitt Ausnahmen von der Anmelde- und der Bewilligungspflicht

Art. 9Souvenirs und deren Höchstmengen1

(Art. 22a Abs. 3 VCITES)
1

 Als Souvenirs gelten die in Absatz 2 aufgeführten Exemplare.

2

 Die Ausnahmen nach Artikel 22a VCITES gelten bis zu den angegebenen Höchstmengen pro Person und Tag:

  1. a.

    Kaviar vom Stör (Acipenseriformes): 125 g;

  2. b.

    Erzeugnisse von Krokodilarten nach Anhang II CITES2: 2 Exemplare;

  3. c.

    Gehäuse der Fechterschnecke (Queen conch, Strombus gigas): 3 Exemplare;

  4. d.

    Schalenpaare oder einzelne Schalen der Mördermuschel (Tridacnidae spp.): 3 kg;

  5. e.

    Seepferdchen (Hippocampus spp.): 4 Exemplare;

  6. f.

    Regenhölzer (Trichocereus = Echinopsis spp., Eulychnia spp.): 3 Exemplare;

  7. g.

    Adlerholz (Aquilaria spp.):

    1. 1.

      1 kg Holzschnitzel oder Holzspäne,

    2. 2.

      24 ml Öl,

    3. 3.

      zwei Garnituren an Holzperlen oder Gebetsketten, oder

    4. 4.

      zwei Hals- oder Armketten.

3

 Die Höchstmengen nach Absatz 2 Buchstaben a, d und g Ziffern 1 und 2 dürfen für mehrere Personen pro Erzeugnis nicht zusammengerechnet werden.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 1. Febr. 2022, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2022 130).
  2. SR 0.453

Art. 10Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

(Art. 27 VCITES)

Keine Bewilligung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a BGCITES ist erforderlich für die Ein- und Durchfuhr von:

  1. a.

    Waren, die aus Häuten von Tieren von Arten nach den Anhängen II und III CITES1 hergestellt sind;

  2. b.

    Produkten, die Kaviarextrakt enthalten;

  3. c.

    Blut und Gewebeproben von Affen nach Anhang II CITES für die Pharmaindustrie;

  4. d.

    lebenden Exemplaren künstlich vermehrter Pflanzen von Arten nach den Anhängen I–III CITES;

  5. e.

    Produkten, die Bestandteile von künstlich vermehrten Pflanzen von Arten nach den Anhängen I–III CITES enthalten und die für den Einzelhandel bereits fertig verpackt sind.

  1. SR 0.453

5. Abschnitt Informationssystem

Art. 11

Die Staaten, deren CITES-Vollzugsbehörden Daten des Informationssystems nach Artikel 50 Absatz 3 VCITES im Abrufverfahren einsehen können, sind in Anhang 5 aufgeführt.

6. Abschnitt Strafbestimmung

Art. 12

1

 Widerhandlungen gegen die Artikel 3 und 5 Absatz 3 sind strafbar nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b BGCITES.

2

 Widerhandlungen gegen Artikel 5 Absatz 1 sind strafbar nach Artikel 26 Absatz 5 BGCITES.

7. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 14Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.

Anhänge

  • Liste der anzumeldenden Exemplare
  • Tiere und Pflanzen, Teile und Erzeugnisse, deren Einfuhr verboten ist
  • Kategorien von Exemplaren, für deren Einfuhr Dauerbewilligungen erteilt werden
  • Staaten, deren CITES-Vollzugsbehörden Daten des Informationssystems im Abrufverfahren einsehen können

Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 03.06.2026. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).