Législation

Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung)

SR 431.012.1Nicht mehr in KraftStand am 01.09.202332 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Letzte Änderungen

Eine Zeile pro Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung, mit den betroffenen Artikeln.

  • AS 2022 568in Kraft am 01.09.2023
    geändert: Art. 5, 13m
  • AS 2013 5399in Kraft am 15.01.2014
    geändert: Art. 1, 9, 11, 14 · eingefügt: Art. 3a, 3b, 8a
  • AS 2010 3875in Kraft am 01.10.2010
    geändert: Art. 2, 13a, 13b, 13c, 13d, 13e, 13f · eingefügt: Art. 13g
  • AS 2002 2067in Kraft am 01.08.2002
    geändert: Art. 13

4 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Inhaltsverzeichnis
  1. 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen1–13
  2. 2. Abschnitt: Stichprobenregister13a–13g
  3. 2a. Abschnitt: Datenverknüpfungen13h–13n
  4. 3. Abschnitt: Schlussbestimmungen14–15

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 5 Absatz 1, 6 Absatz 4, 10 Absatz 3quinquies, 14a Absatz 1, 16 Absatz 2 und 25 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 1992 (BStatG), und die Artikel 14 Absatz 1 und 15 Absatz 2 des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006 (RHG), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1Zweck und Geltungsbereich

1

 Diese Verordnung regelt die Durchführung von statistischen Erhebungen sowie die Bearbeitung erhobener Daten zur Erstellung von Statistiken. Sie legt in einem Anhang fest, von wem und wie welche Erhebung durchgeführt wird.1

2

 Sie gilt für die Voll‑, Teil- und Stichprobeerhebungen des Bundes mit und ohne Befragungen sowie für die Auswertungen von administrativen Daten.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5399).

Art. 2Erhebungsorgane1

Erhebungsorgane sind das Bundesamt für Statistik (BFS) als zentrale Statistikstelle und die im Anhang aufgeführten Verwaltungseinheiten und Institutionen.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2010 (AS 2010 3875).

Art. 3Durchführung

1

 Die Erhebungsorgane sind zuständig für die Vorbereitung und Durchführung der Erhebungen; sie erarbeiten nach Anhörung der betroffenen Kreise die Erhebungsunterlagen, werten die Ergebnisse aus und veröffentlichen sie.

2

 Das zuständige Departement regelt nötigenfalls die Erhebung und Lieferung der Daten in technischen Weisungen.

3

 Die Ausnahmen zu Absatz 1 sind im Anhang aufgeführt.

Art. 3aStatistische Grundsätze und Standards1

1

 Die Erhebungsorgane beachten bei ihrer statistischen Tätigkeit die anerkannten Grundsätze der Statistik, namentlich der fachlichen Unabhängigkeit, der Objektivität und der Geheimhaltung.

2

 Sie berücksichtigen zudem die Standards vorbildlicher Verfahren, namentlich bezüglich der Datenbearbeitung, der Datensicherheit und des Datenschutzes.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5399).

Art. 3bZusammenarbeit mit der Europäischen Union1

1

 Das BFS koordiniert die Zusammenarbeit mit der Statistikstelle der Europäischen Kommission (Eurostat).

2

 Es entscheidet im Einvernehmen mit der Direktion für europäische Angelegenheiten, dem Bundesamt für Justiz und der Direktion für Völkerrecht über das statistische Jahresprogramm Europäische Union/Schweiz im Hinblick auf die Beschlussfassung durch den Gemischten Ausschuss nach Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 26. Oktober 20042 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5399).
  2. SR 0.431.026.81

Art. 4Zusatzerhebungen für Kantone und Gemeinden

Interessierte Amtsstellen von Kantonen und Gemeinden können mit dem Einverständnis und nach den Anweisungen der Erhebungsorgane die Erhebungen erweitern oder zusätzliche statistische Erhebungen durchführen.

Art. 5Beizug von privaten Befragungsinstitutionen und Organisationen

1

 Die Erhebungsorgane können private Befragungsinstitute und Organisationen für die Durchführung der Erhebungen beiziehen.

2

 Rechte und Pflichten dieser Institute und Organisationen werden in besonderen Verträgen geregelt. Bezüglich der Verwendung von Personendaten sowie von Daten juristischer Personen verpflichten die Erhebungsorgane die Institute und Organisationen insbesondere:1

  1. a.

    die Daten, die ihnen mitgeteilt oder die von ihnen im Rahmen ihres Auftrages erhoben werden, einzig zur Ausführung des Auftrages zu verwenden;

  2. b.

    die für das Erhebungsorgan durchgeführte Erhebung nicht mit anderen Erhebungen zu verbinden;

  3. c.

    den Erhebungsorganen nach Beendigung des Auftrages alle Daten zurückzugeben und elektronisch gespeicherte Daten zu löschen.

3

 Die Erhebungsorgane vergewissern sich, dass die privaten Befragungsinstitute und Organisationen die erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen zur Bearbeitung dieser Daten gemäss der Datenschutzverordnung vom 31. August 20222 (DSV) getroffen haben. Für Daten juristischer Personen gelten die Bestimmungen der DSV sinngemäss.3

  1. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 52 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).
  2. SR 235.11
  3. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 52 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).

Art. 6Mitwirkung der Befragten

1

 Die zur Befragung ausgewählten natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden zur Teilnahme eingeladen. Die Auskunftspflicht richtet sich nach dem Anhang.

2

 Die ausgewählten natürlichen und juristischen Personen werden über den Charakter, die Ziele und den Ablauf der Erhebung, die Rechtsgrundlage, die Verwendung der Daten, gegebenenfalls den Auftraggeber der Erhebung sowie die vorgesehenen Datenschutzmassnahmen orientiert.

3

 Zur Beantwortung von Fragen an eine ausgewählte Person, die aus gesundheitlichen Gründen nicht antworten kann, können geeignete Vertreter hinzugezogen werden, welche die Interessen der vertretenen Person zu wahren haben. Bei Personen, die in Anstalten, Heimen und ähnlichen Kollektivhaushaltungen wohnen und nicht selber antworten können, erfolgt die Befragung der Vertreter im Einverständnis mit der Leitung.

4

 Namen und Vornamen der nach Absatz 3 befragten Personen werden nicht erhoben.

Art. 7Geheimhaltungs- und Sorgfaltspflicht

1

 Alle mit der Durchführung der Erhebungen betrauten Personen und Amtsstellen sind verpflichtet, die erhobenen Daten vertraulich zu behandeln.

2

 Sie sorgen dafür, dass die erhobenen Daten an einem sicheren Ort aufbewahrt werden.

3

 Die Geheimhaltungs- und Sorgfaltspflicht der privaten Befragungsinstitute und Organisationen wird vertraglich geregelt.

Art. 8Verwendung der Angaben

1

 Die Angaben aus den Erhebungen dürfen nur für statistische Zwecke verwendet werden. Die Ausnahmen sind im Anhang aufgeführt.

2

 Angaben, die nach der Verordnung vom 30. Juni 19931 über das Betriebs- und Unternehmensregister zur Nachführung dieses Registers notwendig sind, können Erhebungen bei Betrieben und Unternehmen entnommen werden, sofern diese vorgängig orientiert werden.

  1. SR 431.903

Art. 8aBearbeitung von Einzeldaten1

1

 Das BFS kann für die Vervollständigung, Kontrolle und Aufbereitung erhobener Einzeldaten die erforderlichen personenidentifizierenden Merkmale verwenden.

2

 Es bearbeitet die aufbereiteten Einzeldaten in pseudonymisierter Form. Es pseudonymisiert sie, indem es die personenidentifizierenden Angaben durch einen nichtsprechenden statistischen Identifikator ersetzt.

3

 Es anonymisiert die Einzeldaten, sobald deren Bearbeitungszweck dies zulässt, spätestens jedoch 30 Jahre nach ihrer Erhebung. Es anonymisiert sie, indem es den Identifikator und die personenidentifizierenden Angaben löscht.

4

 Sind mit einer Statistik Entwicklungen über einen Zeitraum von mehr als 30 Jahren zu untersuchen, so nimmt das BFS die Anonymisierung der Einzeldaten vor, sobald der Zweck der Statistik erreicht ist. Diese Statistiken werden im Anhang als solche gekennzeichnet.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5399).

Art. 9Weitergabe von Einzeldaten

1

 Die Erhebungsorgane können die Einzeldaten aus den Erhebungen privaten oder öffentlichen Stellen und Statistikstellen internationaler Organisationen für statistische Arbeiten zur Verfügung stellen, sofern:

  1. a.

    die übermittelten Daten keine Personenbezeichnungen mehr enthalten;

  2. b.

    der Empfänger sich verpflichtet, die erhaltenen Daten nicht an Dritte weiterzuleiten und sie nach Beendigung der Arbeit dem Erhebungsorgan zurückzugeben oder zu vernichten; und

  3. c.

    die nötigen Sicherheitsmassnahmen ergriffen werden.

1bis

 Für die Bekanntgabe von Einzeldaten im Rahmen des Abkommens vom 26. Oktober 20041 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik anwendbar sind:

  1. a.

    die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 223/20092;

  2. b.

    die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 831/20023; und

  3. c.

    die Entscheidung 2004/452/EG4.5

2

 Die Erhebungsorgane dürfen Erhebungsmerkmale als Einzeldaten an Statistikstellen des Bundes, der Kantone und Gemeinden für statistische Arbeiten weitergeben, sofern der Datenschutz gewährleistet ist und die notwendigen vertraglichen Abmachungen getroffen wurden.

  1. SR 0.431.026.81
  2. Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften, Fassung gemäss ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.
  3. Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission vom 17. Mai 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken – Regelung des Zugangs zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke, ABl. L 133 vom 18.5.2002, S. 7; geändert durch: – Verordnung (EG) Nr. 1104/2006, ABl. L 197 vom 19.7.2006, S. 3; – Verordnung (EG) Nr. 606/2008, ABl. L 166 vom 27.6.2008, S. 16.
  4. Entscheidung 2004/452/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Aufstellung einer Liste von Einrichtungen, deren Mitarbeiter für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten erhalten können, ABl. L 156 vom 30.4.2004, S. 1; geändert durch Entscheidung 2008/876/EG der Kommission vom 6. Nov. 2008, ABl. L 310 vom 21.11.2008, S. 28.
  5. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007 (AS 2007 3371). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5399).

Art. 10Veröffentlichung der Ergebnisse

1

 Die Ergebnisse der Erhebungen werden in einer Form veröffentlicht oder zugänglich gemacht, die jede Identifizierung der befragten Personen, Haushalte, Unternehmungen oder Betriebe ausschliesst.

2

 Die Ausnahmen sind im Anhang aufgeführt.

Art. 11Vernichtung der Personenbezeichnungen und der Erhebungspapiere1

1

 Die Erhebungsorgane vernichten die Personenbezeichnungen und die Erhebungspapiere, sobald sie für die Erfassung, Vervollständigung, Kontrolle und Aufbereitung der Daten sowie zur Erstellung von langen Zeitreihen nicht mehr benötigt werden.2

2

 Die Ausnahmen sind im Anhang aufgeführt.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5399).
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5399).

Art. 12Kostenteilung

1

 Der Bund und gegebenenfalls mitinteressierte Stellen tragen die Kosten für die Vorbereitung und Durchführung der Erhebungen, die Auswertung und die Veröffentlichung der Ergebnisse. Die Kantone und Gemeinden tragen je die aus ihrer Mitwirkung entstehenden Kosten.

2

 Die Kantone und Gemeinden tragen die Mehrkosten, die durch Zusatzerhebungen nach Artikel 4 entstehen. Davon abweichende Regelungen sind im Anhang aufgeführt.

Art. 13Posttaxen für eidgenössische Zählungen1

1

 Das BFS übernimmt die Posttaxen für folgende Sendungen im Zusammenhang mit eidgenössischen Zählungen:

  1. a.

    Sendungen bis 20 kg im Verkehr zwischen Behörden und Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden;

  2. b.

    Sendungen bis 5 kg im Verkehr zwischen den Behörden und Amtsstellen der Gemeinden und den von ihnen ernannten Zählkommissionen und Zählern.

2

 Die Kantone und Gemeinden können ihre Postauslagen für eidgenössische Zählungen dem BFS in Rechnung stellen.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 2067).

2. Abschnitt: Stichprobenregister

Art. 13aStichprobenregister1

1

 Für die Durchführung von Stichprobenerhebungen führt das BFS ein Stichprobenregister.

2

 Das Stichprobenregister enthält:

  1. a.

    die Daten nach Artikel 16 Absatz 1 RHG ohne Personenbezeichnungen und Adressen sowie die Daten aus dem Gebäude- und Wohnungsregister;

  2. b.

    die Daten des Adressverzeichnisses nach Artikel 16 Absatz 3 RHG;

  3. c.

    die Kundendaten der Festnetztelefonie in der Schweiz.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2010 (AS 2010 3875).

Art. 13bBearbeitungsreglement1

Das BFS erlässt ein Reglement über die interne Bearbeitung von Daten des Stichprobenregisters.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2010 (AS 2010 3875).

Art. 13cWeitergabe von Stichproben1

1

 Der Inhalt des Stichprobenregisters darf nicht gesamthaft Dritten weitergegeben werden.

2

 Aus dem Stichprobenregister dürfen die für die Befragung notwendigen Daten von Personen oder Haushalten nur weitergegeben werden für:

  1. a.

    Erhebungen, die Teil des statistischen Mehrjahresprogramms des Bundes sind;

  2. b.

    Erhebungen, die der Bundesrat im Einzelfall anordnet;

  3. c.

    Forschungsvorhaben, die von Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung nach dem Anhang der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982 sowie von eidgenössischen Forschungsstellen durchgeführt werden und die von nationaler Bedeutung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c BStatG sind;

  4. d.

    regelmässige Forschungsvorhaben, die vom Schweizerischen Nationalfonds finanziert und als Forschungsvorhaben von nationaler Bedeutung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c BStatG beurteilt werden;

  5. e.

    internationale Forschungsvorhaben, die vom Schweizerischen Nationalfonds mitfinanziert werden.

3

 Telefonnummern von Personen, die nicht in einem öffentlichen Telefonverzeichnis eingetragen sind, dürfen nur den Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung weitergegeben werden für Erhebungen, die in enger Zusammenarbeit mit dem BFS durchgeführt werden und:

  1. a.

    Teil des statistischen Mehrjahresprogramms des Bundes sind; oder

  2. b.

    im Einzelfall vom Bundesrat angeordnet werden.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2010 (AS 2010 3875).
  2. SR 172.010.1

Art. 13dKundendaten der Festnetztelefonie1

Kundendaten der Festnetztelefonie in der Schweiz (Kundendaten) sind:

  1. a.

    Name und Vorname oder Firma;

  2. b.

    Adresse;

  3. c.

    Rufnummer;

  4. d.

    gegebenenfalls Korrespondenzsprache.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2010 (AS 2010 3875).

Art. 13eLieferung der Kundendaten1

1

 Die Grundversorgungskonzessionärin liefert dem BFS die Kundendaten des Dienstes zur Standortidentifikation bei Notrufen in unveränderter Form.

2

 Das BFS kann mit den Anbieterinnen von öffentlichen Telefondiensten (Anbieterinnen) vereinbaren, dass sie ihm die Korrespondenzsprache direkt liefern.

3

 Es prüft, ob die gelieferten Daten vollständig und aktuell sind.

4

 Es meldet festgestellte Mängel der betreffenden Anbieterin. Diese liefert ihm direkt die korrekten Daten innert fünf Werktagen.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2010 (AS 2010 3875).

Art. 13fTermine und Form der Lieferungen1

1

 Die Kundendaten sind dem BFS vierteljährlich innert fünf Werktagen nach dem letzten Samstag der Monate März, Juni, September und Dezember zu liefern.

2

 Sie sind über ein elektronisches Netzwerk in verschlüsselter und gesicherter Form zu übermitteln.

3

 Ändern die Datenformate der Lieferungen an die Grundversorgungskonzessionärin, so informieren die Anbieterinnen unverzüglich das BFS.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2010 (AS 2010 3875).

Art. 13gEntschädigung für Datenlieferungen1

1

 Das BFS entschädigt die Grundversorgungskonzessionärin für die tatsächlichen Kosten der Datenlieferungen, höchstens jedoch mit 8000 Franken pro Jahr.

2

 Es entschädigt eine Anbieterin für die tatsächlichen Kosten der Lieferungen der Korrespondenzsprache, höchstens jedoch mit 2000 Franken pro Jahr.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2010 (AS 2010 3875).

2a. Abschnitt: Datenverknüpfungen

Art. 13hBegriff

Als Datenverknüpfung gilt die Verbindung von Daten aus verschiedenen Datenquellen wie Erhebungen, Registern, Verwaltungsdaten und Messdaten.

Art. 13iGrundsätze

1

 Datenverknüpfungen dienen der Beschaffung statistischer Informationen unter Vermeidung von Erhebungen.

2

 Sie werden nur durchgeführt, soweit sie für statistische Arbeiten geeignet und notwendig sind.

Art. 13jVoraussetzungen

1

 Daten werden nur verknüpft, wenn sie die für statistische Arbeiten erforderliche Eignung und Qualität aufweisen.

2

 Zur Erfüllung seiner statistischen Aufgaben kann das BFS sowohl eigene Daten als auch Daten, über die es keine Datenherrschaft hat (Drittdaten), verknüpfen.

3

 Wer dem BFS Drittdaten zur Verknüpfung im Auftrag liefert (Art. 13k), muss nachweisen, dass:

  1. a.

    ihre Erhebung und Übermittlung an das BFS sowie ihre Verknüpfung rechtmässig sind; und

  2. b.

    sie die statistisch erforderliche Qualität aufweisen.

4

 Die Statistikstellen der Kantone und Gemeinden dürfen zur Erfüllung ihrer statistischen Aufgaben Daten des BFS untereinander sowie mit ihren eigenen Daten verknüpfen, wenn sie sich in einem Datenschutzvertrag dazu verpflichten:

  1. a.

    den Datenschutz in gleichem Masse zu gewährleisten wie das BFS;

  2. b.

    die Daten des BFS nicht ohne dessen schriftliche Zustimmung weiterzugeben;

  3. c.

    ihre fachliche Unabhängigkeit von Vollzugsorganen zu gewährleisten;

  4. d.

    ein Datenbearbeitungsreglement zu erlassen und umzusetzen;

  5. e.

    hinreichende Massnahmen für die Datensicherheit und den Datenschutz zu treffen;

  6. f.

    die Standards vorbildlicher Verfahren der Statistik einzuhalten.

Art. 13kVerknüpfungen im Auftrag Dritter

1

 Verknüpfungen im Auftrag Dritter für nicht personenbezogene Zwecke wie Forschung, Planung und Statistik führt das BFS im Rahmen eines Datenschutzvertrags nach Massgabe seiner technischen, organisatorischen und personellen Möglichkeiten durch. Es unterstützt insbesondere Verknüpfungsprojekte von Bund und Kantonen.

2

 Die Entschädigung richtet sich nach der Verordnung vom 25. Juni 20031 über die Gebühren und Entschädigungen für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes.

3

 Im Interesse der Kosten- und Arbeitseffizienz kann das BFS den Auftraggeber für bestimmte Aufgaben in den Verknüpfungsprozess einbeziehen. Diese Aufgaben werden im Datenschutzvertrag klar umschrieben.

  1. SR 431.09

Art. 13lWeitergabe verknüpfter Daten

Soweit das Gesetz für nicht personenbezogene Zwecke wie Forschung, Planung und Statistik die Weitergabe von Daten an Forschungs- und Statistikstellen des Bundes sowie an Dritte vorsieht, kann das BFS verknüpfte Daten unter den Voraussetzungen nach Artikel 9 weitergeben.

Art. 13mVernichtung verknüpfter Daten

1

 Verknüpfte Daten sind nach Abschluss der statistischen Auswertungsarbeiten zu vernichten, wenn sie besonders schützenswerte Daten enthalten oder wenn sich aus der Verknüpfung die wesentlichen Merkmale einer natürlichen oder juristischen Person ergeben.1

2

 Die übrigen verknüpften Daten dürfen für statistische Arbeiten weiterverwendet werden.

  1. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 52 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).

Art. 13nKennzeichnung von Datenverknüpfungen

Statistiken, für die systematisch Datenverknüpfungen durchgeführt werden, sind im Anhang als solche gekennzeichnet.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14Vollzug1

Das Eidgenössische Departement des Innern regelt die Einzelheiten der Datenverknüpfungen, insbesondere die Datensicherheit, den Datenschutz, die Anforderungen an die Statistikstellen der Kantone und Gemeinden, die Organisation und den Ablauf der Verknüpfungen sowie die Voraussetzungen und die Organisation des Einbezugs Dritter in den Verknüpfungsprozess.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5399).

Art. 15Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1993 in Kraft.

Anhänge

  • (Schweizerisches Hochschulinformationssystem)

Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.09.2023. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).