Législation

Verordnung vom 15. November 2017 über die Gebühren des Bundesamts für Sport (GebV-BASPO)

SR 415.013In KraftStand am 01.12.202211 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997, verordnet:

Art. 1Gegenstand

1

 Diese Verordnung regelt die Gebühren für die amtlichen Leistungen des Bundesamts für Sport (BASPO). Sie ist nicht anwendbar auf gewerbliche Leistungen nach Artikel 29 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 20111 (SpoFöG).

2

 Als amtliche Leistungen gelten Leistungen, die das BASPO im Rahmen des gesetzlichen Auftrags zur Förderung von Sport und Bewegung zu erbringen hat.

  1. SR 415.0

Art. 2Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

SR 172.041.1

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun-gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004.

Art. 3Gebührenpflicht

Wer eine Dienstleistung beansprucht oder eine Verfügung veranlasst, hat eine Gebühr zu entrichten, insbesondere für:

  1. a.

    die Benutzung von Sportanlagen und Gebäudeinfrastrukturen;

  2. b.

    die Benutzung von Gerätschaften, insbesondere Sportgeräte, Motorfahrzeuge und mobile Sportinfrastrukturen;

  3. c.

    Unterkunfts- und Restaurationsdienstleistungen;

  4. d.

    die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungen des BASPO in den Programmen «Jugend und Sport» (J+S) und Erwachsenensport (ESA) sowie in weiteren Programmen der allgemeinen Sport- und Bewegungsförderung;

  5. e.

    den Entscheid über Entzug, Sistierung und Wiedererteilung von Kaderanerkennungen bei J+S und ESA;

  6. f.

    das Verfassen von Gutachten und Berichten;

  7. g.

    Leistungen der Sportmedizin, -psychologie, -physiotherapie und -massage;

  8. h.

    Leistungen der Leistungsdiagnostik;

  9. i.

    den Bezug von Publikationen und Bildern des BASPO, auf Papier oder elektronisch;

  10. j.

    den Entscheid über Ausschluss und Nichtzulassung zu den Studien- und Ausbildungsgängen an der Eidgenössischen Hochschule für Sport Magglingen.

Art. 4Verzicht auf Gebührenerhebung

Keine Gebühren werden erhoben für:

  1. a.

    Verfügungen über die Gewährung von Finanzhilfen;

  2. b.

    Anerkennungen von Kaderpersonen bei J+S und ESA;

  3. c.

    die Teilnahme an Kursen und Modulen der J+S-Experten-Aus- und -Weiterbildung, die vom BASPO durchgeführt werden;

  4. d.

    die Teilnahme an Kursen und Modulen der J+S-Coach-Aus- und -Weiterbildung;

  5. e.

    die Abgabe von Lehrmaterial an J+S-Coaches;

  6. f.

    Verfügungen über gutgeheissene Registrierungen als Organisator nach Artikel 10a Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 20121.

  1. SR 415.01

Art. 5Mehrwertsteuer

Eine allfällige Mehrwertsteuer ist in den jeweiligen Tarifen eingeschlossen.

Art. 6Gebührenbemessung

1

 Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.

2

 Ist im Anhang kein Ansatz festgelegt, so werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet.

3

 Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt je Arbeitsstunde 50–250 Franken. Jede angebrochene Viertelstunde gilt als volle Viertelstunde.

4

 Innerhalb der Bandbreite nach Absatz 3 wird der Stundenansatz je nach der erforderlichen Sachkenntnis und der Funktionsstufe des ausführenden Personals sowie dem öffentlichen Interesse und dem Interesse der gebührenpflichtigen Person festgelegt.

Art. 7Reservation von Dienstleistungen

Für die Beanspruchung von Dienstleistungen nach Artikel 3 Buchstaben a–c, g und h ist eine Reservation erforderlich. Die Dienstleistungen gelten im reservierten Ausmass als beansprucht, unabhängig von der effektiven Nutzungsdauer oder Nutzungsintensität.

Art. 8Herabsetzung und Erlass von Gebühren

1

 Das BASPO kann die Gebühren für die Erbringung von Dienstleistungen, an denen ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, herabsetzen oder erlassen, sofern sie erbracht werden:

  1. a.

    für Personen und Organisationen, die nach den Bestimmungen des SpoFöG1 Finanzhilfen erhalten;

  2. b.

    zur Förderung von Programmen und Projekten nach Artikel 3 SpoFöG oder zur Promotion von J+S.

  3. 2 In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a regelt das BASPO mit den betroffenen Personen und Organisationen die Herabsetzung oder den Erlass der Gebühren in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.
  4. 3 Werden reservierte Dienstleistungen aus entschuldbaren Gründen nicht beansprucht, so kann das BASPO die Gebühr herabsetzen.
  1. SR 415.0

Art. 9Aufhebung eines anderen Erlasses

[AS 2012 4901; 2015 4139]

Die Verordnung des VBS vom 14. September 2012 über die Gebühren des Bundesamts für Sport wird aufgehoben.

Art. 10Änderung eines anderen Erlasses

Die Änderung kann unter AS 2017 6601 konsultiert werden.

…

Art. 11Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.12.2022. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).