Art. 1Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Beschränkung der Zulassung zum ersten Semester des Bachelorstudiums an der ETHL.

Keine laufenden Revisionsvorhaben.
Eine Zeile pro Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung, mit den betroffenen Artikeln.
1 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.
Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (ETHL), gestützt auf Artikel 16a Absatz 5 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991, verordnet:
Diese Verordnung regelt die Beschränkung der Zulassung zum ersten Semester des Bachelorstudiums an der ETHL.
Diese Verordnung gilt für ausländische Kandidatinnen und Kandidaten, die weder über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz noch über ein Aufenthaltsrecht als selbstständig oder unselbstständig erwerbstätige Person oder als Familienangehörige einer solchen Person im Sinne des Abkommens vom 21. Juni 19991 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit oder des Übereinkommens vom 4. Januar 19602 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation verfügen, und die:
Diese Verordnung gilt weder für Studierende der ETHL, die das erste Studiensemester wiederholen, noch für Kandidatinnen und Kandidaten, die zur Aufnahmeprüfung oder zum Vorbereitungskurs für spezielle Mathematik zugelassen wurden und diese oder diesen bestanden haben.
In Abweichung von den Artikeln 6, 7 und 9–11 Absatz 1 der Zulassungsverordnung ETHL vom 14. Oktober 20251 werden folgende Personen nur im Rahmen der verfügbaren Studienplätze zugelassen:
Inhaberinnen und Inhaber eines nach den Vorschriften eines ausländischen Staates ausgestellten Vorbildungsausweises der Sekundarstufe II nach Artikel 6 der Zulassungsverordnung ETHL;
Inhaberinnen und Inhaber eines nach den Vorschriften eines ausländischen Staates ausgestellten Hochschuldiploms nach Artikel 7 Buchstabe b der ETHL-Zulassungsverordnung;
Personen, die eine Prüfung zur Aufnahme ins erste Semester der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich nach Artikel 11 Absatz 1 der Zulassungsverordnung ETHL bestanden haben, wenn sie in Anwendung von Artikel 5 der vorliegenden Verordnung zur Aufnahmeprüfung nach den Artikeln 9 und 10 der Zulassungsverordnung ETHL zugelassen wären.2
Die Anzahl Studienplätze, die für den Eintritt von Personen nach Absatz 1 ins erste Semester zur Verfügung stehen, wird anhand der Gesamtzahl Studienplätze im ersten Semester abzüglich der erwarteten Anzahl Personen, die im ersten Semester studieren werden und nicht von der Beschränkung betroffen sind, bestimmt.
Ist die Anzahl verfügbarer Studienplätze im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 tiefer als die Anzahl Kandidatinnen und Kandidaten, die der Beschränkung unterliegen, werden die Plätze wie folgt vergeben:
Es wird eine Auswahlquote aus der Anzahl verfügbarer Plätze und der Anzahl Kandidatinnen und Kandidaten, die der Beschränkung unterliegen, über alle Sektionen hinweg berechnet.
Um spätere Rückzüge von Bewerberinnen und Bewerbern in jeder Sektion zu berücksichtigen, wird diese Auswahlquote für jede Sektion entsprechend der erwarteten Rückzugsquote in der Sektion korrigiert.
Um zu starke Rückgänge in kleinen Sektionen auf weniger als 150 Studierende im ersten Semester und zu starke Erhöhungen in grossen Sektionen auf über 300 Studierende im ersten Semester zu vermeiden, werden die erwarteten Rückzugsquoten in diesen Sektionen um 10 Prozent angehoben beziehungsweise um 10 Prozent gesenkt.
Um die unterschiedlichen Benotungsarten zu berücksichtigen, wird die pro Sektion bestimmte Auswahlquote separat auf jede Kandidatengruppe nach Land und nach Typ des Vorbildungsausweises angewendet; die sich daraus ergebende Zahl, aufgerundet auf die nächsthöhere ganze Zahl, ergibt die Anzahl Studienplätze, die pro Sektion für jede der Gruppen verfügbar sind.
Die auf diese Weise für jede Sektion bestimmten verfügbaren Plätze werden den Kandidatinnen und Kandidaten jeder Gruppe in absteigender Reihenfolge des Gesamtdurchschnitts der Prüfungen für das Abschlusszeugnis der Sekundarstufe II zugeteilt.
Die Aufnahmeprüfungen nach den Artikeln 9 und 10 der Zulassungsverordnung ETHL vom 14. Oktober 20252 stehen ausschliesslich folgenden Personen offen:
Inhaberinnen und Inhabern eines nachobligatorischen schweizerischen Vorbildungsausweises, der ihnen keinen Zugang zum Bachelorstudium gewährt;
Inhaberinnen und Inhabern eines Vorbildungsausweises der Sekundarstufe II eines anderen Landes als die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 der Zulassungsverordnung ETHL erwähnten Länder.
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2024 in Kraft.
Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 15.12.2025. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).