Législation

Verordnung vom 18. März 2022 über die Ergänzungsprüfung 2022 für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung Passerellen-Ergänzungsprüfung 2022)

SR 413.141Nicht mehr in KraftStand am 01.04.20225 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 39 Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991 und auf Artikel 60 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006, in Ausführung der Verwaltungsvereinbarung vom 16. Januar / 15. Februar 1995 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung von Maturitätsausweisen, verordnet:

Art. 1Gegenstand, Grundsätze und Zweck

1

 Diese Verordnung regelt die Ergänzungsprüfung 2022 für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen (Passerelle 2022) angesichts der Covid-19-Epidemie.

2

 Die Passerelle 2022 findet gemäss den Bestimmungen der Verordnung vom 2. Februar 20111 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen und den Richtlinien 2020 der Schweizerischen Maturitätskommission (SMK) vom Januar 20192 sowie an den geplanten Terminen3 statt. Vorbehalten bleiben die nachfolgenden Bestimmungen.

3

 Die SMK und die von ihr ermächtigten anerkannten Maturitätsschulen stellen die Durchführung der Passerelle 2022 unter Einhaltung der gesundheitspolizeilichen Vorgaben von Bund und Kantonen sicher.

4

 Lässt die epidemiologische Lage die ordentliche Durchführung der Passerelle 2022 aus zwingenden gesundheitspolizeilichen Gründen nicht zu, so wird die Passerelle 2022 gemäss den Artikeln 2 und 3 durchgeführt.

5

 Diese Verordnung bezweckt, dass die Passerelle 2022 unter möglichst einheitlichen Rahmenbedingungen stattfinden kann.

  1. SR 413.14
  2. www.sbfi.admin.ch > Bildung > Maturität > Gymnasiale Maturität > Ergänzungsprüfung Passerelle > Richtlinien 2020
  3. www.sbfi.admin.ch > Bildung > Maturität > Gymnasiale Maturität > Ergänzungsprüfung Passerelle > Anmeldetermine und Sessionsdaten

Art. 2Schriftliche Prüfungen

1

 Können die schriftlichen Prüfungen nicht durchgeführt werden, so fällt die entsprechende Prüfungssession gesamthaft aus.

2

 Nach Möglichkeit wird vor Beginn des Studienjahres 2022/2023 eine neue Prüfungssession organisiert.

Art. 3Mündliche Prüfungen

1

 Können die mündlichen Prüfungen nicht durchgeführt werden, so hat dies einen Unterbruch der Prüfungssession zur Folge, in Abweichung von den Artikeln 4 und 9 der Verordnung vom 2. Februar 20111 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen.

2

 Die mündlichen Prüfungen werden zum frühestmöglichen Zeitpunkt nachgeholt.

  1. SR 413.14

Art. 4Mitteilungspflicht

Erfolgen Abweichungen im Sinne der Artikel 2 und 3, so erstattet der Kanton, in dem die Prüfung hätte stattfinden sollen, der SMK umgehend Mitteilung.

Art. 5Inkrafttreten und Geltungsdauer

1

 Diese Verordnung tritt am 1. April 2022 in Kraft.

2

 Sie gilt bis zum 31. Dezember 2022.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.04.2022. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).