Législation

Verordnung des WBF vom 11. September 2017 über die Mindestvorschriften für höhere Fachschulen (MiVo-HF)

MiVo-HFSR 412.101.61In KraftStand am 01.10.202626 Artikel

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  • AS 2026 360in Kraft am 01.10.2026
    geändert: Art. 6, 8, 12, 18, 19, 20, 21, 22 · aufgehoben: Art. 7, 17
  • AS 2019 4753in Kraft am 01.01.2020
    geändert: Art. 8, 19, 21

2 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Inhaltsverzeichnis
  1. 1. AbschnittBildungsgänge1–6
  2. 2. Abschnitt…7
  3. 3. AbschnittRahmenlehrpläne8–11
  4. 4. AbschnittBildungsanbieter12–15
  5. 5. AbschnittAnerkennung von Bildungsgängen16–22
  6. 5a. AbschnittNachdiplomkurse, Nachdiplomlehrgänge und Nachdiplomstudien22a
  7. 6. AbschnittSchlussbestimmungen23–25

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), gestützt auf die Artikel 29 Absätze 3 und 3bis sowie 46 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 und auf Artikel 41 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV), verordnet:

1. Abschnitt Bildungsgänge

Art. 1Ausbildungsziele

1

 Die Bildungsgänge der höheren Fachschulen vermitteln den Studierenden Kompetenzen, die sie befähigen, in ihrem Bereich selbstständig Fach- und Führungsverantwortung zu übernehmen.

2

 Sie sind praxisorientiert und fördern insbesondere die Fähigkeit zu methodischem und vernetztem Denken, zur Analyse von berufsbezogenen Aufgabenstellungen und zur praktischen Umsetzung der erworbenen Kenntnisse.

3

 Sie erweitern und vertiefen die allgemeinbildenden Kompetenzen.

Art. 2Grundlagen

1

 Die Bildungsgänge beruhen auf Rahmenlehrplänen gemäss dem 3. Abschnitt.

2

 Sie bauen in der Regel auf eidgenössischen Fähigkeitszeugnissen auf.

Art. 3Angebotsformen und Umfang

1

 Bildungsgänge können vollzeitlich oder berufsbegleitend angeboten werden.

2

 Es gelten für die folgenden Bildungsgänge die nachstehenden Mindestzahlen an Lernstunden im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 BBV (Lernstunden):

  1. a.

    für Bildungsgänge, die auf einem einschlägigen eidgenössischen Fähigkeitszeugnis aufbauen: 3600 Lernstunden; davon müssen mindestens 2880 Lernstunden ausserhalb von praktischen Bildungsbestandteilen stattfinden;

  2. b.

    für Bildungsgänge, die auf einem anderen Abschluss der Sekundarstufe II aufbauen: 5400 Lernstunden; davon müssen mindestens 3600 Lernstunden ausserhalb von praktischen Bildungsbestandteilen stattfinden.

3

 Praktische Bildungsbestandteile umfassen Praktika oder eine begleitende einschlägige Berufstätigkeit. Eine begleitende einschlägige Berufstätigkeit gilt nur als solche, wenn sie mindestens 50 Prozent beträgt.

Art. 4Unterrichtssprachen

Unterrichtssprachen sind die Landessprachen und Englisch.

Art. 5Abschliessende Qualifikationsverfahren

1

 Die abschliessenden Qualifikationsverfahren bestehen mindestens aus:

  1. a.

    einer praxisorientierten Diplom- oder Projektarbeit; und

  2. b.

    mündlichen oder schriftlichen Prüfungen.

2

 Weitere Anforderungen an die abschliessenden Qualifikationsverfahren werden in den Rahmenlehrplänen geregelt.

3

 In den abschliessenden Qualifikationsverfahren wirken Expertinnen und Experten aus der Praxis mit. Die Expertinnen und Experten können von den Organisationen der Arbeitswelt gestellt werden.

Art. 6Diplom, geschützter Titel und Titelzusatz1

1

 Der geschützte Titel beinhaltet die Berufsbezeichnung mit vorangestelltem «dipl.» und der Ergänzung «HF».

2

 Im Diplom werden der Bildungsgang, der entsprechende geschützte Titel gemäss Anhang 1 und der Titelzusatz «Professional Bachelor» aufgeführt.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 24. Juni 2026, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 360).

2. Abschnitt …

Art. 71

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 24. Juni 2026, mit Wirkung seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 360).

3. Abschnitt Rahmenlehrpläne

Art. 8Erlass und Genehmigung

1

 Die Organisationen der Arbeitswelt entwickeln und erlassen in Zusammenarbeit mit den Bildungsanbietern die Rahmenlehrpläne. Die Organisationen der Arbeitswelt und die Bildungsanbieter bilden gemeinsam die Trägerschaft der Rahmenlehrpläne.

2

 Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) genehmigt die Rahmenlehrpläne.1

3

 Die geltenden Rahmenlehrpläne sind in Anhang 1 aufgeführt. Anhang 1 wird vom SBFI nachgeführt.2

4

…3

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 26. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4753).
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 24. Juni 2026, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 360).
  3. Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 24. Juni 2026, mit Wirkung seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 360).

Art. 9Erneuerung der Genehmigung

Der Rahmenlehrplan verliert seine Genehmigung, sofern die Trägerschaft nicht innerhalb von sieben Jahren nach der Genehmigung beim SBFI die Erneuerung der Genehmigung beantragt.

Art. 10Inhalt

1

 Die Rahmenlehrpläne legen fest:

  1. a.

    die Bezeichnung des jeweiligen Bildungsgangs, den geschützten Titel inklusive Titelzusatz «Professional Bachelor» sowie die vereinfachte englische Übersetzung;

  2. b.

    das Berufsprofil und die zu erreichenden Kompetenzen;

  3. c.

    die Angebotsformen mit den Lernstunden und deren Aufteilung;

  4. d.

    die Koordination von schulischen und praktischen Bildungsbestandteilen;

  5. e.

    die Inhalte und die Anforderungen des Qualifikationsverfahrens;

  6. f.

    die im Rahmen von praktischen Bildungsbestandteilen zu erwerbenden Kompetenzen;

  7. g.

    die allgemeinbildenden Kompetenzen, insbesondere in den Bereichen Gesellschaft, Umwelt und Wirtschaft.

2

 Sie legen für die Zulassung zu den Bildungsgängen fest:

  1. a.

    welche Fähigkeitszeugnisse oder anderen Abschlüsse der Sekundarstufe II Voraussetzung sind;

  2. b.

    ob zusätzlich zum Fähigkeitszeugnis oder zum anderen Abschluss der Sekundarstufe II Berufserfahrung oder eine Eignungsabklärung Voraussetzung ist.

3

 Sie können die Kriterien für die Anrechenbarkeit von Bildungsleistungen festlegen.

4

 Sie berücksichtigen international gültige Standards der Berufsausübung.

Art. 11Voraussetzungen für die Genehmigung

Das SBFI genehmigt einen Rahmenlehrplan unter den folgenden Voraussetzungen:

  1. a.

    Die Vorgaben der vorliegenden Verordnung sind eingehalten.

  2. b.

    Es besteht ein ausgewiesener Bedarf.

  3. c.

    Es besteht kein bildungspolitischer Konflikt.

  4. d.

    Der Rahmenlehrplan ist gesamtschweizerisch abgestützt.

  5. e.

    Der Inhalt des Rahmenlehrplans orientiert sich an den für die entsprechende Berufstätigkeit erforderlichen Kompetenzen.

  6. f.

    Der vorgesehene Titel ist klar, nicht irreführend und von anderen Titeln unterscheidbar.

  7. g.

    Die Trägerschaft hat die Kantone sowie die weiteren relevanten Kreise konsultiert und legt die Ergebnisse der Konsultation dem Gesuch bei.

4. Abschnitt Bildungsanbieter

Art. 12Leitung sowie Einrichtungen, Lehrmittel und Unterrichtshilfen

1

 Die Leitung der Bildungsgänge verfügt über die nötigen Fach- und Führungsqualifikationen.1

2

 Die Einrichtungen, Lehrmittel und Unterrichtshilfen entsprechen den Anforderungen an einen fachlich und berufspädagogisch hochstehenden Unterricht.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 24. Juni 2026, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 360).

Art. 13Lehrpersonen

1

 Die Lehrpersonen verfügen über:

  1. a.

    einen Hochschulabschluss, einen Abschluss der höheren Berufsbildung oder eine gleichwertige Qualifikation in denjenigen Fächern, in denen sie unterrichten; und

  2. b.

    eine berufspädagogische und didaktische Bildung:

    1. 1.

      von 1800 Lernstunden bei hauptberuflicher Lehrtätigkeit,

    2. 2.

      von 300 Lernstunden bei nebenberuflicher Lehrtätigkeit.

2

 Besteht in einem Bereich kein Bildungsabschluss nach Absatz 1 Buchstabe a, so kann der Bildungsanbieter für diesen spezifischen Unterricht Personen einsetzen, die über entsprechende Praxiserfahrung und entsprechende Kenntnisse verfügen.

3

 Als nebenberufliche Lehrtätigkeit gilt eine Bildungstätigkeit nach Artikel 47 Absätze 1 und 2 BBV.

4

 Wer weniger als durchschnittlich vier Wochenstunden unterrichtet, unterliegt nicht den Vorschriften nach Absatz 1 Buchstabe b.

5

 Das SBFI erlässt Rahmenlehrpläne für die Qualifikation der Lehrpersonen. Es richtet sich dabei nach den Artikeln 48 und 49 Absatz 1 BBV.

Art. 14Lehrplan, Regelung des abschliessenden Qualifikationsverfahrens und Studienreglement

1

 Der Bildungsanbieter erarbeitet, aufbauend auf den Bestimmungen dieser Verordnung und dem entsprechenden Rahmenlehrplan, einen Lehrplan, regelt das abschliessende Qualifikationsverfahren im Detail und erlässt ein Studienreglement.

2

 Das Studienreglement regelt insbesondere das Zulassungsverfahren, die Struktur des Bildungsgangs, die Promotion und den Rechtsmittelweg.

Art. 15Praktika und einschlägige Berufstätigkeit

1

 In Bildungsgängen mit Praktika sind die Bildungsanbieter für die Auswahl der Praktikumsbetriebe verantwortlich.

2

 Die Praktika werden von Fachkräften begleitet und stehen unter der Aufsicht der Bildungsanbieter.

3

 Die Bildungsanbieter überprüfen in geeigneter Weise, dass mittels Praktika oder einschlägiger Berufstätigkeit die im Rahmenlehrplan festgelegten Kompetenzen erworben werden.

5. Abschnitt Anerkennung von Bildungsgängen

Art. 16Gesuch um Anerkennung von Bildungsgängen

1

 Bildungsanbieter, die einen Bildungsgang anerkennen lassen wollen, müssen ein Gesuch stellen. Das Gesuch muss Auskunft geben über:

  1. a.

    den zugrunde liegenden Rahmenlehrplan;

  2. b.

    die Finanzierung;

  3. c.

    die Organisation und die Unterrichtsformen;

  4. d.

    die Einrichtung sowie die Lehrmittel und Unterrichtshilfen;

  5. e.

    die Qualifikationen der Lehrpersonen und der Leitung des Bildungsanbieters;

  6. f.

    den Lehrplan, das abschliessende Qualifikationsverfahren im Detail und das Studienreglement;

  7. g.

    das Qualitätssicherungs- und Qualitätsentwicklungssystem;

  8. h.

    die Gestaltung der Diplome.

2

 Das Gesuch ist der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. Diese nimmt zum Gesuch Stellung und leitet ihre Stellungnahme zusammen mit dem Gesuch an das SBFI weiter.

Art. 171

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 24. Juni 2026, mit Wirkung seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 360).

Art. 18Eintreten auf das Gesuch1

Das SBFI prüft, ob das Gesuch die nötigen Unterlagen und Nachweise gemäss Artikel 16 enthält, und entscheidet mit einer Verfügung über die Eröffnung des Anerkennungsverfahrens.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 24. Juni 2026, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 360).

Art. 19Anerkennungsverfahren

1

 Das Anerkennungsverfahren umfasst in der Regel die Überprüfung der Durchführung eines vollständigen Bildungsgangs durch zwei unabhängige Expertinnen oder Experten.1

2

 Die Expertinnen oder Experten überprüfen zuhanden des SBFI die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung und die Einhaltung des entsprechenden Rahmenlehrplans.2

3

 Das SBFI kann Vereinfachungen des Anerkennungsverfahrens nach den Absätzen 1 und 2 vorsehen.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 24. Juni 2026, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 360).
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 26. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4753).

Art. 20Entscheid und Rechtsfolge der Anerkennung1

1

 Das SBFI entscheidet über die Anerkennung eines Bildungsganges.

2

 Mit der Anerkennung eines Bildungsganges ist der Bildungsanbieter berechtigt, den geschützten Titel inklusive den Titelzusatz «Professional Bachelor» zu verleihen und die Bezeichnung «Höhere Fachschule», «École Supérieure» oder «Scuola Specializzata Superiore» in seinem Namen zu führen.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 24. Juni 2026, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 360).

Art. 21Frist zur Mängelbehebung und Entzug der Anerkennung

1

 Werden bei anerkannten Bildungsgängen die Vorschriften dieser Verordnung oder die Bestimmungen des Rahmenlehrplans nicht eingehalten, so setzt das SBFI dem Bildungsanbieter eine Frist zur Mängelbehebung.1

2

 Verstreicht diese Frist ungenutzt oder werden die Mängel nicht behoben, so entzieht das SBFI die Anerkennung. Es hört vor einem Entzug die zuständige kantonale Behörde an.2

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 24. Juni 2026, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 360).
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 26. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4753).

Art. 22Überprüfung1

Ändert der Rahmenlehrplan, so überprüft das SBFI die Anerkennung der darauf beruhenden anerkannten Bildungsgänge.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 24. Juni 2026, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 360).

5a. Abschnitt Nachdiplomkurse, Nachdiplomlehrgänge und Nachdiplomstudien

Art. 22a

1

 Nachdiplomkurse, Nachdiplomlehrgänge und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen sollen praxisbezogen sein und den Absolventinnen und Absolventen ermöglichen, bestehende Kenntnisse in einem Spezialgebiet zu vertiefen, neue Kenntnisse für die Anwendung auf einem neuen Betätigungsfeld zu erwerben oder sich mit dem Einsatz neuer Technologien und Methoden vertraut zu machen.

2

 Höhere Fachschulen können anbieten:

  1. a.

    Nachdiplomkurse mit mindestens 250 Lernstunden;

  2. b.

    Nachdiplomlehrgänge mit mindestens 500 Lernstunden;

  3. c.

    Nachdiplomstudien mit mindestens 900 Lernstunden.

3

 Sie können dafür Titel mit den folgenden Ergänzungen verleihen:

  1. a.

    Nachdiplomkurs: «NDK HF»;

  2. b.

    Nachdiplomlehrgang: «NDL HF»;

  3. c.

    Nachdiplomstudium: «NDS HF».

4

 Die Zulassung zu Nachdiplomkursen, Nachdiplomlehrgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen setzt einen Abschluss auf der Tertiärstufe voraus.

6. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 23Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des WBF vom 11. März 20051 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF 2005) wird aufgehoben.

  1. [AS 2005 1389; 2010 4555; 2014 59, 4575]

Art. 24Übergangsbestimmungen

1

 Bildungsgänge und Nachdiplomstudien von höheren Fachschulen, die vor Inkrafttreten der MiVo-HF 20051 anerkannt wurden, gelten bis längstens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin als anerkannt.

2

 Rahmenlehrpläne, die gestützt auf die MiVo-HF 2005 vom SBFI genehmigt wurden, gelten bis längstens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin als genehmigt.

3

 Nachdiplomstudien, die nicht auf Rahmenlehrplänen beruhen und gestützt auf die MiVo-HF 2005 anerkannt wurden, gelten bis längstens sieben Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin als anerkannt.

4

 Lehrpersonen, die vor dem 1. April 2005 bereits mindestens fünf Jahre im Rahmen eines Bildungsgangs an höheren Fachschulen oder in der Ausbildungspraxis unterrichtet haben, erfüllen die Anforderungen nach Artikel 13.

5

 Die Inhaberinnen und Inhaber von Titeln, die erworben wurden nach der MiVo-HF 2005 an einer höheren Fachschule, die nach bisherigem Bundesrecht anerkannt oder nach bisherigem interkantonalem Recht geregelt war, sind berechtigt, die entsprechenden neuen Titel zu führen, sofern dies in den entsprechenden Rahmenlehrplänen vorgesehen ist.

  1. [AS 2005 1389; 2010 4555; 2014 59, 4575]

Art. 25Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2017 in Kraft.

Anhänge

  • Bezeichnung der Bildungsgänge, geschützte Titel und Titelzusatz sowie Rahmenlehrpläne

Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.10.2026. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).