Législation

Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Zusammenarbeit des Bundes mit den Kantonen im Bildungsraum Schweiz (Bildungszusammenarbeitsgesetz, BiZG)

BiZGSR 410.2In KraftStand am 01.02.20173 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 61a Absatz 2 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 2016, beschliesst:

Art. 1Zusammenarbeitsvereinbarung

1

 Der Bund kann mit den Kantonen zur Erfüllung der verfassungsmässigen Verpflichtung zur Zusammenarbeit und Koordination im Bildungsbereich eine Vereinbarung abschliessen.

2

 Die Zusammenarbeit und die Koordination im Bildungsbereich sollen:

  1. a.

    die hohe Qualität und die Durchlässigkeit des Bildungsraums Schweiz fördern;

  2. b.

    eine faktenbasierte und kohärente Bildungspolitik ermöglichen.

3

 Die Vereinbarung regelt die Ziele und die Organisation der Zusammenarbeit sowie die Einrichtung und die Führung gemeinsamer Institutionen.

4

 Die Kompetenz zum Abschluss der Vereinbarung wird dem Bundesrat übertragen.

Art. 2Vollzug

1

 Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz.

2

 Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 3Referendum und Inkrafttreten

1

 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

BRB vom 2. Dez. 2016

Datum des Inkrafttretens: 1. Februar 2017

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.02.2017. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).