Art. 1
Die Akten jeder Betreibung und jedes Konkurses sind übersichtlich zu ordnen und beisammenzuhalten.

Keine laufenden Revisionsvorhaben.
Das Schweizerische Bundesgericht, gestützt auf Artikel 15 Absatz 2 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG), verordnet:
Die Akten jeder Betreibung und jedes Konkurses sind übersichtlich zu ordnen und beisammenzuhalten.
Die Akten erledigter Betreibungen dürfen nach Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Erledigung an gerechnet, vernichtet werden.
Die Betreibungsbücher nebst den zugehörigen Personenregistern sind während 30 Jahren seit deren Abschluss aufzubewahren.
Vorbehalten bleiben abweichende Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde über die Aufbewahrung der vom kantonalen Recht vorgeschriebenen Hilfsbücher.
Die Akten gelöschter Eigentumsvorbehalte dürfen nach Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Löschung an gerechnet, vernichtet werden.
Die aufzubewahrenden Akten können mit Zustimmung der kantonalen Aufsichtsbehörde auf Bild- oder Datenträger aufgezeichnet und die Originalakten hierauf vernichtet werden.
Die kantonale Aufsichtsbehörde sorgt dafür, dass die Vorschriften der bundesrätlichen Verordnung vom 2. Juni 19761 über die Aufzeichnung von aufzubewahrenden Unterlagen sinngemäss befolgt werden.
Für die Anlage, Ordnung und Aufbewahrung der Konkursakten gelten die Artikel 10, 13, 14 und 15a der Verordnung vom 13. Juli 19111 über die Geschäftsführung der Konkursämter.
Die Verordnung des BGer vom 14. März 1938 über die Aufbewahrung der Betreibungs- und Konkursakten wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.1997. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).