Législation

Verordnung vom 16. April 2020 über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht)

SR 272.81Nicht mehr in KraftStand am 01.01.20228 Artikel

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  • AS 2021 898Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht · Grunderlass Verordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirusin Kraft am 01.01.2022
    aufgehoben: Art. 1, 7–9 · geändert: Art. 6 · eingefügt: Art. 10
  • AS 2020 3821Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht · Grunderlass Verordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirusin Kraft am 26.09.2020
    geändert: Art. 2, 3 · aufgehoben: Art. 5 · eingefügt: Art. 10

2 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Inhaltsverzeichnis
  1. 1. Abschnitt...1
  2. 2. AbschnittZivilverfahren2–6
  3. 3. Abschnitt...7–9
  4. 4. AbschnittInkrafttreten und Geltungsdauer10

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 Buchstabe b des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020, verordnet:

1. Abschnitt ...

Art. 11

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 898).

2. Abschnitt Zivilverfahren

Art. 2Einsatz von Videokonferenzen

1

 In Abweichung von Artikel 54 der Zivilprozessordnung (ZPO)1 können Verhandlungen mittels Videokonferenz durchgeführt werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. a.

    Die Parteien sind damit einverstanden.

  2. b.

    Eine Partei, ihre Vertreterin oder ihr Vertreter beantragt dies und macht glaubhaft, dass sie oder er zu einer Kategorie der durch das Coronavirus besonders gefährdeten Personen gehört, und es sprechen keine wichtigen Gründe gegen eine Durchführung mittels Videokonferenz.

  3. c.

    Ein Gerichtsmitglied gehört zu einer zu einer Kategorie der durch das Coronavirus besonders gefährdeten Personen, und es sprechen keine wichtigen Gründe gegen eine Durchführung mittels Videokonferenz.

  4. d.

    Es besteht eine besondere Dringlichkeit.2

2

 In Abweichung von den Artikeln 171, 174, 176 und 187 ZPO können Einvernahmen von Zeuginnen und Zeugen und die Erstattung von Gutachten durch sachverständige Personen mittels Videokonferenz durchgeführt werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. a.

    Die Parteien sind damit einverstanden.

  2. b.

    Eine Partei, ihre Vertreterin oder ihr Vertreter, die Zeugin, der Zeuge oder die sachverständige Person beantragt dies und macht glaubhaft, dass sie oder er zu einer Kategorie der durch das Coronavirus besonders gefährdeten Personen gehört, und es sprechen keine wichtigen Gründe gegen eine Durchführung mittels Videokonferenz.

  3. c.

    Ein Gerichtsmitglied gehört zu einer Kategorie der durch das Coronavirus besonders gefährdeten Personen, und es sprechen keine wichtigen Gründe gegen eine Durchführung mittels Videokonferenz.3

3

 In Abweichung von Artikel 54 ZPO kann bei Videokonferenzen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, mit Ausnahme der akkreditierten Medienschaffenden. Berechtigten Personen wird der Zugang auf Gesuch hin gewährt.

  1. SR 272
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 26. Sept. 2020 (AS 2020 3821).
  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 26. Sept. 2020 (AS 2020 3821).

Art. 3Einsatz von Video- und Telefonkonferenzen in eherechtlichen Verfahren1

In Abweichung von den Artikeln 273, 287, 297 und 298 ZPO2 können Verhandlungen und persönliche Anhörungen in eherechtlichen Verfahren mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist und keine wichtigen Gründe dagegen sprechen:

  1. a.

    Die Parteien sind damit einverstanden.

  2. b.

    Eine Partei, ihre Vertreterin oder ihr Vertreter beantragt dies und macht glaubhaft, dass sie oder er zu einer Kategorie der durch das Coronavirus besonders gefährdeten Personen gehört.

  3. c.

    Ein Gerichtsmitglied gehört zu einer Kategorie der durch das Coronavirus besonders gefährdeten Personen.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 26. Sept. 2020 (AS 2020 3821).
  2. SR 272

Art. 4Grundsätze für den Einsatz von Video- und Telefonkonferenzen

Beim Einsatz von Video- und Telefonkonferenzen ist sicherzustellen, dass:

  1. a.

    die Übertragung von Ton und gegebenenfalls Bild zwischen sämtlichen beteiligten Personen zeitgleich erfolgt;

  2. b.

    bei Einvernahmen gemäss Artikel 2 Absatz 2 und Anhörungen gemäss Artikel 3 eine Aufzeichnung von Ton und gegebenenfalls Bild erfolgt und diese zu den Akten genommen wird; und

  3. c.

    der Datenschutz und die Datensicherheit gewährleistet sind.

Art. 51

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Sept. 2020, mit Wirkung seit 26. Sept. 2020 (AS 2020 3821).

Art. 6Besondere Massnahmen in Verfahren des Kindes- und Erwachsenenschutzes

In Abweichung von den Artikeln 314a Absatz 1, 447 und 450e des Zivilgesetzbuches1 können persönliche Anhörungen mittels Video- oder Telefonkonferenz gemäss Artikel 4 durchgeführt werden.2 Sofern eine Verhandlung stattfindet, kann diese ebenfalls mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden.

  1. SR 210
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 898).

3. Abschnitt ...

4. Abschnitt Inkrafttreten und Geltungsdauer

Art. 10

1

 Diese Verordnung tritt am 20. April 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.

2

 Sie gilt bis zum 30. September 2020.

3

 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.1

4

 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.2

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 26. Sept. 2020 (AS 2020 3821).
  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 898).

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.2022. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).