Art. 11
- Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 898).

Keine laufenden Revisionsvorhaben.
Eine Zeile pro Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung, mit den betroffenen Artikeln.
2 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 Buchstabe b des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020, verordnet:
In Abweichung von Artikel 54 der Zivilprozessordnung (ZPO)1 können Verhandlungen mittels Videokonferenz durchgeführt werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Die Parteien sind damit einverstanden.
Eine Partei, ihre Vertreterin oder ihr Vertreter beantragt dies und macht glaubhaft, dass sie oder er zu einer Kategorie der durch das Coronavirus besonders gefährdeten Personen gehört, und es sprechen keine wichtigen Gründe gegen eine Durchführung mittels Videokonferenz.
Ein Gerichtsmitglied gehört zu einer zu einer Kategorie der durch das Coronavirus besonders gefährdeten Personen, und es sprechen keine wichtigen Gründe gegen eine Durchführung mittels Videokonferenz.
Es besteht eine besondere Dringlichkeit.2
In Abweichung von den Artikeln 171, 174, 176 und 187 ZPO können Einvernahmen von Zeuginnen und Zeugen und die Erstattung von Gutachten durch sachverständige Personen mittels Videokonferenz durchgeführt werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Die Parteien sind damit einverstanden.
Eine Partei, ihre Vertreterin oder ihr Vertreter, die Zeugin, der Zeuge oder die sachverständige Person beantragt dies und macht glaubhaft, dass sie oder er zu einer Kategorie der durch das Coronavirus besonders gefährdeten Personen gehört, und es sprechen keine wichtigen Gründe gegen eine Durchführung mittels Videokonferenz.
Ein Gerichtsmitglied gehört zu einer Kategorie der durch das Coronavirus besonders gefährdeten Personen, und es sprechen keine wichtigen Gründe gegen eine Durchführung mittels Videokonferenz.3
In Abweichung von Artikel 54 ZPO kann bei Videokonferenzen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, mit Ausnahme der akkreditierten Medienschaffenden. Berechtigten Personen wird der Zugang auf Gesuch hin gewährt.
In Abweichung von den Artikeln 273, 287, 297 und 298 ZPO2 können Verhandlungen und persönliche Anhörungen in eherechtlichen Verfahren mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist und keine wichtigen Gründe dagegen sprechen:
Die Parteien sind damit einverstanden.
Eine Partei, ihre Vertreterin oder ihr Vertreter beantragt dies und macht glaubhaft, dass sie oder er zu einer Kategorie der durch das Coronavirus besonders gefährdeten Personen gehört.
Ein Gerichtsmitglied gehört zu einer Kategorie der durch das Coronavirus besonders gefährdeten Personen.
Beim Einsatz von Video- und Telefonkonferenzen ist sicherzustellen, dass:
die Übertragung von Ton und gegebenenfalls Bild zwischen sämtlichen beteiligten Personen zeitgleich erfolgt;
bei Einvernahmen gemäss Artikel 2 Absatz 2 und Anhörungen gemäss Artikel 3 eine Aufzeichnung von Ton und gegebenenfalls Bild erfolgt und diese zu den Akten genommen wird; und
der Datenschutz und die Datensicherheit gewährleistet sind.
In Abweichung von den Artikeln 314a Absatz 1, 447 und 450e des Zivilgesetzbuches1 können persönliche Anhörungen mittels Video- oder Telefonkonferenz gemäss Artikel 4 durchgeführt werden.2 Sofern eine Verhandlung stattfindet, kann diese ebenfalls mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden.
Diese Verordnung tritt am 20. April 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.
Sie gilt bis zum 30. September 2020.
Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.1
Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.2
Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.2022. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).