Législation

Verordnung des EJPD vom 16. September 2014 über die Anerkennung von Plattformen für die sichere Zustellung im Rahmen von rechtlichen Verfahren (Anerkennungsverordnung Zustellplattformen)

SR 272.11In KraftStand am 01.11.20146 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV) und auf Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens (VeÜ-VwV), verordnet:

Art. 1Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung von Plattformen für die sichere Zustellung nach der VeÜ-ZSSV und der VeÜ‑VwV.

Art. 2Voraussetzungen für die Anerkennung

Zustellplattformen werden anerkannt, wenn sie die Anforderungen nach dem Anhang erfüllen.

Art. 3Gesuch und einzureichende Unterlagen

1

 Das Gesuch um Anerkennung einer Zustellplattform ist schriftlich beim Bundesamt für Justiz (BJ) einzureichen.

2

 Das Gesuch hat die Erfüllung der Anforderungen nach dem Anhang nachzuweisen.

3

 Mit dem Gesuch sind folgende Unterlagen einzureichen:

  1. a.

    eine technische Beschreibung der Zustellplattform;

  2. b.

    ein Informatiksicherheitskonzept;

  3. c.

    eine Beschreibung der IT-Service-Management-Prozesse;

  4. d.

    eine detaillierte Beschreibung des Geltungsbereichs des Informationssicherheitsmanagementsystems nach Ziffer 4 des Anhangs;

  5. e.

    von Privatunternehmen: das ISO-Zertifikat nach Ziffer 4.1 des Anhangs;

  6. f.

    von Behörden: der Bericht zum internen Audit nach Ziffer 4.2 des Anhangs;

  7. g.

    Angaben zum Referenzzeitserver, der für die Synchronisierung der Systemzeit der Zustellplattform verwendet wird.

4

 Das BJ kann für die Prüfung der eingereichten Unterlagen Dritte beiziehen.

Art. 4Bericht- und Meldepflichten

1

 Die Unterlagen nach Artikel 3 Absatz 3 sind alle drei Jahre zu aktualisieren und dem BJ zuzustellen.

2

 Jede Änderung an der Zustellplattform ist dem BJ umgehend zu melden.

3

 Das BJ kann jederzeit prüfen, ob die Zustellplattform den Anforderungen entspricht, und dazu Unterlagen und Nachweise einfordern.

Art. 5Liste der anerkannten Zustellplattformen

Die Liste kann im Internet eingesehen werden unter: www.bj.admin.ch > Staat & Bürger > Rechtsinformatik > Elektronische Übermittlung.

Das BJ führt eine Liste der anerkannten Zustellplattformen und veröffentlicht diese im Internet.

Art. 6Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2014 in Kraft.

Anhänge

  • im Rahmen von rechtlichen Verfahren

Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.11.2014. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).