Législation

Verordnung vom 17. Oktober 2018 über das Datenbearbeitungssystem «e-vent» der Kommunikation EDA (Verordnung «e-vent»)

SR 235.25In KraftStand am 01.04.202614 Artikel

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Inhaltsverzeichnis
  1. 1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen1–4
  2. 2. AbschnittDaten und Datenbearbeitung5–8
  3. 3. AbschnittBetrieb und Zugriffsberechtigungen9–10
  4. 4. AbschnittDatensicherheit11–13
  5. 5. AbschnittInkrafttreten14

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 57hter des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG), verordnet:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1Gegenstand1

Diese Verordnung regelt den Betrieb und die Benützung des Datenbearbeitungssystems «e-vent» (System) der Kommunikation des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (Kommunikation EDA) im Generalsekretariat des EDA.

  1. Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 11. Febr. 2026, in Kraft seit 1. April 2026 (AS 2026 93).

Art. 2Zweck

Das System dient der Kommunikation EDA1 zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Planung, Organisation und Durchführung von Konferenzen und Veranstaltungen.

  1. Ausdruck gemäss Ziff. II 2 der V vom 11. Febr. 2026, in Kraft seit 1. April 2026 (AS 2026 93). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 3Verantwortliche Behörde

Die Kommunikation EDA trägt die Verantwortung für das System.

Art. 4Struktur

Das System besteht aus einer Datenbank und je einem Online-Portal für den Zugriff von innerhalb und von ausserhalb des EDA.

2. Abschnitt Daten und Datenbearbeitung

Art. 5Personen und bearbeitete Daten

1

 Das System enthält Daten von Teilnehmerinnen und Teilnehmern von Konferenzen und Veranstaltungen.

2

 Welche Daten erfasst werden, ist im Anhang geregelt.

Art. 6Herkunft der Daten und Bearbeitungsrechte

1

 Die Daten werden von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern oder von der Kommunikation EDA erfasst.

2

 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer verfügen für die eigenen Daten im System über vollständige Bearbeitungsrechte.

3

 Die Kommunikation EDA verfügt für alle Daten im System über vollständige Bearbeitungsrechte.

4

 Die Einheit für Informatik des EDA verfügt über diejenigen Zugriffsrechte, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind.

5

 Alle Bearbeitungsrechte werden im Abrufverfahren ausgeübt.

6

 Die Daten gemäss Anhang dürfen an Dritte weitergegeben werden, soweit diese die Daten zu Organisations- und Reservationszwecken benötigen.

Art. 7Dokumente

Im System können alle Dokumente zu Konferenzen, Veranstaltungen und den daran teilnehmenden Personen im Rahmen des Zwecks dieser Verordnung erfasst werden.

Art. 8Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung von Daten

1

 Datensätze von Personen werden spätestens zehn Jahre nach der letzten Bearbeitung vernichtet.

2

 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Archivierungsgesetzgebung.

3. Abschnitt Betrieb und Zugriffsberechtigungen

Art. 9Technischer Betrieb und Systemverwaltung

1

 Die Einheit für Informatik des EDA ist für den technischen Betrieb des Systems verantwortlich.

2

 Die Systemadministratorin oder der Systemadministrator gehört der Einheit für Informatik des EDA an. Sie oder er verwaltet das Computersystem, die Datenbank und die Anwendungen.

3

 Die oder der Anwendungsverantwortliche gehört der Kommunikation EDA an. Sie oder er bildet die Schnittstelle zwischen der Systemadministratorin oder dem Systemadministrator und den Benutzerinnen und Benutzern.

Art. 10Erteilung der Zugriffsberechtigung

1

 Die oder der Anwendungsverantwortliche erteilt den Benutzerinnen und Benutzern des Systems die individuellen Zugriffsrechte.

2

 Die Kommunikation EDA überprüft jährlich, ob die Voraussetzungen für die Zugriffsberechtigungen weiterhin bestehen.

4. Abschnitt Datensicherheit

Art. 11Sorgfaltspflichten

1

 Die Kommunikation EDA sorgt dafür, dass die Daten im System vorschriftsgemäss bearbeitet werden.

2

 Sie stellt sicher, dass die Personendaten richtig, vollständig und nachgeführt sind.

Art. 12Bearbeitungsreglement

Die Kommunikation EDA erlässt ein Bearbeitungsreglement. Dieses enthält die organisatorischen und technischen Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit sowie zur Kontrolle der Datenbearbeitung.

Art. 13Protokollierung

1

 Die Zugriffe auf das System und die Bearbeitungen werden laufend protokolliert.

2

 Die Protokolle werden während einem Jahr getrennt vom System, in welchem die Personendaten bearbeitet werden, aufbewahrt.1

  1. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 33 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).

5. Abschnitt Inkrafttreten

Art. 14

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2018 in Kraft.

Anhänge

  • System erfasste Personendaten

Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.04.2026. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).