Législation

Verordnung des WBF vom 15. November 2016 über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel (HasLV-WBF)

SR 232.112.11In KraftStand am 01.01.20234 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Letzte Änderungen

Eine Zeile pro Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung, mit den betroffenen Artikeln.

  • AS 2022 319in Kraft am 01.01.2023
    aufgehoben: Art. 2 · eingefügt: Art. 2a

1 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), gestützt auf die Artikel 8 und 9 Absatz 1 der Verordnung vom 2. September 2015 über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel (HasLV) verordnet:

Art. 1Temporär nicht verfügbare Naturprodukte

Die Naturprodukte nach Artikel 8 HasLV und die Dauer, während der sie von der Berechnung des für die Herkunftsangabe massgeblichen Mindestanteils ausgeschlossen sind, sind in Anhang 1 festgelegt.

Art. 21

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 18. Mai 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 319).

Art. 2aÜbergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Mai 2022.1

SR 910.18

Bio-Weisszucker aus Zuckerrüben für die Verwendung in nach der Bio-Verordnung vom 22. September 1997 produzierten Produkten darf bis zum 31. Dezember 2024 von der Berechnung des für die Herkunftsangabe massgeblichen Mindestanteils ausgeschlossen werden.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 18. Mai 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 319).

Art. 3Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.2023. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).