Législation

Verordnung vom 25. Mai 2016 über die Sperrung von Vermögenswerten im Zusammenhang mit der Ukraine (Ukraine-Verordnung)

SR 196.127.67Nicht mehr in KraftStand am 30.11.20224 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Letzte Änderungen

Eine Zeile pro Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung, mit den betroffenen Artikeln.

  • AS 2022 855in Kraft am 28.02.2022
    eingefügt: Art. 4
  • AS 2021 19in Kraft am 28.02.2021
    eingefügt: Art. 4
  • AS 2020 3in Kraft am 28.02.2020
    eingefügt: Art. 4
  • AS 2019 13in Kraft am 28.02.2019
    eingefügt: Art. 4
  • AS 2018 563in Kraft am 28.02.2018
    eingefügt: Art. 4
  • AS 2016 4823in Kraft am 28.02.2017
    eingefügt: Art. 4

6 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 3 und 30 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG), beschliesst:

Art. 1Sperrung im Hinblick auf eine Rechtshilfezusammenarbeit

Die Vermögenswerte der im Anhang aufgeführten ausländischen politisch exponierten Personen und ihnen nahestehenden Personen sind gesperrt.

Art. 2Vollzugsmodalitäten

Wenn der Vollzug der Sperrung Massnahmen bedarf wie etwa einer entsprechenden Anmerkung im Grundbuch oder der Beschlagnahmung oder Sicherstellung von Luxusgütern kann das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die zuständigen Behörden ersuchen, diese zu treffen.

Art. 3Zusammenarbeit unter schweizerischen Behörden

1

 Die mit Rechtshilfeverfahren in Strafsachen befassten Behörden informieren das EDA unaufgefordert über die Einreichung eines Rechtshilfegesuchs, über die Anordnung vorläufiger Massnahmen sowie über Eintretensverfügungen und Schlussverfügungen in Zusammenhang mit gesperrten Vermögenswerten von ausländischen politisch exponierten Personen oder ihnen nahestehenden Personen gemäss Anhang.

2

 Die Bundesanwaltschaft oder die zuständige kantonale Staatsanwaltschaft informiert das EDA unaufgefordert über die Eröffnung von Untersuchungen, die Anordnung und Aufhebung einer Beschlagnahmung von Vermögenswerten, die Einstellung von Verfahren und die Erhebung von Anklagen in Zusammenhang mit Strafuntersuchungen gegen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehenden Personen gemäss Anhang.

3

 Das Eidgenössische Finanzdepartement informiert das EDA unaufgefordert über die Eröffnung und die Einstellung eines Verfahrens, über die Verhängung von Sanktionen sowie über Überweisungen an das zuständige Gericht nach den Artikeln 25–29 SRVG.

Art. 4Inkrafttreten und Geltungsdauer

1

 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft und gilt bis zum 27. Februar 2017.

2

 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 27. Februar 2018 verlängert.1

3

 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 27. Februar 2019 verlängert.2

4

 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 27. Februar 2020 verlängert.3

5

 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 27. Februar 2021 verlängert.4

6

 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 27. Februar 2022 verlängert.5

7

 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 27. Februar 2023 verlängert.6

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2016, in Kraft seit 28. Febr. 2017 (AS 2016 4823).
  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 2017, in Kraft seit 28. Febr. 2018 (AS 2018 563).
  3. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2018, in Kraft seit 28. Febr. 2019 (AS 2019 13).
  4. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 28. Febr. 2020 (AS 2020 3).
  5. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 2020, in Kraft seit 28. Febr. 2021 (AS 2021 19).
  6. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 28. Febr. 2022 (AS 2022 855).

Anhänge

  • ihnen nahestehende Personen, deren Vermögenswerte

Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 30.11.2022. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).