Législation

Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 zur Förderung der Information über den Unternehmensstandort Schweiz

SR 194.2In KraftStand am 01.01.20219 Artikel

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Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Letzte Änderungen

Eine Zeile pro Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung, mit den betroffenen Artikeln.

  • AS 2020 641Grunderlass BöB (SR 172.056.1)in Kraft am 01.01.2021
    eingefügt: Art. 3
  • AS 2012 3655Grunderlass Verordnung über die Anpassung von Gesetzen infolge der Neugliederung der Departementein Kraft am 01.01.2013
    geändert: Art. 3

2 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 54 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2007, beschliesst:

Art. 1Zweck

Der Bund kann die langfristige, nachhaltige Ansiedlung ausländischer Unternehmen in der Schweiz fördern. Auf der Basis eines Marketingkonzepts kann er dazu allein oder gemeinsam mit Kantonen oder Dritten Massnahmen treffen.

Art. 2Massnahmen

1

 Zu den Massnahmen gehören insbesondere:

  1. a.

    Erstellen von Publikationen;

  2. b.

    Organisation von Investorenseminaren und anderen Promotionsveranstaltungen;

  3. c.

    Betreiben von Marketingaktivitäten an Fachmessen und von Medienarbeit;

  4. d.

    Erteilen von Auskünften an einzelne Unternehmen.

2

 Der Bund verfolgt die Entwicklung der wichtigsten Auslandmärkte und Zielgruppen. Er stellt die Ergebnisse den Kantonen zur Verfügung.

3

 Bund und Kantone stimmen ihre Massnahmen gegenseitig ab.

Art. 3Auftrag

1

 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)1 kann einen oder mehrere Dritte (der Beauftragte) mit der Förderung der Information über den Unternehmensstandort Schweiz beauftragen. Dies erfolgt mittels einer öffentlich-rechtlichen Leistungsvereinbarung.

1bis

 Die Beauftragung mit der Förderung der Information über den Unternehmensstandort Schweiz nach diesem Gesetz gilt nicht als öffentlicher Auftrag im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 20192 über das öffentliche Beschaffungswesen.3

2

 Die Leistungsvereinbarung kann jeweils für höchstens vier Jahre geschlossen werden. Bei der Bestimmung der Dauer berücksichtigt das WBF insbesondere die Planungsbedürfnisse des Beauftragten.

  1. Ausdruck gemäss Ziff. I 3 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3655). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
  2. SR 172.056.1
  3. Eingefügt durch Anhang 7 Ziff. II 3 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851).

Art. 4Abgeltungen und Finanzhilfen

1

 Zur Erfüllung der Leistungsvereinbarung werden dem Beauftragten im Rahmen der bewilligten Kredite Abgeltungen und Finanzhilfen gewährt.

2

 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt das Subventionsgesetz vom 5. Oktober 19901.

  1. SR 616.1

Art. 5Verpflichtungen des Beauftragten

1

 Der Beauftragte ist verpflichtet:

  1. a.

    die Förderung der Information über den Unternehmensstandort Schweiz zweckmässig, kostengünstig und mit einem minimalen administrativen Kosten- und Organisationsaufwand zu betreiben;

  2. b.

    bei der Wahl der Massnahmen jeweils das wirtschaftlich günstigste Angebot zu berücksichtigen;

  3. c.

    die Massnahmen in enger Abstimmung mit weiteren kantonalen Stellen und Bundesorganisationen durchzuführen, die in ähnlichen Aufgabenbereichen, insbesondere im Bereich der Landeswerbung, tätig sind;

  4. d.

    ein Evaluationssystem vorzusehen;

  5. e.

    gegenüber Dritten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 21. Juni 20191 über das öffentliche Beschaffungswesen und der dazugehörigen Verordnung zu befolgen, soweit diese anwendbar sind.

2

 Das WBF legt in der Leistungsvereinbarung alle weiteren sachdienlichen Verpflichtungen des Beauftragten fest.

  1. SR 172.056.1

Art. 6Rechtsschutz

1

 Streitigkeiten aus Leistungsvereinbarungen beurteilt das Bundesverwaltungsgericht auf Klage.

2

 Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

Art. 7Finanzierung

Die Bundesversammlung bewilligt jeweils für vier Jahre mit einfachem Bundesbeschluss den Höchstbetrag für die Förderung der Information über den Unternehmensstandort Schweiz nach diesem Gesetz.

Art. 8Aufhebung bisherigen Rechts

[AS 2006 1273]

Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 zur Förderung der Information über den Unternehmensstandort Schweiz wird aufgehoben.

Art. 9Referendum und Inkrafttreten

1

 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

 Es tritt unter Vorbehalt des unbenützten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2008 in Kraft. Andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2008.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.2021. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).