Art. 1Zweck
Der Bund kann die langfristige, nachhaltige Ansiedlung ausländischer Unternehmen in der Schweiz fördern. Auf der Basis eines Marketingkonzepts kann er dazu allein oder gemeinsam mit Kantonen oder Dritten Massnahmen treffen.

Keine laufenden Revisionsvorhaben.
Eine Zeile pro Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung, mit den betroffenen Artikeln.
2 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 54 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2007, beschliesst:
Der Bund kann die langfristige, nachhaltige Ansiedlung ausländischer Unternehmen in der Schweiz fördern. Auf der Basis eines Marketingkonzepts kann er dazu allein oder gemeinsam mit Kantonen oder Dritten Massnahmen treffen.
Zu den Massnahmen gehören insbesondere:
Erstellen von Publikationen;
Organisation von Investorenseminaren und anderen Promotionsveranstaltungen;
Betreiben von Marketingaktivitäten an Fachmessen und von Medienarbeit;
Erteilen von Auskünften an einzelne Unternehmen.
Der Bund verfolgt die Entwicklung der wichtigsten Auslandmärkte und Zielgruppen. Er stellt die Ergebnisse den Kantonen zur Verfügung.
Bund und Kantone stimmen ihre Massnahmen gegenseitig ab.
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)1 kann einen oder mehrere Dritte (der Beauftragte) mit der Förderung der Information über den Unternehmensstandort Schweiz beauftragen. Dies erfolgt mittels einer öffentlich-rechtlichen Leistungsvereinbarung.
Die Leistungsvereinbarung kann jeweils für höchstens vier Jahre geschlossen werden. Bei der Bestimmung der Dauer berücksichtigt das WBF insbesondere die Planungsbedürfnisse des Beauftragten.
Zur Erfüllung der Leistungsvereinbarung werden dem Beauftragten im Rahmen der bewilligten Kredite Abgeltungen und Finanzhilfen gewährt.
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt das Subventionsgesetz vom 5. Oktober 19901.
Der Beauftragte ist verpflichtet:
die Förderung der Information über den Unternehmensstandort Schweiz zweckmässig, kostengünstig und mit einem minimalen administrativen Kosten- und Organisationsaufwand zu betreiben;
bei der Wahl der Massnahmen jeweils das wirtschaftlich günstigste Angebot zu berücksichtigen;
die Massnahmen in enger Abstimmung mit weiteren kantonalen Stellen und Bundesorganisationen durchzuführen, die in ähnlichen Aufgabenbereichen, insbesondere im Bereich der Landeswerbung, tätig sind;
ein Evaluationssystem vorzusehen;
gegenüber Dritten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 21. Juni 20191 über das öffentliche Beschaffungswesen und der dazugehörigen Verordnung zu befolgen, soweit diese anwendbar sind.
Das WBF legt in der Leistungsvereinbarung alle weiteren sachdienlichen Verpflichtungen des Beauftragten fest.
Streitigkeiten aus Leistungsvereinbarungen beurteilt das Bundesverwaltungsgericht auf Klage.
Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Die Bundesversammlung bewilligt jeweils für vier Jahre mit einfachem Bundesbeschluss den Höchstbetrag für die Förderung der Information über den Unternehmensstandort Schweiz nach diesem Gesetz.
Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 zur Förderung der Information über den Unternehmensstandort Schweiz wird aufgehoben.
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Es tritt unter Vorbehalt des unbenützten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2008 in Kraft. Andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2008.
Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.2021. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).