Art. 1Stellen1
Das Bundesstrafgericht umfasst:
- a.
gesamthaft höchstens 16 Vollzeitstellen für ordentliche Richter und Richterinnen in den Straf- und den Beschwerdekammern;
- b.
gesamthaft höchstens 4 nebenamtliche Richter und Richterinnen in den Straf- und den Beschwerdekammern;
- c.
höchstens 4 Vollzeitstellen für ordentliche Richter und Richterinnen in der Berufungskammer;
- d.
höchstens 10 nebenamtliche Richter und Richterinnen in der Berufungskammer.
- Fassung gemäss Ziff. I 2 der V der BVers vom 17. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1187; BBl 2013 7109; 2016 6199).
