Législation

Verordnung der Bundesversammlung vom 13. Dezember 2013 über die Richterstellen am Bundesstrafgericht

SR 173.713.150In KraftStand am 01.04.20243 Artikel

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  • AS 2018 1187Grunderlass Verordnung der Bundesversammlung über die Änderung der Richterverordnung und der Verordnung über die Richterstellen am Bundesstrafgerichtin Kraft am 01.01.2019
    geändert: Art. 1

1 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 41 Absatz 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 11. Februar 2013 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 10. April 2013, beschliesst:

Art. 1Stellen1

Das Bundesstrafgericht umfasst:

  1. a.

    gesamthaft höchstens 16 Vollzeitstellen für ordentliche Richter und Richterinnen in den Straf- und den Beschwerdekammern;

  2. b.

    gesamthaft höchstens 4 nebenamtliche Richter und Richterinnen in den Straf- und den Beschwerdekammern;

  3. c.

    höchstens 4 Vollzeitstellen für ordentliche Richter und Richterinnen in der Berufungskammer;

  4. d.

    höchstens 10 nebenamtliche Richter und Richterinnen in der Berufungskammer.

  1. Fassung gemäss Ziff. I 2 der V der BVers vom 17. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1187; BBl 2013 7109; 2016 6199).

Art. 3Inkrafttreten

Diese Verordnung der Bundesversammlung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.04.2024. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).