Législation

Verordnung der Bundesversammlung vom 15. März 2024 über die Richterstellen am Bundesverwaltungsgericht

SR 173.321Stand am 01.04.20244 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 1 Absatz 4 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 12. Oktober 2023 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 22. November 2023, beschliesst:

Art. 1Stellen

Das Bundesverwaltungsgericht umfasst höchstens 65 Vollzeitstellen.

Art. 2Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung der Bundesversammlung vom 17. März 20171 über die Richterstellen am Bundesverwaltungsgericht wird aufgehoben.

  1. [AS 2017 1685]

Art. 3Übergangsbestimmung

Bis zum 31. Dezember 2029 können vorübergehend höchstens 70 Vollzeitstellen besetzt werden. Nach diesem Datum werden Richterinnen und Richter, die altershalber aus ihrem Amt ausscheiden, nicht ersetzt, bis nur noch 65 Vollzeitstellen besetzt sind.

Art. 4Inkrafttreten

Diese Verordnung der Bundesversammlung tritt am 1. April 2024 in Kraft.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.04.2024. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).