Art. 1
Hinsichtlich der gesetzlichen Fristen des eidgenössischen Rechts und der kraft eidgenössischen Rechts von Behörden angesetzten Fristen wird der Samstag einem anerkannten Feiertag gleichgestellt.

Keine laufenden Revisionsvorhaben.
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 85 Ziffer 2, 64, 64bis, 103 und 106–114bis der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 19. Oktober 1962, beschliesst:
Hinsichtlich der gesetzlichen Fristen des eidgenössischen Rechts und der kraft eidgenössischen Rechts von Behörden angesetzten Fristen wird der Samstag einem anerkannten Feiertag gleichgestellt.
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
Datum des Inkrafttretens: 3. Oktober 1963
Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 03.10.1963. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).