Législation

Verordnung der Bundesversammlung vom 30. September 2011 über die Richterstellen am Bundesgericht

SR 173.110.1In KraftStand am 01.01.20233 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 1 Absatz 5 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 8. April 2011 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 4. Mai 2011, beschliesst:

Art. 1Stellen

Das Bundesgericht besteht aus:

  1. a.

    40 ordentlichen Richterinnen und Richtern;

  2. b.

    19 nebenamtlichen Richterinnen und Richtern.

Art. 2Controlling und Berichterstattung

1

 Das Bundesgericht führt ein Controlling, das der Bundesversammlung als Grund­lage für die Oberaufsicht und für die Festlegung der Zahl der Richterinnen und Richter dient.

2

 Es äussert sich in seinem Geschäftsbericht zur Entwicklung der Geschäftslast und in allgemeiner Weise zu den Ergebnissen des Controllings.

Art. 3Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.2023. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).