Art. 1Stellen
Das Bundesgericht besteht aus:
- a.
40 ordentlichen Richterinnen und Richtern;
- b.
19 nebenamtlichen Richterinnen und Richtern.

Keine laufenden Revisionsvorhaben.
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 1 Absatz 5 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 8. April 2011 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 4. Mai 2011, beschliesst:
Das Bundesgericht besteht aus:
40 ordentlichen Richterinnen und Richtern;
19 nebenamtlichen Richterinnen und Richtern.
Das Bundesgericht führt ein Controlling, das der Bundesversammlung als Grundlage für die Oberaufsicht und für die Festlegung der Zahl der Richterinnen und Richter dient.
Es äussert sich in seinem Geschäftsbericht zur Entwicklung der Geschäftslast und in allgemeiner Weise zu den Ergebnissen des Controllings.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.2023. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).