Législation

Verordnung vom 8. November 2006 über die Gebühren des VBS (Gebührenverordnung VBS, GebV-VBS)

GebV-VBSSR 172.045.103In KraftStand am 01.08.202311 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Letzte Änderungen

Eine Zeile pro Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung, mit den betroffenen Artikeln.

3 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997, verordnet:

Art. 1Gegenstand und Geltungsbereich

1

 Diese Verordnung regelt die Gebühren für Dienstleistungen, die von den Verwaltungseinheiten des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) erbracht werden.

2

 Sie gilt nicht für:

  1. a.

    Dienstleistungen und Nutzungsrechte, deren Gebühren Gegenstand einer Sonderregelung sind;

  2. b.

    Dienstleistungen, die auf Grund von verwaltungsrechtlichen Verträgen erbracht werden;

  3. c.

    gewerbliche Tätigkeiten.

Art. 2Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20041 (AllgGebV).

  1. SR 172.041.1

Art. 3Gebührenpflichtige Dienstleistungen

Gebührenpflichtig sind Arbeitsleistungen des Personals des VBS, welche dieses im Rahmen von hoheitlichen Tätigkeiten gegenüber Privaten sowie gegenüber Kantonen, Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften erbringt, sowie die Kosten der dabei verwendeten Betriebsmittel und des Armeematerials.

Art. 4Gesuch

1

 Wer eine Dienstleistung des VBS in Anspruch nehmen will, muss ein schriftliches Gesuch an die zuständige Verwaltungseinheit des VBS stellen.

2

 Die Verwaltungseinheit entscheidet über das Gesuch. Bei Dienstleistungen mit erheblicher Beanspruchung von Personal oder Material holt sie vor der Erteilung der Bewilligung die Zustimmung des Generalsekretariates des VBS ein.

Art. 4aKosten für den Betrieb der Nationalen Alarmzentrale (NAZ)1

Die Betreiber von Kernanlagen haben sich an den Kosten für den Betrieb der NAZ im Bundesamt für Bevölkerungsschutz BABS zu beteiligen, soweit deren Aufwendungen die Kernanlagen betreffen.

  1. Eingefügt durch Art. 20 Ziff. 1 der Notfallschutzverordnung vom 20. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5191).

Art. 5Gebührenbemessung

1

 Die Gebühren für Dienstleistungen des VBS werden nach Aufwand berechnet, sofern im Anhang keine Pauschale dafür festgelegt ist.

2

 Wird die Gebühr nach Aufwand berechnet, so gelten dafür die Stundenansätze gemäss Anhang. In den Stundenansätzen sind die Kosten des üblicherweise benötigten Materials enthalten.

3

 …1

4

 …2

5

 Als Auslage gilt zusätzlich zu den Auslagen nach Artikel 6 Absatz 2 AllgGebV3 die Mehrwertsteuer.

  1. Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 16. Juni 2023, mit Wirkung seit 1. Aug. 2023 (AS 2023 324).
  2. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5447).
  3. SR 172.041.1

Art. 6Zuschlag

Ein Zuschlag von höchstens 50 Prozent wird erhoben:

  1. a.

    für Arbeitsleistungen, die ausserhalb der normalen Arbeitszeit oder die auf Gesuch hin dringlich ausgeführt werden;

  2. b.

    für Material, das für den gewünschten Arbeitseinsatz zusätzlich beschafft werden muss, oder für besonders hohen Materialaufwand.

Art. 7Verzicht auf Gebührenerhebung, Herabsetzung und Erlass

1

 Über den Verzicht auf Gebühren im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 AllgGebV1 sowie über die Stundung, die Herabsetzung und den Erlass der Gebühren im Sinne von Artikel 13 AllgGebV entscheidet das Generalsekretariat des VBS.

2

 Kantone, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften bezahlen keine Gebühren, wenn sie gegenüber dem Bund für gleichzeitig erbrachte Leistungen ebenfalls keine Gebühren erheben oder wenn sie an Stelle der Gebühr eine entsprechende Gegenleistung erbringen.

  1. SR 172.041.1

Art. 10Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Anhänge

  • Stundenansätze für Bundespersonal

Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.08.2023. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).