Législation

Verordnung vom 14. November 2018 über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen (Notfallschutzverordnung, NFSV)

SR 732.33 · NFSV · 21 Artikel

Notfallschutzverordnung (SR 732.33) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (21 Artikel)

Art. 1, Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt den Notfallschutz für den Fall von Ereignissen in schweizerischen Kernanlagen, bei denen eine erhebliche Freisetzung von Radioaktivität nicht ausgeschlossen werden kann. 2 Die dieser Verordnu…

Art. 2, Ziel des Notfallschutzes

Ziel des Notfallschutzes ist: a. die betroffene Bevölkerung und ihre Lebensgrundlagen zu schützen; b. die betroffene Bevölkerung zeitlich begrenzt zu betreuen und mit dem Nötigsten zu versorgen; c. die Auswir…

Art. 3, Grundsatz

1 Um jede Kernanlage werden für den Fall eines schweren Störfalles zwei Notfallschutzzonen festgelegt: a. Die Notfallschutzzone 1 umfasst das Gebiet, in dem sofort Schutzmassnahmen getroffen werden müssen, wenn der Störfall…

Art. 4, Abweichende Regelung

1 In begründeten Fällen, insbesondere im Gebiet um Forschungsreaktoren und Lager für radioaktive Abfälle, kann nach Massgabe der von einer Kernanlage ausgehenden Gefährdung eine von Artikel 3 abweichende Einteilu…

Art. 5, Gemeindefusionen

1 Gemeindefusionen haben keine Auswirkungen auf die Ausdehnung der Notfallschutzzonen. Die entsprechenden Gemeindeteile bleiben in der Notfallschutzzone, der sie vor der Fusion zugeordnet waren. 2 Das ENSI prüft Anha…

Art. 6, Planung und Vorbereitung

1 Die Aufgaben, die die Betreiber von Kernanlagen im Rahmen der Planung und der Vorbereitung des Notfallschutzes erfüllen müssen, richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Kernenergie- und Strahlen…

Art. 7, Ereignisfall

Im Ereignisfall haben die Betreiber von Kernanlagen folgende Aufgaben: a. Sie analysieren das Ereignis im Hinblick auf eine Gefährdung der Bevölkerung. b. Sie leiten geeignete Massnahmen zur Beherrschung des Ereignisses…

Art. 8, Planung und Vorbereitung

Das ENSI hat im Rahmen der Planung und Vorbereitung des Notfallschutzes folgende Aufgaben: a. Es betreibt einen eigenen Pikettdienst und stellt eine eigene interne Notfallorganisation sicher. b. Es betreibt e…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).