Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997, verordnet:
Art. 1Grundsatz und Ausnahmen vom Geltungsbereich
1 Das Bundesamt für Justiz (BJ) erhebt Gebühren namentlich für folgende Dienstleistungen:
- a.
Gutachten und Rechtsauskünfte;
- b.
2 Diese Verordnung gilt nicht für Verfügungen und Dienstleistungen:
- a.
des Eidgenössischen Handelsregisteramtes;
- b.
des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen;
- c.
der registerführenden Stelle des Strafregister-Informationssystems VOSTRA;
- d.
des BJ gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 20041.
- SR 152.3
Art. 2Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
SR 172.041.1Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004.
Art. 3Gebührenbemessung
1 Die Gebühren werden nach Zeitaufwand festgelegt.
2 Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis 100–250 Franken.
Art. 4Gebührenzuschlag
Für Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann das BJ Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erheben.
Art. 5Aufhebung bisherigen Rechts
[AS 1985 1699; 1993 1260; 1999 3480 Art. 17 Ziff. 1]Die Verordnung vom 30. Oktober 1985 über Gebühren für Dienstleistungen des Bundesamtes für Justiz wird aufgehoben.
Art. 6Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.