Législation

Verordnung vom 12. Mai 2021 über die Stimmrechtsbescheinigung bei eidgenössischen Volksreferenden und Volksinitiativen in Zeiten der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung Stimmrechtsbescheinigung)

SR 161.17Nicht mehr in KraftStand am 18.12.20217 Artikel

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  • AS 2021 879Covid-19-Verordnung Stimmrechtsbescheinigung · Grunderlass Verordnung über die Stimmrechtsbescheinigung bei eidgenössischen Volksreferenden und Volksinitiativen in Zeiten der Covid-19-Epidemiein Kraft am 18.12.2021
    geändert: Art. 1, 2 · eingefügt: Art. 7

1 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 und auf Artikel 91 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR), verordnet:

Art. 1Gegenstand und Geltungsbereich

1

 Diese Verordnung regelt für die Zeit der Covid-19-Epidemie die Bescheinigung des Stimmrechts von Unterzeichnerinnen und Unterzeichnern:

  1. a.

    eidgenössischer Referendumsbegehren nach Ablauf der Referendumsfrist;

  2. b.

    eidgenössischer Volksinitiativen nach deren Einreichung bei der Bundeskanzlei.

2

 Sie gilt für:

  1. a.

    Referendumsbegehren gegen Erlasse, die zwischen dem 30. März 2021 und dem 31. März 2022 im Bundesblatt veröffentlicht werden;

  2. b.

    Volksinitiativen, die zwischen dem 13. Mai 2021 und dem 30. Juni 2022 bei der Bundeskanzlei eingereicht werden.1

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 18. Dez. 2021 (AS 2021 879).

Art. 2Einreichung bei der Bundeskanzlei1

1

 Die Unterschriftenlisten für das Referendumsbegehren oder die Volksinitiative müssen innerhalb der Frist für das Sammeln der Unterschriften mit der nötigen Anzahl Unterschriften nach Kantonen und Gemeinden getrennt und, im Falle einer Volksinitiative, gesamthaft bei der Bundeskanzlei eingereicht werden.

2

 Unterschriftenlisten, die nicht gemäss Artikel 62 BPR rechtzeitig vor Ablauf der Sammelfrist der zuständigen Amtsstelle zur Stimmrechtsbescheinigung zugestellt werden konnten, können auch ohne Stimmrechtsbescheinigung eingereicht werden.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 18. Dez. 2021 (AS 2021 879).

Art. 3Einholen der Stimmrechtsbescheinigung

1

 Die Bundeskanzlei stellt den Stellen, die nach kantonalem Recht für die Stimmrechtsbescheinigung zuständig sind, die nicht bescheinigten Unterschriftenlisten zu und fordert die Stimmrechtsbescheinigung an.

2

 Sie kann so viele Unterschriftenlisten zustellen, wie nötig sind, um das Zustandekommen des Referendums oder der Initiative feststellen zu können.

3

 Sie verzichtet auf die Zustellung der Listen, wenn:

  1. a.

    bei einem Referendum mindestens 50 000 und bei einer Volksinitiative mindestens 100 000 gültige Unterschriften eingereicht werden und damit das Zustandekommen des Referendums oder der Initiative festgestellt werden kann; oder

  2. b.

    die Anzahl eingereichter Unterschriften nicht die für das Zustandekommen des Referendums oder der Initiative erforderliche Zahl erreicht.

Art. 4Stimmrechtsbescheinigung

1

 Die nach kantonalem Recht für die Stimmrechtsbescheinigung zuständigen Stellen bescheinigen und retournieren nach Ablauf der Referendumsfrist oder nach Einreichung der Initiative ausschliesslich Unterschriftenlisten, die sie von der Bundeskanzlei erhalten haben.

2

 Sie retournieren der Bundeskanzlei die bescheinigten Unterschriftenlisten unverzüglich, spätestens aber innert 14 Tagen seit deren Erhalt.

3

 Sie versehen Unterschriftenlisten, die ihnen nach Ablauf der Referendumsfrist oder nach Einreichung der Initiative von anderen Absendern eingehen, mit einem Eingangsstempel und verwahren sie, bis die Verfügung über das Zustandekommen des Referendums oder der Initiative rechtskräftig geworden ist.

Art. 5Ergänzende Bestimmungen

Die Bestimmungen des BPR und der Verordnung vom 24. Mai 19781 über die politischen Rechte sind anwendbar, soweit die vorliegende Verordnung keine abweichende Regelung enthält.

  1. SR 161.11

Art. 6Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Covid-19-Verordnung Stimmrechtsbescheinigung vom 7. Oktober 20201 wird aufgehoben.

  1. [AS 2020 3975]

Art. 7Inkrafttreten und Geltungsdauer

1

 Diese Verordnung tritt am 13. Mai 2021 um 00.00 Uhr in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2021.

2

 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. August 2022 verlängert.1

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 18. Dez. 2021 (AS 2021 879).

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 18.12.2021. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).