Art. 1Gegenstand
Diese Verordnung legt für die Funktionen innerhalb des EDA nach Anhang 1 PSPV die jeweilige Prüfstufe nach Artikel 9 Absatz 1 PSPV fest.
Die Prüfstufen werden im Anhang festgelegt.

Keine laufenden Revisionsvorhaben.
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV), verordnet:
Diese Verordnung legt für die Funktionen innerhalb des EDA nach Anhang 1 PSPV die jeweilige Prüfstufe nach Artikel 9 Absatz 1 PSPV fest.
Die Prüfstufen werden im Anhang festgelegt.
Der Bereich Sicherheit EDA prüft mindestens alle fünf Jahre die Gültigkeit des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Bei einer Änderung von Anhang 1 PSPV beantragt der Bereich Sicherheit EDA innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Änderung die entsprechende Änderung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am 1. September 2012 in Kraft.
Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.
Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.09.2012. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).