Die Schweizerische Eidgenossenschaft, im Folgenden «Schweiz» genannt, und die Europäische Gemeinschaft, im Folgenden «Gemeinschaft» genannt, im Folgenden «Parteien» genannt, entschlossen, gemäss den Bestimmungen über die Einrichtung von Freihandelszonen im Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation schrittweise die Hemmnisse für den wesentlichen Teil ihres Handels abzubauen, in der Erwägung, dass sich die Parteien in Artikel 15 des Freihandelsabkommens vom 22. Juli 1972 bereit erklärt haben, unter Beachtung ihrer Agrarpolitiken die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, auf die jenes Abkommen keine Anwendung findet, zu fördern, sind wie folgt übereingekommen:
1.Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken.
2.Als «landwirtschaftliche Erzeugnisse» gelten die Erzeugnisse der Kapitel 1–24 des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren1. Für die Anwendung der Anhänge 1–3 dieses Abkommens gelten die Erzeugnisse des Kapitels 3 und der Positionen 16.04 und 16.05 des Harmonisierten Systems sowie die Erzeugnisse der KN-Codes 05119110, 05119190, 19022010 und 23012000 nicht als landwirtschaftliche Erzeugnisse.
3.Dieses Abkommen gilt nicht für Waren, die unter das Protokoll Nr. 22 des Freihandelsabkommens fallen; ausgenommen sind die in den Anhängen 1 und 2 eingeräumten Zugeständnisse.
- SR 0.632.11
- SR 0.632.401.2
Art. 2Zollzugeständnisse
1.In Anhang 1 dieses Abkommens sind die Zollzugeständnisse aufgeführt, die die Schweiz der Gemeinschaft unbeschadet der Zollzugeständnisse in Anhang 3 einräumt.
2.In Anhang 2 dieses Abkommens sind die Zollzugeständnisse aufgeführt, die die Gemeinschaft der Schweiz unbeschadet der Zollzugeständnisse in Anhang 3 einräumt.
Art. 3Zugeständnisse bei Käse
Anhang 3 dieses Abkommens enthält die Sonderbestimmungen für den Handel mit Käse.
Art. 4Ursprungsregeln
Die im Rahmen dieses Abkommens für beide Seiten im Hinblick auf die Anwendung der Anhänge 1–3 dieses Abkommens geltenden Ursprungsregeln entsprechen denen des Protokolls Nr. 31 des Freihandelsabkommens.
- SR 0.632.401.3
Art. 5Abbau der technischen Handelshemmnisse
1.In den Anhängen 4–12 dieses Abkommens ist festgelegt, wie im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen die technischen Hemmnisse in folgenden Bereichen abzubauen sind:1
- – Anhang 4
- – Anhang 5
- – Anhang 6
- – Anhang 7
Handel mit Weinbauerzeugnissen
- – Anhang 8
gegenseitige Anerkennung und Schutz der Bezeichnungen im Sektor Spirituosen und aromatisierte weinhaltige Getränke
- – Anhang 9
landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel aus ökologischem Landbau
- – Anhang 10
Anerkennung der Kontrolle der Konformität mit den Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse
- – Anhang 11
Veterinärhygienische und tierzüchterische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen
- – Anhang 12
Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.
2.Artikel 1 Absätze 2 und 3 sowie die Artikel 6–8 und 10–13 dieses Abkommens gelten nicht für Anhang 11.
- Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Abk. vom 17. Mai 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EU zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, in Kraft seit 1. Dez. 2011 (AS 2011 5149).
Art. 6Gemischter Ausschuss für Landwirtschaft
1.Es wird ein Gemischter Ausschuss für Landwirtschaft (im Folgenden «Ausschuss» genannt) eingesetzt, der sich aus Vertretern der Parteien zusammensetzt.
2.Der Ausschuss wird mit der Verwaltung dieses Abkommens betraut und sorgt für dessen ordnungsgemässe Anwendung.
3.Der Ausschuss hat Entscheidungsbefugnis in den Fällen, die in diesem Abkommen und in seinen Anhängen festgelegt sind. Die Parteien führen diese Entscheidungen nach ihren eigenen Vorschriften aus.
4.Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
5.Der Ausschuss entscheidet einvernehmlich.
6.Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens führen die Parteien auf Ersuchen einer der Parteien Konsultationen im Ausschuss durch.
7.Der Ausschuss setzt die Arbeitsgruppen ein, die zur Verwaltung der Anhänge dieses Abkommens erforderlich sind. In seiner Geschäftsordnung legt er insbesondere die Zusammensetzung und die Arbeitsweise dieser Arbeitsgruppen fest.
8.Der Ausschuss ist ermächtigt, verbindliche Fassungen des Abkommens in neuen Sprachen zu genehmigen.1
- Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 1 des Abk. vom 17. Mai 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EU zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, in Kraft seit 1. Dez. 2011 (AS 2011 5149).
Art. 7Streitbeilegung
Jede Partei kann den Ausschuss mit Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens befassen. Der Ausschuss bemüht sich um Beilegung der Streitigkeiten. Dem Ausschuss werden alle zweckdienlichen Informationen zur Verfügung gestellt, die für eine eingehende Prüfung der Angelegenheit im Hinblick auf eine annehmbare Lösung erforderlich sind. Zu diesem Zweck untersucht der Ausschuss alle Möglichkeiten, das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Abkommens aufrechtzuerhalten.
Art. 8Austausch von Informationen
1.Die Parteien tauschen alle zweckdienlichen Informationen aus, die die Durchführung und Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens betreffen.
2.Jede Partei teilt der anderen mit, welche Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften sie in Bezug auf das Ziel dieses Abkommens vorzunehmen beabsichtigt, und übermittelt ihr so bald wie möglich die neuen Bestimmungen.
Art. 9Vertraulichkeit
Die Vertreter, Sachverständigen und sonstigen Bediensteten der Parteien sind auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit verpflichtet, im Rahmen dieses Abkommens erlangte Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben.
Art. 10Schutzmassnahmen
1.Führen im Rahmen der Anwendung der Anhänge 1 bis 3 angesichts der besonderen Empfindlichkeit der Agrarmärkte der Parteien die Einfuhren von Erzeugnissen aus einer Partei zu einer schwerwiegenden Störung der Märkte der anderen Partei, so nehmen beide Parteien umgehend Konsultationen auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis eine entsprechende Lösung gefunden ist, kann die betreffende Partei die Massnahmen ergreifen, die sie für erforderlich hält.
2.Werden die in Absatz 1 oder in den Anhängen vorgesehenen Schutzmassnahmen ergriffen,
- a)
so gelten, sofern keine besonderen Bestimmungen vorgesehen sind, folgende Verfahren:
- –
Beabsichtigt eine der Parteien, in Bezug auf einen Teil oder die Gesamtheit des Gebiets der anderen Partei Schutzmassnahmen zu ergreifen, so setzt sie diese unter Angabe der Gründe vorab davon in Kenntnis.
- –
Ergreift eine Partei Schutzmassnahmen in Bezug auf einen Teil oder die Gesamtheit des eigenen Gebiets oder in Bezug auf das Gebiet eines Drittlands, so setzt sie die andere Partei unverzüglich davon in Kenntnis.
- –
Unbeschadet der Möglichkeit, umgehend Schutzmassnahmen zu ergreifen, finden zwischen den Parteien so bald wie möglich Konsultationen statt, um geeignete Lösungen zu finden.
- –
Ergreift ein Mitgliedstaat der Gemeinschaft Schutzmassnahmen gegen die Schweiz, einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland, so setzt die Gemeinschaft die Schweiz unverzüglich davon in Kenntnis.
- b)
Es sind vorzugsweise die Massnahmen zu ergreifen, die die Anwendung dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.
Der Ausschuss kann über Änderungen der Anhänge des Abkommens und ihrer Anlagen beschliessen.
- Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Abk. vom 14. Mai 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 4925).
1.Wünscht eine Partei die Überprüfung dieses Abkommens, so legt sie der anderen Partei einen begründeten Antrag vor.
2.Die Parteien können den Ausschuss mit der Prüfung des Antrags und – insbesondere im Hinblick auf die Aufnahme von Verhandlungen – der Ausarbeitung von Empfehlungen beauftragen.
3.Die Abkommen, die sich aus den Verhandlungen gemäss Absatz 2 ergeben, bedürfen der Ratifizierung oder Zustimmung durch die Parteien gemäss ihren jeweiligen Verfahren.
Art. 13Evolutivklausel
1.Die Parteien verpflichten sich, ihre Bemühungen fortzusetzen, um den Handel mit Agrarerzeugnissen schrittweise weiter zu liberalisieren.
2.Zu diesem Zweck prüfen die Parteien im Ausschuss regelmässig die Bedingungen ihres Handels mit Agrarerzeugnissen.
3.Auf Grund der Ergebnisse dieser Prüfungen können die Parteien im Rahmen ihrer Agrarpolitik und unter Berücksichtigung der Empfindlichkeit der Agrarmärkte Verhandlungen im Zusammenhang mit diesem Abkommen aufnehmen, um auf der Grundlage gegenseitiger und beiderseits vorteilhafter Präferenzregelungen den weiteren Abbau von Handelshemmnissen im Agrarbereich zu beschliessen.
4.Die Abkommen, die sich aus den Verhandlungen gemäss Absatz 3 ergeben, bedürfen der Ratifizierung oder Zustimmung durch die Parteien gemäss ihren jeweiligen Verfahren.
Art. 14Durchführung des Abkommens
1.Die Parteien treffen nach ihren jeweiligen eigenen Vorschriften alle Massnahmen allgemeiner und besonderer Art, die für die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind.
2.Die Parteien enthalten sich aller Massnahmen, die die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens gefährden könnten.
Die Anhänge zu diesem Abkommen sowie die ihnen beigefügten Anlagen sind Bestandteile des Abkommens.
Art. 16Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Massgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet der Schweiz andererseits.
Art. 17Inkrafttreten und Geltungsdauer
1.Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation oder Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die letzte Notifikation der Hinterlegung der Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden aller nachstehenden sieben Abkommen folgt:
- –
Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen,
- –
Abkommen über die Freizügigkeit1,
- –
Abkommen über den Luftverkehr2,
- –
Abkommen über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse3,
- –
Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen4,
- –
Abkommen über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens5,
- –
Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit6.
2.Dieses Abkommen wird für eine anfängliche Dauer von sieben Jahren geschlossen. Es verlängert sich für unbestimmte Zeit, sofern die Gemeinschaft oder die Schweiz der anderen Vertragspartei vor Ablauf der anfänglichen Geltungsdauer nichts Gegenteiliges notifiziert. Im Falle einer solchen Notifizierung findet Absatz 4 Anwendung.
3.Die Gemeinschaft oder die Schweiz kann dieses Abkommen durch Notifikation gegenüber der anderen Vertragspartei kündigen. Im Falle einer solchen Notifikation findet Absatz 4 Anwendung.
4.Die in Absatz 1 aufgeführten sieben Abkommen treten sechs Monate nach Erhalt der Notifikation über die Nichtverlängerung gemäss Absatz 2 oder über die Kündigung gemäss Absatz 3 ausser Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am einundzwanzigsten Juni neunzehnhundertneunundneunzig in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
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Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:
Pascal Couchepin Joseph Deiss
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Für die Europäische Gemeinschaft:
Joschka Fischer Hans van den Broek
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- SR 0.142.112.681
- SR 0.748.127.192.68
- SR 0.740.72
- SR 0.946.526.81
- SR 0.172.052.68
- [AS 2002 1998]
Inhalt
Anhang 1 Zugeständnisse der Schweiz
Anhang 2 Zugeständnisse der Europäischen Union
Anlage 1 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände
Anlage 2 Rechtsvorschriften
Anlage 3 Behörden, bei denen eine Liste der für die Ausstellung der Pflanzenpässe zuständigen amtlichen Stellen erhältlich ist
Anlage 4 Gebiete gemäss Artikel 4 und für sie geltende besondere Anforderungen
Anlage 5 Informationsaustausch
Anlage 1 Gemeinschaftsvorschriften
Anlage 2 Verzeichnis der Rechtsvorschriften gemäss Artikel 9
Anlage 1 Rechtsvorschriften
Anlage 2 In Artikel 2 Absatz 3 genannte Behörden
Anlage 3 Ausnahmeregelungen
Anlage 4 Liste der Drittländer
Anhang 7 Betreffend den Handel mit Weinbauerzeugnissen
Anlage 1 Weinbauerzeugnisse gemäss Artikel 2
Anlage 2 In Artikel 3 Buchstaben a und b genannte besondere Bestimmungen
Anlage 3 Verzeichnisse der Rechtsakte und technischen Vorschriften für Weinbauerzeugnisse gemäss Artikel 4
Anlage 4 Geschützte Namen gemäss Artikel 5
Anlage 5 Bedingungen und Verfahren gemäss Artikel 8 Absatz 9 und Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b
Anhang 8 Über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen im Sektor Spirituosen und aromatisierte weinhaltige Getränke
Anlage 1 Geografische Angaben für Spirituosen mit Ursprungin der Europäischen Union
Anlage 2 Geschützte Bezeichnungen für Spirituosen mit Ursprung in der Schweiz
Anlage 3 Geschützte Bezeichnungen für aromatisierte Getränke mit Ursprung in der Gemeinschaft
Anlage 4 Geschützte Bezeichnungen für aromatisierte Getränke mit Ursprung in der Schweiz
Anlage 5 Verzeichnis der Rechtsakte gemäss Artikel 2 betreffend Spirituosen, aromatisierte Weine und aromatisierte Getränke
Anhang 9 Landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel aus ökologischem Landbau
Anlage 1 Verzeichnis der Rechtsvorschriften gemäss Artikel 3, die landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel aus öko-logischem Landbau betreffen
Anlage 2 Durchführungsvorschriften
Anhang 10 Anerkennung der Kontrolle der Konformität mit den Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse
Anlage Schweizerische Kontrollstellen, die zur Ausstellung der in Anhang 10 Artikel 3 vorgesehenen Kontrollbescheinigung zugelassen sind
Anhang 11 Veterinärhygienische und tierzüchterische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen
Anlage 1 Seuchenbekämpfung/Seuchenmeldung
Anlage 2 Tiergesundheit: Handel zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und Vermarktung
Anlage 3 Einfuhr lebender Tiere und ihres Zuchtmaterials aus Drittländern
Anlage 4 Tierzucht, einschliesslich Einfuhr von Zuchtmaterial aus Drittländern
Anlage 5 Lebende Tiere und Zuchtmaterial: Grenzkontrollen und Kontrollgebühren
Anlage 6 Tierische Erzeugnisse
Anlage 7 Zuständige Behörden
Anlage 8 Anpassung an regionale Bedingungen
Anlage 9 Leitlinien für die Prüfverfahren
Anlage 10 Tierische Erzeugnisse: Grenzkontrollen und Kontrollgebühren
Anhang 12 Zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Anlage 1 Listen der jeweiligen g.A., die von der anderen Partei geschützt sind
Anlage 2 Rechtsvorschriften der Parteien
Schlussakte Gemeinsamen Erklärungen
Anlage A Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für die die beiden Parteien nach einer Lösung gemäss den Bestimmungen des Anhangs 4 suchen
Anlage B Rechtsvorschriften
Anlage C Für die Ausstellung des Pflanzenpasses zuständige amtliche Stelle
Anlage D Gebiete gemäss Artikel 4 und für sie geltende besondere Anforderungen
Schlussakte zur Änderung vom 23. Dezember 2008 und gemeinsame Erklärung
Schlussakte zur Änderung vom 14. Mai 2009 und gemeinsame Erklärung sowie Erklärung der Gemeinschaft
Schlussakte zur Änderung vom 17. Mai 2011 und gemeinsame Erklärung
Anhänge
- Zugeständnisse der Schweiz
- Zugeständnisse der Europäischen Union
- Pflanzenschutz
- Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände
- Rechtsvorschriften
- Behörden, bei denen eine Liste der für die Ausstellung der Pflanzenpässe zuständigen amtlichen Stellen erhältlich ist
- Gebiete gemäss Artikel 4 und für sie geltende besondere Anforderungen
- Informationsaustausch
- Futtermittel
- Gemeinschaftsvorschriften
- Verzeichnis der Rechtsvorschriften gemäss Artikel 9
- Saatgutsektor
- Rechtsvorschriften
- Artikel 2 Absatz 3 genannte Behörden
- Ausnahmeregelungen
- Liste der Drittländer
- Betreffend den Handel mit Weinbauerzeugnissen
- Weinbauerzeugnisse gemäss Artikel 2
- Artikel 3 Buchstaben a und b genannte besondere Bestimmungen
- Verzeichnisse der Rechtsakte und technischen Vorschriften für Weinbauerzeugnisse gemäss Artikel 4
- Geschützte Namen gemäss Artikel 5
- Bedingungen und Verfahren gemäss Artikel 8 Absatz 9 und Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b
- Über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen im Sektor Spirituosen und aromatisierte weinhaltige Getränke
- Geografische Angaben für Spirituosen mit Ursprung in der Europäischen Union
- Geschützte Bezeichnungen für Spirituosen mit Ursprung in der Schweiz
- Geschützte Bezeichnungen für aromatisierte Getränke mit Ursprung in der Gemeinschaft
- Geschützte Bezeichnungen für aromatisierte Getränke mit Ursprung in der Schweiz
- Verzeichnis der Rechtsakte gemäss Artikel 2 betreffend Spirituosen, aromatisierte Weine und aromatisierte Getränke
- Landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel aus ökologischem Landbau
- Für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel aus ökologischem Landbau geltende Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäss Artikel 3
- Durchführungsvorschriften
- Anerkennung der Kontrolle der Konformität mit den Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse
- Schweizerische Kontrollstellen, die zur Ausstellung der in Anhang 10 Artikel 3 vorgesehenen Bescheinigung der Konformität zugelassen sind
- Veterinärhygienische und tierzüchterische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen
- Seuchenbekämpfung/Seuchenmeldung
- Tiergesundheit: Handel zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und Vermarktung
- Einfuhr lebender Tiere und ihres Zuchtmaterials aus Drittländern
- Tierzucht, einschliesslich Einfuhr von Zuchtmaterial aus Drittländern
- Lebende Tiere und Zuchtmaterial: Grenzkontrollen und Kontrollgebühren
- Tierische Erzeugnisse
- Zuständige Behörden
- Anpassung an regionale Bedingungen
- Leitlinien für die Prüfverfahren
- Tierische Erzeugnisse: Grenzkontrollen und Kontrollgebühren
- Kontaktstellen
- Zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
- Listen der jeweiligen g. A., die von der anderen Partei geschützt sind
- Rechtsvorschriften der Parteien
- Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für die die beiden Parteien nach einer Lösung gemäss den Bestimmungen des Anhangs 4 suchen
- Rechtsvorschriften
- Für die Ausstellung des Pflanzenpasses zuständige amtliche Stellen
- Gebiete gemäss Artikel 4 und für sie geltende besondere Anforderungen
Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.