Übersetzung
Die Vertragsparteien des Protokolls von 1999 betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon1 beschliessen auf der 30. Tagung des Exekutivorgans, das Protokoll von 1999 betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon («Protokoll von Göteborg») zu dem Übereinkommen über die weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung gemäss dem Anhang des vorliegenden Beschlusses zu ändern.
- SR 0.814.327
Art. 2Verhältnis zum Protokoll von Göteborg
Weder ein Staat noch eine Organisation für regionale Wirtschaftsintegration dürfen eine Annahmeurkunde zu dieser Änderung hinterlegen, sofern der Staat oder die Organisation nicht zuvor oder gleichzeitig eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zum Protokoll von Göteborg hinterlegt hat.
Art. 3Inkrafttreten
Gemäss Artikel 13 Absatz 3 des Protokolls von Göteborg tritt diese Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien des Göteborger Protokolls ihre Annahmeurkunden beim Verwahrer hinterlegt haben, in Kraft.
Anhang zum Beschluss 2012/2
A. Präambel
1. Im zweiten Abschnitt der Präambel werden die Worte «flüchtige organische Verbindungen und reduzierte Stickstoffverbindungen» ersetzt durch die Worte «flüchtige organische Verbindungen, reduzierte Stickstoffverbindungen und partikelförmige Stoffe».
2. Im dritten Abschnitt der Präambel werden die Worte «und partikelförmige Stoffe» nach dem Wort «Ozon» eingefügt.
3. Im vierten Abschnitt der Präambel werden die Worte «Schwefel und flüchtigen organischen Verbindungen sowie Sekundärschadstoffe wie Ozon» ersetzt durch die Worte «Schwefel, flüchtigen organischen Verbindungen, Ammoniak und direkt ausgestossenen partikelförmigen Stoffen sowie sekundär gebildete Schadstoffe wie Ozon, partikelförmige Stoffe».
4. Folgender Abschnitt wird in der Präambel zwischen dem vierten und dem fünften Abschnitt eingefügt:
«in Anerkennung der von internationalen Organisationen, wie zum Beispiel dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen, und vom Arktischen Rat durchgeführten Auswertungen wissenschaftlicher Kenntnisse über die positiven Nebeneffekte der Verringerung von Russ und bodennahem Ozon, insbesondere in der Arktis und in den Alpenregionen, auf die menschliche Gesundheit und das Klima;»
5. Der sechste Absatz der Präambel erhält folgende Fassung:
«ferner in Anerkennung dessen, dass Kanada und die Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen des Abkommens über Luftqualität zwischen Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika, das Verpflichtungen beider Länder zur Verringerung der Emissionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden und flüchtigen organischen Verbindungen vorsieht, auf bilateraler Ebene das Problem der grenzüberschreitenden Luftverunreinigung angehen, und dass beide Länder die Aufnahme von Verpflichtungen zur Verringerung der Emissionen partikelförmiger Stoffe erwägen;»
6. Der siebte Abschnitt der Präambel erhält folgende Fassung:
«des Weiteren in Anerkennung dessen, dass sich Kanada zur Verringerung der Emissionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen verpflichtet hat, um den kanadischen Luftqualitätsnormen für Ozon und partikelförmige Stoffe zu entsprechen und das nationale Ziel der Verringerung der Versauerung zu erreichen, und dass sich die Vereinigten Staaten von Amerika zur Durchführung von Programmen zur Verringerung der Emissionen von Stickstoffoxiden, Schwefeldioxid, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen verpflichtet haben, die notwendig sind, um die nationalen Luftqualitätsnormen für Ozon und partikelförmige Stoffe zu erfüllen, weitere Fortschritte bei der Verringerung der Auswirkungen von Versauerung und Eutrophierung zu erzielen sowie die Sichtverhältnisse in Nationalparks und städtischen Gebieten zu verbessern;»
7. Der neunte und zehnte Abschnitt der Präambel werden durch folgende Abschnitte ersetzt:
«unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Kenntnisse über den hemisphärischen Transport der Luftverschmutzung, den Einfluss des Stickstoffkreislaufs und die potenziellen Synergien und Zielkonflikte zwischen Luftverunreinigung und Klimaänderungen;
in dem Bewusstsein, dass die Emissionen aus dem See- und Luftverkehr erheblich zu den nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt beitragen und zu den wichtigen Themenbereichen zählen, die von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation und der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation erörtert werden;»
8. Im fünfzehnten Abschnitt der Präambel werden die Worte «Ammoniak und flüchtigen organischen Verbindungen» ersetzt durch die Worte «Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen».
9. Im neunzehnten Abschnitt der Präambel werden nach dem Wort «Stickstoffverbindungen» die Worte «und partikelförmigen Stoffen, einschliesslich Russ,» eingefügt.
10. Der zwanzigste und einundzwanzigste Abschnitt der Präambel werden gestrichen.
11. Im zweiundzwanzigsten Abschnitt der Präambel:
- a)
werden die Worte «und Ammoniak» durch die Worte «und reduzierten Stickstoffverbindungen» ersetzt; und
- b)
die Worte «einschliesslich Distickstoffmonoxid, das andere Probleme im Zusammenhang mit Stickstoff verschärfen könnte» durch die Worte «einschliesslich Distickstoffmonoxid und Nitrat in Ökosystemen, die andere Probleme im Zusammenhang mit Stickstoff verschärfen könnten» ersetzt.
12. Im dreiundzwanzigsten Abschnitt der Präambel wird das Wort «troposphärisches» durch das Wort «bodennahen» ersetzt.
B. Art. 1
1. Der folgende Absatz wird nach Absatz 1 eingefügt:
- «1bis.
bedeuten die Begriffe «dieses Protokoll», «das Protokoll» und «das vorliegende Protokoll» das Protokoll von 1999 betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon in seiner jeweils geltenden Fassung;»
2. Am Ende des Absatzes 9 werden die Worte «, ausgedrückt als Ammoniak (NH3)» angefügt.
3. Nach Absatz 11 werden folgende Absätze eingefügt:
- «11bis.
bedeutet «partikelförmige Stoffe» oder «PM» einen Luftschadstoff, der sich aus einer Mischung von in der Luft schwebenden Partikeln zusammensetzt. Diese Partikel unterscheiden sich hinsichtlich ihrer physikalischen Eigenschaften (z. B. Grösse und Form) und ihrer chemischen Zusammensetzung. Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich im vorliegenden Protokoll alle Verweise auf partikelförmige Stoffe auf Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von höchstens 10 Mikrometern (µm) (PM10), einschliesslich Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von höchstens 2,5 µm (PM2,5);
- 11ter.
bedeutet «Russ» kohlenstoffhaltige Partikel, die Licht absorbieren;
- 11quater.
bedeutet «Ozonvorläufersubstanzen» Stickstoffoxide, flüchtige organische Verbindungen, Methan und Kohlenmonoxid;»
4. In Absatz 13 werden die Worte «oder Schadstoffströme zu Rezeptoren» nach dem Wort «Atmosphäre» eingefügt.
5. In Absatz 15 werden die Worte «flüchtige organische Verbindungen oder Ammoniak» ersetzt durch die Worte «flüchtige organische Verbindungen, Ammoniak oder partikelförmige Stoffe».
6. Absatz 16 erhält folgende Fassung:
- «16.
bedeutet «neue ortsfeste Quelle» jede ortsfeste Quelle, deren Bau oder wesentliche Veränderung nach Ablauf von einem Jahr nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls für eine Vertragspartei begonnen wurde. Eine Vertragspartei kann beschliessen, eine ortsfeste Quelle, für die die zuständigen nationalen Behörden die Genehmigung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls für die betreffende Vertragspartei bereits erteilt hatten, nicht als neue ortsfeste Quelle einzustufen, sofern der Bau oder die wesentliche Veränderung innerhalb von fünf Jahren ab dem genannten Zeitpunkt begonnen werden. Es ist Angelegenheit der zuständigen nationalen Behörden, unter Berücksichtigung solcher Faktoren wie des Umweltnutzens einer Veränderung zu entscheiden, ob diese wesentlich ist.»
C. Art. 2
1. Im Einleitungssatz:
- a)
wird «(1.)» vor den Worten «Ziel dieses Protokolls» eingefügt;
- b)
werden die Worte «Ammoniak und flüchtigen organischen Verbindungen» ersetzt durch die Worte «Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen»;
- c)
werden die Worte «und die Umwelt» nach den Worten «die menschliche Gesundheit» eingefügt;
- d)
werden die Worte «Materialien und landwirtschaftliche Kulturen» ersetzt durch die Worte «Materialien und landwirtschaftliche Kulturen sowie kurz- und langfristig auf das Klima»;
- e)
werden die Worte «, partikelförmigen Stoffen» nach dem Wort «Eutrophierung» eingefügt.
2. Die Worte «, die eine Wiederherstellung der Ökosysteme ermöglichen» werden am Ende von Buchstabe a) angefügt.
3. In Buchstabe b) werden die Worte «, die eine Wiederherstellung der Ökosysteme ermöglichen» am Ende des Buchstabens angefügt, und das Wort «und» wird durch ein Semikolon ersetzt.
4. In Buchstabe c) Ziffer ii) werden die Worte «landesweite Norm» ersetzt durch die Worte «kanadische Luftqualitätsnorm».
5. Nach Buchstabe c) werden die folgenden neuen Buchstaben d), e) und f) angefügt:
- «d)
für partikelförmige Stoffe:
- i)
für Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP die in Anhang I beschriebenen kritischen Konzentrationen für partikelförmige Stoffe,
- ii)
für Kanada die kanadischen Luftqualitätsnormen für partikelförmige Stoffe, und
- iii)
für die Vereinigten Staaten von Amerika die nationalen Luftqualitätsnormen für partikelförmige Stoffe;
- e)
für Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP die in Anhang I beschriebenen kritischen Konzentrationen für Ammoniak;
- f)
für Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP die in Anhang I beschriebenen Luftschadstoffkonzentrationen, die für den Schutz von Materialien als vertretbar angesehen werden.»
6. Am Ende von Artikel 2 wird folgender neuer Absatz 2 angefügt:
«2. Ein weiteres Ziel besteht darin, dass die Vertragsparteien bei der Umsetzung von Massnahmen zur Verwirklichung ihrer nationalen Ziele für partikelförmige Stoffe – soweit sie dies für angemessen erachten – den Massnahmen zur Emissionsverringerung Vorrang einräumen sollten, die auch in erheblichen Masse die Verringerung von Russ bewirken, um einen Nutzen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu erbringen und um dazu beizutragen, sich kurzfristig abzeichnende Klimaänderungen einzudämmen.»
D. Art. 3
1. In Absatz 1:
- a)
wird das Wort «Emissionshöchstmenge» in der zweiten Zeile durch das Wort «Verpflichtung zur Emissionsreduktion» ersetzt;
- b)
wird das Wort «Höchstmenge» in der dritten Zeile durch das Wort «Verpflichtung» ersetzt;
- c)
Am Ende des Absatzes wird der Satz «Bei der Ergreifung von Massnahmen zur Verringerung der Emissionen partikelförmiger Stoffe sollte jede Vertragspartei – soweit sie dies für angemessen erachtet – anstreben, Reduktionen vor allem bei jenen Kategorien von Quellen herbeizuführen, von denen bekannt ist, dass sie hohe Mengen an Russ ausstossen.» angefügt.
2. In den Absätzen 2 und 3 werden die Worte «V und VI» ersetzt durch die Worte «V, VI und X».
3. Am Anfang des Absatzes 2 werden die Worte «jede Vertragspartei wendet» durch die Worte «Vorbehaltlich der Absätze 2bis und 2ter wendet jede Vertragspartei» ersetzt.
4. Die folgenden neuen Absätze 2bis und 2ter werden angefügt:
«2bis. Eine Vertragspartei, die bereits vor dem Inkrafttreten einer Änderung, mit der neue Kategorien von Quellen eingeführt werden, Vertragspartei des vorliegenden Protokolls war, kann die für eine «bestehende ortsfeste Quelle» geltenden Grenzwerte auf jede Quelle einer solchen neuen Kategorie anwenden, deren Bau oder wesentliche Veränderung vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Änderung für diese Vertragspartei begonnen wurde, solange diese Quelle nicht zu einem späteren Zeitpunkt einer wesentlichen Veränderung unterzogen wird.
2ter. Eine Vertragspartei, die bereits vor dem Inkrafttreten einer Änderung, mit der neue Grenzwerte für eine «neue ortsfeste Quelle» eingeführt werden, Vertragspartei des vorliegenden Protokolls war, kann die zuvor geltenden Grenzwerte auf jede Quelle anwenden, deren Bau oder wesentliche Veränderung vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Änderung für diese Vertragspartei begonnen wurden, solange diese Quelle nicht zu einem späteren Zeitpunkt einer wesentlichen Veränderung unterzogen wird.»
5. Absatz 4 wird gestrichen.
6. Absatz 6 erhält folgende Fassung:
«6. Jede Vertragspartei sollte unter Berücksichtigung der vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien die besten verfügbaren Techniken auf die unter Anhang VIII fallenden mobilen Quellen und alle unter die Anhänge IV, V, VI und X fallenden ortsfesten Quellen anwenden, und – soweit sie dies für angemessen erachtet –Massnahmen zur Begrenzung von Russ als Bestandteil partikelförmiger Stoffe ergreifen.»
7. Absatz 7 erhält folgende Fassung:
«7. Jede Vertragspartei wendet, soweit dies technisch und wirtschaftlich machbar ist, unter Berücksichtigung der Kosten und Nutzen und nach Massgabe der in Anhang VII angegebenen Fristen die in Anhang XI genannten Grenzwerte für den Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen in Produkten an.»
8. In Absatz 8 Buchstabe b):
- a)
werden die Worte «auf seiner siebzehnten Tagung (Beschluss 1999/1)» und «V und eventuellen Änderungen desselben» gestrichen;
- b)
wird am Ende des Absatzes folgender Satz angefügt:
«Besonderes Augenmerk sollte auf die Reduktion von Ammoniakemissionen aus für diese Vertragspartei bedeutenden Quellen von Ammoniak gelegt werden.»
9. In Absatz 9 Buchstabe b) werden die Worte «Ammoniak und/oder flüchtigen organischen Verbindungen, die zur Versauerung, Eutrophierung oder Ozonbildung» ersetzt durch die Worte «Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und/oder partikelförmigen Stoffen, die zur Versauerung, Eutrophierung, Ozonbildung oder erhöhten Konzentrationen von partikelförmigen Stoffen».
10. In Absatz 10 Buchstabe b) werden die Worte «Schwefel und/oder flüchtige organische Verbindungen» ersetzt durch die Worte «Schwefel, flüchtige organische Verbindungen und/oder partikelförmige Stoffe».
11. Absatz 11 erhält folgende Fassung:
«Kanada und die Vereinigten Staaten von Amerika legen bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder der Änderung des Protokolls gemäss Beschluss 2012/2, oder beim Beitritt zu diesem Protokoll dem Exekutivorgan ihre jeweiligen Verpflichtungen zur Emissionsverringerung hinsichtlich Schwefel, Stickstoffoxiden, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen zur automatischen Einbeziehung in Anhang II vor.»
12. Die folgenden neuen Absätze werden nach Absatz 11 angefügt:
«11bis. Zudem legt Kanada bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zu diesem dem Exekutivorgan einschlägige Grenzwerte zur automatischen Einbeziehung in die Anhänge IV, V, VI, VIII, X und XI vor.
11ter. Jede Vertragspartei entwickelt und aktualisiert für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, Ammoniak, flüchtige organische Verbindungen und partikelförmige Stoffe Emissionsinventare und Emissionsprognosen. Die Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP verwenden die Methoden, die in den vom Lenkungsorgan des EMEP erarbeiteten und von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans angenommenen Leitlinien festgelegt worden sind. Die Vertragsparteien, die nicht in den geografischen Anwendungsbereich des EMEP fallen, verwenden als Leitlinien die im Rahmen des Arbeitsplans des Exekutivorgans entwickelten Methoden.
11quater. Jede Vertragspartei sollte aktiv an Programmen im Rahmen des Übereinkommens über die Auswirkungen der Luftverunreinigung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt teilnehmen.
11quinquies. Für die Zwecke des Vergleichs der nationalen Gesamtemissionen mit den Verpflichtungen zur Emissionsverringerung gemäss Absatz 1 kann eine Vertragspartei ein Verfahren heranziehen, das in einem Beschluss des Exekutivorgans festgelegt ist. Ein solches Verfahren enthält Bestimmungen über die Vorlage von Belegunterlagen und zur Überprüfung der Nutzung des Verfahrens.»
E. Art. 3bis
Der folgende neue Artikel 3bis wird eingefügt:
«Art. 3bisFlexible Übergangsregelungen
1. Ungeachtet des Artikels 3 Absätze 2, 3, 5 und 6 kann eine Vertragspartei des Übereinkommens, die zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2019 Vertragspartei dieses Protokolls wird, in Bezug auf die Umsetzung der in den Anhängen VI und/oder VIII genannten Grenzwerte gemäss den Bedingungen dieses Artikels flexible Übergangsregelungen anwenden.
2. Jede Vertragspartei, die für die Anwendung flexibler Übergangsregelungen nach diesem Artikel entscheidet, teilt in ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Protokoll Folgendes mit:
- a)
die spezifischen Bestimmungen der Anhänge VI und/oder VIII, bei denen sich die Vertragspartei für die Anwendung flexibler Übergangsregelungen entscheidet;
- b)
einen Umsetzungsplan, einschliesslich eines Zeitplans für die vollständige Umsetzung der angegebenen Bestimmungen.
3. Ein Umsetzungsplan nach Absatz 2 Buchstabe b sieht mindestens vor, dass die in den Tabellen 1 und 5 des Anhangs VI und in den Tabellen 1, 2, 3, 13 und 14 des Anhangs VIII aufgeführten Grenzwerte für neue und bestehende ortsfeste Quellen spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten des Protokolls für die Vertragspartei oder spätestens zum 31. Dezember 2022 umgesetzt werden, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
4. In keinem Fall darf die Umsetzung der in Anhang VI oder Anhang VIII aufgeführten Grenzwerte für neue oder bestehende ortsfeste Quellen von einer Vertragspartei über den 31. Dezember 2030 hinausgezögert werden.
5. Eine Vertragspartei, die sich nach Massgabe dieses Artikels für die Anwendung flexibler Übergangsregelungen entscheidet, übermittelt dem Exekutivsekretär der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über ihre Fortschritte bei der Umsetzung des Anhangs VI und/oder des Anhangs VIII. Der Exekutivsekretär der Kommission stellt diese dreijährlichen Berichte dem Exekutivorgan zur Verfügung.»
F. Art. 4
1. In Absatz 1 werden die Worte «Ammoniak und flüchtigen organischen Verbindungen» ersetzt durch die Worte «Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen, einschliesslich Russ,».
2. In Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte «emissionsarme Brenner und umweltfreundliche Praktiken in der Landwirtschaft» ersetzt durch die Worte «emissionsarme Brenner, umweltfreundliche Praktiken in der Landwirtschaft und Massnahmen, die bekanntermassen eine Minderung von Russ als Bestandteil partikelförmiger Stoffe bewirken,».
G. Art. 5
1. In Absatz 1 Buchstabe a:
- a)
werden die Worte «Ammoniak und flüchtigen organischen Verbindungen» ersetzt durch die Worte «Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen, einschliesslich Russ,»;
- b)
werden die Worte «nationaler Emissionshöchstmengen oder» werden ersetzt durch die Worte «der Verpflichtungen zur Emissionsreduktion und».
2. Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- «c)
die Konzentrationen des bodennahen Ozons und partikelförmiger Stoffe;»
3. In Absatz 1 Buchstabe d wird das Wort «vermindern.» ersetzt durch «vermindern und».
4. Der folgende neue Absatz 1 Buchstabe e) wird angefügt:
- «e)
die Verbesserungen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit, die mit der Erfüllung der in Anhang II aufgeführten Verpflichtungen zur Emissionsreduktion für 2020 und darüber hinaus in Zusammenhang stehen. Für Staaten im geografischen Anwendungsbereich des EMEP werden die Informationen über diese Verbesserungen in vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien vorgelegt.»
5. In Absatz 2 Buchstabe e):
- a)
werden die Worte «Gesundheit und die Umwelt» ersetzt durch die Worte «menschliche Gesundheit, die Umwelt und das Klima»;
- b)
werden die Worte «den durch dieses Protokoll erfassten Schadstoffen» ersetzt durch die Worte «der Verringerung der durch dieses Protokoll erfassten Schadstoffe».
H. Art. 6
1. In Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte «Ammoniak und flüchtigen organischen Verbindungen» ersetzt durch die Worte «Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen».
2. In Absatz 1 Buchstabe f werden die Worte «auf seiner siebzehnten Tagung (Beschluss 1999/1)» und «I bis V sowie eventuelle Änderungen derselben» gestrichen.
3. In Absatz 1 Buchstabe g werden die Worte «auf seiner siebzehnten Tagung (Beschluss 1999/1)» und «VI sowie eventuelle Änderungen derselben» gestrichen.
4. In Absatz 1 Buchstabe h werden die Worte «Ammoniak und flüchtige organische Verbindungen» ersetzt durch die Worte «Ammoniak, flüchtige organische Verbindungen und partikelförmige Stoffe».
5. Absatz 2 erhält folgende Fassung:
«2. Jede Vertragspartei sammelt und hält Informationen verfügbar über:
- a)
Immissionskonzentrationen und Depositionen von Schwefel und Stickstoffverbindungen;
- b)
Immissionskonzentrationen von Ozon, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen; und
- c)
sofern möglich, Schätzungen der Exposition gegenüber bodennahem Ozon und partikelförmigen Stoffen.
Sofern möglich werden zudem von jeder Vertragspartei Informationen über die Auswirkungen all dieser Schadstoffe auf die menschliche Gesundheit, terrestrische und aquatische Ökosysteme, Materialien und das Klima gesammelt und verfügbar gehalten. Die Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP sollen die vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien verwenden. Die Vertragsparteien, die nicht in den geografischen Anwendungsbereich des EMEP fallen, sollen als Leitlinien die im Rahmen des Arbeitsplans des Exekutivorgans entwickelten Methoden verwenden.»
6. Der folgende neue Absatz 2bis wird angefügt:
«2bis. Jede Vertragspartei soll, soweit sie dies für angemessen erachtet, unter Verwendung der vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien Emissionsinventare und Emissionsprognosen für Russemissionen entwickeln und aktualisieren.»
I. Art. 7
1. In Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii werden die Worte «Absatz 3» ersetzt durch die Worte «Absätze 3 und 7».
2. Der Einleitungssatz von Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- «b)
übermittelt jede Vertragspartei im geografischen Anwendungsbereich des EMEP diesem über den Exekutivsekretär der Kommission auf der Grundlage der vom Lenkungsorgan des EMEP erarbeiteten und vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien die folgenden Informationen über die Emissionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden, Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen:»
3. In Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i werden die Worte «für Schwefel, Stickstoffoxide, Ammoniak und flüchtige organische Verbindungen» gestrichen.
4. In Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii:
- a)
werden die Worte «für jeden Stoff» gestrichen; und
- b)
die Jahreszahl «(1990)» wird ersetzt durch die Worte «nach Anhang II».
5. In Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii werden die Worte «und derzeitige Verringerungspläne» gestrichen.
6. Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv erhält folgende Fassung:
- «iv)
einen aussagekräftigen Inventarbericht (Informative Inventory Report) mit ausführlichen Angaben zu den übermittelten Emissionsinventaren und Emissionsprognosen;»
7. Der folgende neue Absatz 1 Buchstabe bbis wird eingefügt:
- «bbis)
sollte jede Vertragspartei im geografischen Anwendungsbereich des EMEP über den Exekutivsekretär der Kommission dem Exekutivorgan die verfügbaren Informationen über ihre im Rahmen des Übereinkommens durchgeführten Programme zur Ermittlung der Auswirkungen der Luftverunreinigung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie Programme zur Überwachung und Modellierung der Atmosphäre übermitteln und dabei die vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien heranziehen;»
8. Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- «c)
übermitteln die Vertragsparteien ausserhalb des geografischen Anwendungsbereichs des EMEP die verfügbaren Informationen über das Ausmass der Emissionen, einschliesslich für das in Anhang II genannte Basisjahr, die für das geografische Gebiet, auf die sich ihre Verpflichtungen zur Emissionsreduktion beziehen, angemessen sind. Vertragsparteien ausserhalb des geografischen Anwendungsbereichs des EMEP sollten ähnliche Informationen wie die in Buchstabe bbis vorgesehenen zur Verfügung stellen, sofern sie vom Exekutivorgan dazu aufgefordert werden.»
9. Der folgende neue Buchstabe d) wird nach Absatz 1 Buchstabe c) angefügt:
- «d)
sollte jede Vertragspartei darüber hinaus, falls vorhanden, ihre Inventare und Prognosen für die Russemissionen übermitteln und dabei die vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien verwenden.»
10. Der Einleitungssatz des Absatzes 3 erhält folgende Fassung:
«3. Auf Ersuchen des Exekutivorgans und unter Einhaltung der von diesem festgelegten Fristen legen das EMEP und andere Nebenorgane dem Exekutivorgan einschlägige Informationen vor über:»
11. In Absatz 3 Buchstabe a werden die Worte «partikelförmige Stoffe, einschliesslich Russ,» nach den Worten «Immissionskonzentrationen von» eingefügt.
12. In Absatz 3 Buchstabe b) werden die Worte «Ozon und seinen Vorläufersubstanzen.» ersetzt durch die Worte «partikelförmigen Stoffen, bodennahem Ozon und ihren Vorläufersubstanzen;».
13. Die folgenden neuen Buchstaben c) und d) werden nach Absatz 3 Buchstabe b) angefügt:
- «c)
nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die natürlichen Ökosysteme, Materialien und landwirtschaftliche Kulturen, einschliesslich der Wechselbeziehungen mit den Klimaänderungen und der Umwelt im Zusammenhang mit den durch dieses Protokoll erfassten Stoffen, sowie die Fortschritte bei der Erreichung von Verbesserungen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die in den vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien beschrieben werden; und
- d)
die Berechnung von Stickstoffbilanzen, der Stickstoffnutzungseffizienz und von Stickstoffüberschüssen, sowie die entsprechenden Verbesserungen im geographischen Gebiet des EMEP unter Verwendung der vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien.»
14. Der letzte Satz des Absatzes 3 wird gestrichen.
15. In Absatz 4 werden die Worte «sowie der Ozonkonzentrationen» ersetzt durch «sowie der Konzentrationen von Ozon und partikelförmigen Stoffen».
16. In Absatz 5 werden die Worte «tatsächlichen Ozonkonzentrationen und den in Anhang I festgelegten kritischen Konzentrationen für Ozon» ersetzt durch die Worte «tatsächlichen Konzentrationen von Ozon und partikelförmigen Stoffen und den in Anhang I festgelegten kritischen Konzentrationen für Ozon und partikelförmige Stoffe».
17. Der folgende neue Absatz 6 wird angefügt:
«6. Ungeachtet des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b kann eine Vertragspartei beim Exekutivorgan darum ersuchen, für einen bestimmten Schadstoff oder bestimmte Schadstoffe eine Zusammenfassung des Inventars übermitteln zu dürfen, sofern:
- a)
die Vertragspartei zuvor für den fraglichen Schadstoff keine Berichtspflichten nach Massgabe des vorliegenden Protokolls oder eines anderen Protokolls zu erfüllen hatte;
- b)
die Zusammenfassung des Inventars der Vertragspartei mindestens alle grossen Punktquellen des Schadstoffs oder der Schadstoffe innerhalb des Staatsgebiets der Vertragspartei oder eines entsprechenden PEMA enthält.
Das Exekutivorgan gibt derartigen Anträgen während eines Zeitraums von bis zu fünf Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls für die betreffende Vertragspartei für jeweils ein Jahr statt, jedoch in keinem Fall bezüglich der Emissionsberichterstattung für Jahre nach dem Jahr 2019. Dem genannten Antrag sind Informationen über die Fortschritte bei der Entwicklung eines umfassenderen Inventars im Rahmen der jährlichen Berichterstattung der Vertragspartei beizufügen.»
J. Art. 8
1. In Buchstabe b werden die Worte «partikelförmige Stoffe, einschliesslich Russ,» nach den Worten «insbesondere für» eingefügt.
2. In Buchstabe c werden die Worte «Stickstoffverbindungen und flüchtigen organischen Verbindungen» ersetzt durch die Worte: «Stickstoffverbindungen, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen, einschliesslich Russ,».
3. Nach Buchstabe d wird der folgende neue Buchstabe dbis eingefügt:
- «dbis)
die Verbesserung der wissenschaftlichen Kenntnisse über die potenziellen positiven Nebeneffekte auf die Eindämmung der Klimaänderungen, die mit möglichen Szenarien der Reduktion von Luftschadstoffen (wie z. B. Methan, Kohlenmonoxid und Russ) in Zusammenhang stehen, die einen kurzfristigen Strahlungsantrieb bewirken und weitere Auswirkungen auf das Klima haben;»
4. In Buchstabe e werden die Worte «Eutrophierung und Fotooxidantien» ersetzt durch die Worte «Eutrophierung, Fotooxidantien und partikelförmigen Stoffen».
5. In Buchstabe f werden die Worte «Ammoniak und flüchtigen organischen Verbindungen» ersetzt durch die Worte «Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und anderen Ozonvorläufersubstanzen sowie partikelförmigen Stoffen».
6. In Buchstabe g:
- a)
werden die Worte «Stickstoff und flüchtigen organischen Verbindungen» ersetzt durch die Worte «Stickstoff, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen»;
- b)
werden die Worte «einschliesslich ihres Beitrags zu den Konzentrationen partikelförmiger Stoffe,» gestrichen;
- c)
werden die Worte «flüchtigen organischen Verbindungen und troposphärischem Ozon» ersetzt durch die Worte «flüchtigen organischen Verbindungen, partikelförmigen Stoffen und bodennahem Ozon».
7. In Buchstabe k:
- a)
werden die Worte «die Umwelt und die menschliche Gesundheit» ersetzt durch die Worte «die Umwelt, die menschliche Gesundheit und die Auswirkungen auf das Klima».
- b)
werden die Worte «Ammoniak und flüchtigen organischen Verbindungen» ersetzt durch die Worte «Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen».
K. Art. 10
1. In Absatz 1 werden die Worte «Schwefel und Stickstoffverbindungen» ersetzt durch die Worte «Schwefel, Stickstoffverbindungen und partikelförmigen Stoffen».
2. In Absatz 2 Buchstabe b:
- a)
werden die Worte «gesundheitlichen Auswirkungen» ersetzt durch die Worte «Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, positiven Nebeneffekte auf das Klima»;
- b)
werden die Worte «partikelförmiger Stoffe,» nach dem Wort «hinsichtlich» eingefügt.
3. Die folgenden neuen Absätze 3 und 4 werden angefügt:
«3. Spätestens auf der zweiten Tagung des Exekutivorgans nach dem Inkrafttreten der in Beschluss 2012/2 enthaltenen Änderung bezieht das Exekutivorgan eine Bewertung der Massnahmen zur Eindämmung der Russemissionen in seine Überprüfungen nach diesem Artikel ein.
4. Die Vertragsparteien bewerten spätestens auf der zweiten Tagung des Exekutivorgans nach Inkrafttreten der in Beschluss 2012/2 enthaltenen Änderung die Massnahmen zur Ammoniakreduktion und prüfen die Notwendigkeit einer Revision des Anhangs IX.»
L. Art. 13
Artikel 13 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
«Art. 13Anpassungen
1. Jede Vertragspartei des Übereinkommens kann eine Anpassung des Anhangs II dieses Protokolls vorschlagen, um ihren Namen zusammen mit Emissionsmengen, Emissionshöchstmengen und prozentualen Emissionsreduktionen hinzuzufügen.
2. Jede Vertragspartei kann eine Anpassung ihrer bereits in Anhang II aufgeführten Verpflichtungen zur Emissionsreduktion vorschlagen. Ein solcher Vorschlag muss zusammen mit Belegunterlagen eingereicht werden und wird, wie in einem Beschluss des Exekutivorgans ausgeführt, überprüft. Diese Überprüfung erfolgt vor der Erörterung des Vorschlags durch die Vertragsparteien nach Massgabe von Absatz 4.
3. Jede Vertragspartei, die die Bedingungen nach Artikel 3, Absatz 9 erfüllt, kann eine Anpassung des Anhangs III vorschlagen, um ein oder mehrere PEMAs hinzuzufügen oder Änderungen an einem PEMA in ihrem Hoheitsbereich vorzunehmen, das in genanntem Anhang aufgeführt ist.
4. Die vorgeschlagenen Anpassungen werden dem Exekutivsekretär der Kommission schriftlich vorgelegt; dieser übermittelt sie allen Vertragsparteien. Die Vertragsparteien erörtern die vorgeschlagenen Anpassungen auf der folgenden Tagung des Exekutivorgans, vorausgesetzt, die Vorschläge wurden vom Exekutivsekretär mindestens neunzig Tage vorher an die Vertragsparteien weitergeleitet.
5. Anpassungen bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien und treten für alle Vertragsparteien dieses Protokolls am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Exekutivsekretär der Kommission den betroffenen Vertragsparteien schriftlich die Annahme der Anpassung notifiziert hat.
1.Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen.
2.Die vorgeschlagenen Änderungen werden dem Exekutivsekretär der Kommission schriftlich vorgelegt; dieser übermittelt sie allen Vertragsparteien. Die Vertragsparteien erörtern die vorgeschlagenen Änderungen auf der folgenden Tagung des Exekutivorgans, vorausgesetzt, die Vorschläge wurden vom Exekutivsekretär mindestens neunzig Tage vorher an die Vertragsparteien weitergeleitet.
3.Änderungen dieses Protokolls, ausgenommen Änderungen der Anhänge I und III, bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien und treten für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien, die zum Zeitpunkt ihrer Annahme Vertragsparteien waren, ihre Annahmeurkunde beim Verwahrer hinterlegt haben. Für jede andere Vertragspartei treten Änderungen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragspartei ihre Urkunde über die Annahme derselben hinterlegt hat.
4.Änderungen der Anhänge I und III des vorliegenden Protokolls bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien. Eine Änderung eines dieser Anhänge tritt nach Ablauf von hundertachtzig Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie der Exekutivsekretär der Kommission allen Vertragsparteien weitergeleitet hat, für die Vertragsparteien in Kraft, die dem Verwahrer keine Notifikation nach Absatz 5 vorgelegt haben, sofern mindestens sechzehn Vertragsparteien keine solche Notifikation eingereicht haben.
5.Jede Vertragspartei, die eine Änderung der Anhänge I und/oder III nicht genehmigen kann, notifiziert dies dem Verwahrer schriftlich innerhalb von neunzig Tagen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung ihrer Annahme. Der Verwahrer setzt unverzüglich alle Vertragsparteien über jede dieser eingegangenen Notifikationen in Kenntnis. Eine Vertragspartei kann jederzeit ihre frühere Notifikation durch eine Annahme ersetzen; mit Hinterlegung einer Annahmeurkunde beim Verwahrer tritt die Änderung des betreffenden Anhangs für diese Vertragspartei in Kraft.
6.Für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, ersetzt das Verfahren gemäss Absatz 7 in Bezug auf Änderungen der Anhänge IV bis XI das in Absatz 3 beschriebene Verfahren.
7.Änderungen der Anhänge IV bis XI bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien. Eine Änderung eines dieser Anhänge tritt nach Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem sie der Exekutivsekretär der Kommission allen Vertragsparteien weitergeleitet hat, für die Vertragsparteien in Kraft, die dem Verwahrer keine Notifikation nach Buchstabe a vorgelegt haben:
- a)
Jede Vertragspartei, die eine Änderung der Anhänge IV bis XI nicht genehmigen kann, notifiziert dies dem Verwahrer schriftlich innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Mitteilung ihrer Annahme. Der Verwahrer setzt unverzüglich alle Vertragsparteien über jede dieser eingegangenen Notifikationen in Kenntnis. Eine Vertragspartei kann jederzeit ihre frühere Notifikation durch eine Annahme ersetzen; mit Hinterlegung einer Annahmeurkunde beim Verwahrer tritt die Änderung des betreffenden Anhangs für diese Vertragspartei in Kraft.
- b)
Änderungen der Anhänge IV bis XI treten nicht in Kraft, wenn insgesamt sechzehn oder mehr Vertragsparteien entweder:
- i)
eine Notifikation nach den Bestimmungen des Buchstabens a vorgelegt haben; oder
- ii)
das in diesem Absatz dargelegte Verfahren nicht angenommen und noch keine Annahmeurkunde gemäss den Bestimmungen des Absatzes 3 hinterlegt haben.»
M. Art. 15
Der folgende neue Absatz 4 wird angefügt:
«4. Ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration gibt in seiner bzw. ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eine entsprechende Erklärung ab, falls er bzw. sie nicht beabsichtigt, durch die Verfahren nach Artikel 13bis Absatz 7 betreffend die Änderungen der Anhänge IV bis XI gebunden zu sein.»
N. Neuer Art. 18bis
Nach Artikel 18 wird ein neuer Artikel 18bis eingefügt:
«Art. 18bisBeendigung von Protokollen
Wenn alle Vertragsparteien eines der folgenden Protokolle ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden zum vorliegenden Protokoll nach Massgabe des Artikels 15 beim Verwahrer hinterlegt haben, gilt das jeweilige Protokoll als beendet:
- a)
das Protokoll von Helsinki von 1985 zur Verringerung von Schwefelemissionen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses um mindestens 30 Prozent;
- b)
das Protokoll von Sofia von 1988 betreffend die Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden Flusses;
- c)
das Protokoll von Genf von 1991 betreffend die Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses;
- d)
das Protokoll von Oslo von 1994 betreffend die weitere Verringerung von Schwefelemissionen.»
O. Anhang II
Anhang II erhält folgende Fassung:
Anhänge
- Anhang III
- Grenzwerte für Emissionen partikelförmiger Stoffe aus ortsfesten Quellen
- Grenzwerte für den Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen in Produkten
Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.