1. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können in diesem anderen Staat besteuert werden.
2. Im Sinne dieses Artikels umfasst der Ausdruck «unbewegliches Vermögen, das im anderen Vertragsstaat liegt»:
- a)
unbewegliches Vermögen im Sinne von Artikel 6 (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen); und
- b)
Anteile oder andere vergleichbare Rechte an einer in diesem anderen Staat ansässigen Gesellschaft, deren Vermögen ganz oder überwiegend aus in diesem anderen Staat gelegenem unbeweglichem Vermögen besteht sowie Beteiligungen an einer Personengesellschaft, einem Trust oder einem Nachlass, soweit sie in diesem anderen Staat gelegenem unbeweglichem Vermögen zugerechnet werden können.
In den Vereinigten Staaten umfasst dieser Ausdruck auch ein «United States real property interest» nach der Umschreibung im Internal Revenue Code (unter Berücksichtigung künftiger Änderungen, die die allgemeinen Grundsätze dieser Bestimmung nicht beeinträchtigen sollen).
3. Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können in diesem anderen Staat nach dem Recht dieses Staates besteuert werden.
4. Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates aus der Veräusserung von im internationalen Verkehr betriebenen Seeschiffen oder Luftfahrzeugen erzielt, können nur in diesem Staat besteuert werden. Auf Gewinne nach Artikel 12 (Lizenzgebühren) finden nur die Bestimmungen von Artikel 12 Anwendung.
5. Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1 bis 4 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräusserer ansässig ist.
6. Veräussert eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Vermögenswerte im Rahmen einer Errichtung, einer Umstrukturierung, einer Fusion oder eines ähnlichen Vorganges und werden die Gewinne oder Einkünfte aus dieser Veräusserung bei der Besteuerung in diesem Staat nicht berücksichtigt, kann die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates unter den für sie annehmbaren Bedingungen auf Verlangen des Käufers dieser Vermögenswerte mit diesem vereinbaren, dass die Besteuerung dieser Gewinne oder Einkünfte in diesem Staat bis zu dem Zeitpunkt und in der Weise aufgeschoben wird, wie in der Vereinbarung bestimmt wird.
7. Wird eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, die aufgrund einer Verfügung über Vermögenswerte in beiden Vertragsstaaten der Einkommensbesteuerung unterliegt, in einem Vertragsstaat steuerlich so behandelt, als habe sie das Vermögen veräussert und wird sie aus diesem Grunde besteuert, und enthält das zu dieser Zeit in Kraft stehende innerstaatliche Recht des anderen Vertragsstaates weder eine Verpflichtung noch eine Ermächtigung, wonach die ansässige Person den Gewinn oder Verlust berücksichtigen oder sonstwie aufschieben muss oder darf, so kann die ansässige Person in ihrer Einkommenssteuererklärung für das Jahr, in dem über diese Vermögenswerte verfügt wurde, verlangen, dass sie im anderen Vertragsstaat so besteuert wird, als habe sie unmittelbar vor der Verfügung diese Vermögenswerte zum damaligen Marktpreis veräussert und zurückgekauft. Diese Wahl gilt für alle in diesem Absatz genannten Vermögenswerte, über die die ansässige Person während des Steuerjahres, für das das Wahlrecht ausgeübt worden ist, oder zu einem späteren Zeitpunkt verfügt hat.