Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (Chemiewaffenübereinkommen, CWÜ) (mit Anhängen)
SR 0.515.08 · CWÜ · 24 Artikel
Chemiewaffenübereinkommen (SR 0.515.08) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Auszug aus dem Text (24 Artikel)
Art. I Allgemeine Verpflichtungen (1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, unter keinen Umständen jemals a) chemische Waffen zu entwickeln, herzustellen, auf andere Weise zu erwerben, zu lagern oder zurückzubehalten oder chemische Waffen…
Art. II Begriffsbestimmungen und Kriterien Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung: 1. Der Ausdruck «chemische Waffen» bezeichnet folgende Gegenstände, zusammen oder für sich allein: a) toxische C…
Art. III Meldungen (1) Jeder Vertragsstaat gibt der Organisation spätestens 30 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, eine Meldung ab, in der er a) in Bezug auf chemische Waffen i) meldet, ob er Eigentümer oder Be…
Art. IV Chemische Waffen (1) Dieser Artikel und die genauen Verfahren für seine Durchführung finden Anwendung auf alle im Eigentum oder Besitz eines Vertragsstaats oder an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befindlich…
Art. V Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen (1) Dieser Artikel und die genauen Verfahren für seine Durchführung finden Anwendung auf sämtliche im Eigentum oder Besitz eines Vertragsstaats oder an irgendeinem Ort unter seiner Hohe…
Art. VI Nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Tätigkeiten (1) Vorbehaltlich dieses Übereinkommens hat jeder Vertragsstaat das Recht, toxische Chemikalien und ihre Vorprodukte für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke zu entwi…
Art. VII Innerstaatliche Durchführungsmassnahmen Allgemeine Verpflichtungen (1) Jeder Vertragsstaat trifft im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Verfahren die notwendigen Massnahmen, um seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen…
Art. VIII Die Organisation A. Allgemeine Bestimmungen (1) Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens errichten hiermit die Organisation für das Verbot chemischer Waffen zur Verwirklichung von Ziel und Zweck des Übereinkommens, zur Gewährleis…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
