Législation

Markenrechtsvertrag vom 27. Oktober 1994 (mit Ausführungsordnung)

SR 0.232.112.1In KraftStand am 29.09.202225 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Verzeichnis der Artikel

Art. 1Abkürzungen

Im Sinne dieses Vertrags und sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,

  1. i)

    bedeutet «Amt» die von einer Vertragspartei mit der Eintragung von Marken beauftragte Behörde;

  2. ii)

    bedeutet «Eintragung» die Eintragung einer Marke durch ein Amt;

  3. iii)

    bedeutet «Anmeldung» eine Anmeldung zur Eintragung;

  4. iv)

    ist eine Bezugnahme auf eine «Person» als Bezugnahme sowohl auf eine natürliche als auch auf eine juristische Person zu verstehen;

  5. v)

    bedeutet «Inhaber» die Person, die im Markenregister als Inhaber der Eintra­gung ausgewiesen ist;

  6. vi)

    bedeutet «Markenregister» die von einem Amt geführte Sammlung von Daten, die den Inhalt aller Eintragungen sowie alle für diese Eintragungen aufgeführ­ten Angaben enthält, und zwar unabhängig von dem Träger, auf dem diese Daten gespeichert sind;

  7. vii)

    bedeutet «Pariser Übereinkunft» die am 20. März 18831 in Paris unterzeichnete Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums in ih­rer revidierten und geänderten Fassung;

  8. viii)

    bedeutet «Nizzaer Klassifikation» die durch das am 15. Juni 19572 in Nizza un­terzeichnete Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in seiner revidier­ten und geänderten Fassung geschaffene Klassifikation;

  9. ix)

    bedeutet «Vertragspartei» jeden Staat oder jede zwischenstaatliche Organisa­tion, die Vertragspartei dieses Vertrags sind;

  10. x)

    ist eine Bezugnahme auf eine «Ratifikationsurkunde» auch als Bezugnahme auf Annahme- und Genehmigungsurkunden zu verstehen;

  11. xi)

    bedeutet «Organisation» die Weltorganisation für geistiges Eigentum;

  12. xii)

    bedeutet «Generaldirektor» den Generaldirektor der Organisation;

  13. xiii)

    bedeutet «Ausführungsordnung» die in Artikel 17 genannte Ausführungsord­nung dieses Vertrags.

  1. SR 0.232.04
  2. SR 0.232.112.9

Art. 2Marken, auf die der Vertrag Anwendung findet

(1)  [Wesen der Marken]

  1. a)

    Dieser Vertrag findet auf Marken Anwendung, die aus sichtbaren Zeichen be­stehen, mit der Massgabe, dass nur Vertragsparteien, die dreidimensionale Marken zur Eintragung annehmen, verpflichtet sind, den Vertrag auf solche Marken anzuwenden.

  2. b)

    Dieser Vertrag findet keine Anwendung auf Hologrammmarken und auf Marken, die nicht aus sichtbaren Zeichen bestehen, insbesondere akustische und olfak­torische Marken.

(2)  [Arten von Marken]

  1. a)

    Dieser Vertrag findet auf Marken für Waren (Warenmarken) oder für Dienstlei­stungen (Dienstleistungsmarken) oder sowohl für Waren als auch für Dienstlei­stungen Anwendung.

  2. b)

    Dieser Vertrag findet keine Anwendung auf Kollektivmarken, Gewährlei­s­tungsmarken und Garantiemarken.

Art. 3Anmeldung

(1)  [Angaben oder Bestandteile, die in der Anmeldung enthalten oder dieser beige­fügt sind; Gebühr]

  1. a)

    Jede Vertragspartei kann verlangen, dass eine Anmeldung einige oder alle der folgenden Angaben oder Bestandteile enthält:

    1. i)

      einen Antrag auf Eintragung;

    2. ii)

      den Namen und die Anschrift des Anmelders;

    3. iii)

      den Namen eines Staates, dessen Angehöriger der Anmelder ist, falls er Angehöriger eines Staates ist, gegebenenfalls den Namen eines Staates, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz hat, sowie gegebenenfalls den Namen eines Staates, in dem der Anmelder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hat;

    4. iv)

      ist der Anmelder eine juristische Person, die Rechtsform dieser juristi­schen Person und den Staat sowie gegebenenfalls die Gebietseinheit innerhalb dieses Staates, nach deren Recht die juristische Person gegründet wurde;

    5. v)

      den Namen und die Anschrift des Vertreters, wenn der Anmelder einen Vertreter bestellt hat;

    6. vi)

      die Zustellungsanschrift, falls nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b eine solche Anschrift verlangt wird;

    7. vii)

      beabsichtigt der Anmelder, sich die Priorität einer früheren Anmeldung zunutze zu machen, eine Erklärung, in der die Priorität dieser früheren Anmeldung beansprucht wird, mit den Angaben und Nachweisen, die zur Stützung der Prioritätserklärung nach Artikel 4 der Pariser Verbandsüber­einkunft verlangt werden können;

    8. viii)

      beabsichtigt der Anmelder, sich den Schutz aus der Zurschaustellung von Waren und/oder Dienstleistungen auf einer Ausstellung zunutze zu ma­chen, eine diesbezügliche Erklärung mit den nach dem Recht der Ver­tragspartei erforderlichen Angaben zur Stützung dieser Erklärung;

    9. ix)

      verwendet das Amt der Vertragspartei Schriftzeichen (Buchstaben und Ziffern), die es als üblich ansieht, und wünscht der Anmelder die Eintra­gung und Veröffentlichung der Marke in den üblichen Schriftzeichen, eine diesbezügliche Erklärung;

    10. x)

      beabsichtigt der Anmelder, eine Farbe als Unterscheidungsmerkmal der Marke zu beanspruchen, eine diesbezügliche Erklärung sowie die Bezeichnung oder Bezeichnungen der beanspruchten Farbe oder Farben und für jede Farbe die Angabe der wesentlichen Teile der Marke, die in dieser Farbe erscheinen;

    11. xi)

      handelt es sich bei der Marke um eine dreidimensionale Marke, eine dies­bezügliche Erklärung;

    12. xii)

      eine oder mehrere Wiedergaben der Marke;

    13. xiii)

      eine Transliteration der Marke oder bestimmter Teile der Marke;

    14. xiv)

      eine Übersetzung der Marke oder bestimmter Teile der Marke;

    15. xv)

      die Bezeichnungen der Waren und/oder Dienstleistungen, um deren Ein­tragung ersucht wird, zusammengefasst in Gruppen nach den Klassen der Nizzaer Klassifikation, wobei jeder Gruppe die Nummer der Klasse dieser Klassifikation vorangestellt wird, zu welcher die jeweilige Gruppe von Waren oder Dienstleistungen gehört, und angeordnet in der Reihenfolge der Klassen der genannten Klassifikation;

    16. xvi)

      die Unterschrift der in Absatz 4 bezeichneten Person;

    17. xvii)eine Erklärung über die beabsichtigte Benutzung der Marke entsprechend dem Recht der Vertragspartei.
  2. b)

    Anstelle oder neben der unter Buchstabe a Ziffer xvii genannten Erklärung über die beabsichtigte Benutzung der Marke kann der Anmelder eine Erklärung über die tatsächliche Benutzung der Marke sowie einen diesbezüg­lichen Nach­weis entsprechend dem Recht der Vertragspartei einreichen.

  3. c)

    Jede Vertragspartei kann verlangen, dass für die Anmeldung Gebühren an das Amt entrichtet werden.

(2)  [Formerfordernisse] Hinsichtlich der Formerfordernisse für die Anmeldung weist eine Vertragspartei die Anmeldung nicht zurück,

  1. i)

    wenn die Anmeldung schriftlich auf Papier eingereicht wird, sofern sie nach Massgabe des Absatzes 3 auf einem Formblatt eingereicht wird, das dem in der Ausführungsordnung vorgesehenen Anmeldeformblatt entspricht,

  2. ii)

    wenn die Vertragspartei die Übermittlung von Mitteilungen an das Amt durch Telefax gestattet und die Anmeldung auf diese Weise übermittelt wird, sofern die aufgrund dieser Übermittlung entstandene Papierausfertigung nach Mass­gabe des Absatzes 3 dem unter Ziffer i genannten Anmeldeformblatt entspricht.

(3)  [Sprache] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass die Anmeldung in der Spra­che oder in einer der Sprachen abgefasst ist, die von dem Amt zugelassen sind. Lässt das Amt mehr als eine Sprache zu, so kann vom Anmelder verlangt werden, dass er andere für das Amt geltende Spracherfordernisse erfüllt; allerdings darf nicht ver­langt werden, dass die Anmeldung in mehr als einer Sprache abgefasst wird.

(4)  [Unterschrift]

  1. a)

    Die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer xvi genannte Unterschrift kann die Unter­schrift des Anmelders oder die seines Vertreters sein.

  2. b)

    Ungeachtet des Buchstabens a kann jede Vertragspartei verlangen, dass die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer xvii und Buchstabe b genannten Erklärungen vom Anmelder selbst unterschrieben sind, auch wenn dieser einen Vertreter bestellt hat.

(5)  [Einzige Anmeldung für Waren und/oder Dienstleistungen in mehreren Klassen] Ein und dieselbe Anmeldung kann sich auf mehrere Waren und/oder Dienstleistun­gen beziehen, unabhängig davon, ob diese zu einer oder mehreren Klassen der Niz­zaer Klassifikation gehören.

(6)  [Tatsächliche Benutzung] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass in dem Fall, in dem eine Erklärung über die beabsichtigte Benutzung nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer xvii eingereicht worden ist, der Anmelder bei dem Amt innerhalb der in ih­rem Recht festgesetzten Frist, vorbehaltlich der in der Ausführungsordnung vorge­schriebenen Mindestfrist, einen Nachweis über die tatsächliche Benutzung der Marke entsprechend den Vorschriften dieses Rechts vorlegt.

(7)  [Ausschluss anderer Erfordernisse] Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass für die Anmeldung andere als die in den Absätzen 1 bis 4 und 6 genannten Erfordernisse erfüllt werden. Insbesondere darf für die Anmeldung, solange sie anhän­gig ist, folgendes nicht verlangt werden:

  1. i)

    die Vorlage einer Bestätigung oder eines Auszugs aus einem Handelsregister;

  2. ii)

    eine Angabe über die Ausübung einer gewerblichen oder Handelstätigkeit des Anmelders sowie die Vorlage eines entsprechenden Nachweises;

  3. iii)

    eine Angabe über die Ausübung einer Tätigkeit des Anmelders, die den in der Anmeldung aufgeführten Waren und/oder Dienstleistungen entspricht, sowie die Vorlage eines entsprechenden Nachweises;

  4. iv)

    die Vorlage eines Nachweises, dass die Marke im Markenregister einer anderen Vertragspartei oder eines Staates eingetragen ist, der Vertragspartei der Pariser Verbandsübereinkunft, aber nicht Vertragspartei dieses Vertrags ist, soweit der Anmelder nicht die Anwendung des Artikels 6quinquies der Pariser Ver­bandsübereinkunft beansprucht.

(8)  [Nachweise] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass dem Amt während der Prüfung der Anmeldung Nachweise vorgelegt werden, wenn das Amt begründeten Zweifel an der Glaubhaftigkeit von Angaben oder Bestandteilen hat, die in der Anmeldung enthalten sind.

Art. 4Vertretung; Zustellungsanschrift

(1)  [Zugelassene Vertreter] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass eine als Ver­treter für ein Verfahren vor dem Amt bestellte Person ein vor dem Amt zugelassener Vertreter ist.

(2)  [Vertretungszwang; Zustellungsanschrift]

  1. a)

    Jede Vertragspartei kann verlangen, dass Personen, die in ihrem Gebiet weder einen Wohnsitz noch eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung haben, für Verfahren vor dem Amt ei­nen Vertreter bestellen.

  2. b)

    Soweit sie nicht die Vertretung nach Buchstabe a verlangt, kann jede Vertrags­partei verlangen, dass für Verfahren vor dem Amt Personen, die in ihrem Ge­biet weder einen Wohnsitz noch eine tatsächliche und nicht nur zum Schein be­stehende gewerbliche oder Handelsniederlassung haben, eine Zustellungsan­schrift in dem Gebiet haben.

(3)  [Vollmacht]

  1. a)

    Gestattet oder verlangt eine Vertragspartei, dass ein Anmelder, ein Inhaber oder eine andere beteiligte Person vor dem Amt durch einen Vertreter vertreten ist, so kann sie die Bestellung des Vertreters in einer gesonderten Mitteilung (im folgenden als «Vollmacht» bezeichnet) verlangen, die, je nach Fall, den Namen und die Unterschrift des Anmelders, des Inhabers oder der anderen Per­son enthält.

  2. b)

    Die Vollmacht kann sich auf eine oder mehrere in der Vollmacht bezeichnete Anmeldungen und/oder Eintragungen oder, vorbehaltlich der von der bestel­lenden Person angegebenen Ausnahmen, auf alle bestehenden oder zukünftigen Anmeldungen und/oder Eintragungen jener Person beziehen.

  3. c)

    In der Vollmacht können die Befugnisse des Vertreters auf bestimmte Hand­lungen beschränkt werden. Jede Vertragspartei kann verlangen, dass eine Vollmacht, derzufolge der Vertreter berechtigt ist, eine Anmeldung zurückzu­nehmen oder auf eine Eintragung zu verzichten, eine ausdrückliche diesbezüg­liche Angabe enthält.

  4. d)

    Wird dem Amt eine Mitteilung von einer Person vorgelegt, die sich in der Mitteilung als Vertreter bezeichnet, ohne dass das Amt im Zeitpunkt des Ein­gangs der Mitteilung im Besitz der erforderlichen Vollmacht ist, so kann die Vertragspartei verlangen, dass die Vollmacht bei dem Amt innerhalb der von der Vertragspartei festgesetzten Frist, vorbehaltlich der in der Ausführungsord­nung vorgeschriebenen Mindestfrist, nachgereicht wird. Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass die Mitteilung der genannten Person ohne Wirkung bleibt, wenn die Vollmacht nicht innerhalb der von der Vertragspartei festgesetzten Frist nachgereicht worden ist.

  5. e)

    Hinsichtlich der Erfordernisse in Bezug auf Form und Inhalt der Vollmacht kann eine Vertragspartei die Wirkung der Vollmacht nicht versagen,

    1. i)

      wenn die Vollmacht schriftlich auf Papier eingereicht wird, sofern sie nach Massgabe des Absatzes 4 auf einem Formblatt eingereicht wird, das dem in der Ausführungsordnung vorgesehenen Vollmachtsformblatt ent­spricht,

    2. ii)

      wenn die Vertragspartei die Übermittlung von Mitteilungen an das Amt durch Telefax gestattet und die Vollmacht auf diese Weise übermittelt wird, sofern die aufgrund dieser Übermittlung entstandene Papierausferti­gung nach Massgabe des Absatzes 4 dem unter Ziffer i genannten Voll­machtsformblatt entspricht.

(4)  [Sprache] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass die Vollmacht in der Sprache oder in einer der Sprachen abgefasst ist, die von dem Amt zugelassen sind.

(5)  [Bezugnahme auf die Vollmacht] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass jede Mitteilung eines Vertreters an das Amt für die Zwecke eines Verfahrens vor dem Amt auf die Vollmacht Bezug nimmt, auf deren Grundlage der Vertreter tätig wird.

(6)  [Ausschluss anderer Erfordernisse] Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass für die in den Absätzen 3 bis 5 geregelten Angelegenheiten andere als die dort genannten Erfordernisse erfüllt werden.

(7)  [Nachweise] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass dem Amt Nachweise vor­gelegt werden, wenn das Amt begründeten Zweifel an der Glaubhaftigkeit von Angaben in einer der in den Absätzen 2 bis 5 bezeichneten Mitteilungen hat.

Art. 5Anmeldedatum

(1)  [Zulässige Erfordernisse]

  1. a)

    Vorbehaltlich des Buchstabens b und des Absatzes 2 weist jede Vertragspartei einer Anmeldung als Anmeldedatum das Datum des Tages zu, an dem folgende Angaben und Bestandteile in der nach Artikel 3 Absatz 3 vor­geschriebenen Sprache bei dem Amt eingegangen sind:

    1. i)

      eine ausdrückliche oder stillschweigende Angabe, dass um Eintragung ei­ner Marke ersucht wird;

    2. ii)

      Angaben, aufgrund deren die Identität des Anmelders festgestellt werden kann;

    3. iii)

      ausreichende Angaben, um mit dem Anmelder oder gegebenenfalls sei­nem Vertreter auf dem Postweg in Verbindung zu treten;

    4. iv)

      eine ausreichend deutliche Wiedergabe der Marke, um deren Eintragung ersucht wird;

    5. v)

      die Liste der Waren und/oder Dienstleistungen, für welche um Eintragung ersucht wird;

    6. vi)

      findet Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer xvii oder Buchstabe b Anwendung, die nach dem Recht der Vertragspartei in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer xvii bezeichnete Erklärung oder die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b bezeichnete Erklärung und die dort bezeichneten Nach­weise; sofern das Recht der Vertragspartei dies vorsieht, sind diese Erklä­rungen vom Anmelder selbst zu unterschreiben, auch wenn dieser einen Vertreter bestellt hat.

  2. b)

    Jede Vertragspartei kann der Anmeldung als Anmeldedatum das Datum des Tages zuweisen, an dem nicht alle, sondern nur bestimmte der unter Buchstabe a genannten Angaben und Bestandteile bei dem Amt eingegangen sind, oder an dem sie in einer anderen als der nach Artikel 3 Absatz 3 vor­geschriebenen Sprache eingegangen sind.

(2)  [Zulässige zusätzliche Erfordernisse]

  1. a)

    Eine Vertragspartei kann bestimmen, dass ein Anmeldedatum erst zugewiesen wird, wenn die erforderlichen Gebühren entrichtet sind.

  2. b)

    Eine Vertragspartei darf das unter Buchstabe a genannte Erfordernis nur dann anwenden, wenn sie es bereits zu dem Zeitpunkt angewendet hat, in dem sie Vertragspartei dieses Vertrags wurde.

(3)  [Berichtigungen und Fristen] Die Modalitäten und Fristen für Berichtigungen nach den Absätzen 1 und 2 sind in der Ausführungsordnung festgelegt.

(4)  [Ausschluss anderer Erfordernisse] Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass für das Anmeldedatum andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Erfordernisse erfüllt werden.

Art. 6Einzige Eintragung für Waren und/oder Dienstleistungen


Sind Waren und/oder Dienstleistungen, die zu mehreren Klassen der Nizzaer Klassi­fikation gehören, in derselben Anmeldung enthalten, so führt diese Anmeldung zu einer einzigen Eintragung.

Art. 7Teilung der Anmeldung und der Eintragung

(1)  [Teilung der Anmeldung]

  1. a)

    Jede Anmeldung, in der mehrere Waren und/oder Dienstleistungen auf­geführt sind (im folgenden als «Erstanmeldung» bezeichnet), kann

    1. i)

      zumindest bis zur Entscheidung des Amtes über die Eintragung der Marke,

    2. ii)

      während eines Widerspruchsverfahrens gegen die Entscheidung des Am­tes, die Marke einzutragen,

    3. iii)

      während eines Rechtsmittelverfahrens gegen die Entscheidung über die Eintragung der Marke

  2. vom Anmelder oder auf seinen Antrag in zwei oder mehr Anmeldungen geteilt werden (im folgenden als «Teilanmeldungen» bezeichnet), indem die in der Er­stanmeldung aufgeführten Waren und/oder Dienstleistungen auf diese verteilt werden. Die Teilanmeldungen behalten das Anmeldedatum der Erstanmeldung und gegebenenfalls den Vorteil des Prioritätsrechts.

  3. b)

    Jeder Vertragspartei steht es vorbehaltlich des Buchstabens a frei, für die Tei­lung von Anmeldungen Erfordernisse festzulegen, einschliesslich der Zahlung von Gebühren.

(2)  [Teilung der Eintragung] Absatz 1 findet auf die Teilung einer Eintragung sinn­gemäss Anwendung. Diese Teilung ist zulässig

  1. i)

    während eines Verfahrens, in dem die Rechtswirksamkeit der Eintragung vor dem Amt von einem Dritten angefochten wird,

  2. ii)

    während eines Rechtsmittelverfahrens gegen eine vom Amt in den früheren Verfahren getroffene Entscheidung

mit der Massgabe, dass eine Vertragspartei die Möglichkeit der Teilung von Eintra­gungen ausschliessen kann, wenn nach ihrem Recht Dritte die Möglichkeit haben, der Eintragung einer Marke zu widersprechen, bevor die Marke eingetragen wird.

Art. 8Unterschrift

(1)  [Mitteilung auf Papier] Erfolgt eine Mitteilung an das Amt einer Vertragspartei auf Papier und ist eine Unterschrift erforderlich, so

  1. i)

    erkennt die Vertragspartei vorbehaltlich der Ziffer iii eine von Hand geleis­tete Unterschrift an,

  2. ii)

    ist der Vertragspartei freigestellt, anstelle einer von Hand geleisteten Unter­schrift andere Formen der Unterschrift, zum Beispiel eine gedruckte oder gestempelte Unterschrift oder die Benutzung eines Siegels, zuzulassen,

  3. iii)

    kann die Vertragspartei, wenn die natürliche Person, welche die Mitteilung unterschreibt, ihre Staatsangehörige ist und die Anschrift dieser Person sich in ihrem Gebiet befindet, verlangen, dass anstelle einer von Hand geleisteten Un­terschrift ein Siegel benutzt wird,

  4. iv)

    kann die Vertragspartei bei Benutzung eines Siegels verlangen, dass neben dem Siegel der Name der natürlichen Person, deren Siegel benutzt wird, in Buchsta­ben angegeben ist.

(2)  [Mitteilung durch Telefax]

  1. a)

    Gestattet eine Vertragspartei die Übermittlung von Mitteilungen an das Amt durch Telefax, so betrachtet sie die Übermittlung als unterschrieben, wenn auf dem durch Telefax erstellten Ausdruck die Wiedergabe der Unterschrift oder des Siegels und, soweit nach Absatz 1 Ziffer iv vorgeschrieben, die Angabe des Namens der natürlichen Person, deren Siegel benutzt wird, in Buchstaben er­scheint.

  2. b)

    Die unter Buchstabe a bezeichnete Vertragspartei kann verlangen, dass das Schriftstück, dessen Wiedergabe durch Telefax übermittelt wurde, bei dem Amt innerhalb einer bestimmten Frist, vorbehaltlich der in der Ausführungs­ordnung vorgeschriebenen Mindestfrist, eingereicht wird.

(3)  [Übermittlung durch elektronische Mittel] Lässt eine Vertragspartei die Über­mittlung von Mitteilungen an das Amt durch elektronische Mittel zu, so betrachtet sie die Mitteilung als unterschrieben, wenn das Amt den Absender der elektronisch übermittelten Mitteilung wie von der Vertragspartei vorgeschrieben identifiziert.

(4)  [Ausschluss des Erfordernisses der Beglaubigung] Eine Vertragspartei darf nicht die Bestätigung, die notarielle Beglaubigung, die Bescheinigung der Echtheit, die Legalisation oder eine andere Beurkundung einer Unterschrift oder eines anderen in den vorhergehenden Absätzen genannten Mittels der Selbstidentifizierung verlan­gen, ausser in dem im Recht der Vertragspartei vorgesehenen Fall, dass die Unter­schrift den Verzicht auf eine Eintragung betrifft.

Art. 9Klassifikation von Waren und/oder Dienstleistungen

(1)  [Angabe der Waren und/oder Dienstleistungen] Jede von einem Amt vor­genommene Eintragung und Veröffentlichung, die eine Anmeldung oder eine Eintra­gung betrifft und in der Waren und/oder Dienstleistungen angegeben sind, gibt die Waren und/oder Dienstleistungen mit ihrer Bezeichnung an, zusammengefasst in Gruppen nach den Klassen der Nizzaer Klassifikation, wobei jeder Gruppe die Nummer der Klasse dieser Klassifikation vorangestellt wird, zu welcher die jewei­lige Gruppe von Waren oder Dienstleistungen gehört, und jede Gruppe in der Rei­henfolge der Klassen der genannten Klassifikation angeordnet wird.

(2)  [Waren oder Dienstleistungen in derselben Klasse oder in unterschiedlichen Klassen]

  1. a)

    Waren oder Dienstleistungen können nicht aus dem Grund als einander ähnlich angesehen werden, weil sie in einer Eintragung oder Veröffentlichung des Amtes in derselben Klasse der Nizzaer Klassifikation erscheinen.

  2. b)

    Waren oder Dienstleistungen können nicht aus dem Grund als einander unähn­lich angesehen werden, weil sie in einer Eintragung oder Veröffentlichung des Amtes in unterschiedlichen Klassen der Nizzaer Klassifikation erscheinen.

Art. 10Änderungen des Namens oder der Anschrift

(1)  [Änderungen des Namens oder der Anschrift des Inhabers]

  1. a)

    Tritt nicht in der Person des Inhabers, jedoch in seinem Namen und/oder seiner Anschrift eine Änderung ein, so erklärt jede Vertragspartei ihr Einverständnis, dass der Antrag auf Eintragung der Änderung durch das Amt in seinem Mar­kenregister in einer vom Inhaber oder seinem Vertreter unterschriebenen Mit­teilung unter Angabe der Nummer der betreffenden Eintragung und der einzu­tragenden Änderung gestellt werden kann. Hinsichtlich der Formerfordernisse für den Antrag weist eine Vertragspartei den Antrag nicht zurück,

    1. i)

      wenn der Antrag schriftlich auf Papier eingereicht wird, sofern er nach Massgabe des Buchstabens c auf einem Formblatt eingereicht wird, das dem in der Ausführungsordnung vorgesehenen Antragsformblatt ent­spricht,

    2. ii)

      wenn die Vertragspartei die Übermittlung von Mitteilungen an das Amt durch Telefax gestattet und der Antrag auf diese Weise übermittelt wird, sofern die aufgrund dieser Übermittlung entstandene Papierausfertigung nach Massgabe des Buchstabens c dem unter Ziffer i genannten Antrags­formblatt entspricht.

  2. b)

    Jede Vertragspartei kann folgende Angaben im Antrag verlangen:

    1. i)

      den Namen und die Anschrift des Inhabers;

    2. ii)

      den Namen und die Anschrift des Vertreters, wenn der Inhaber einen Ver­treter bestellt hat;

    3. iii)

      die Zustellungsanschrift des Inhabers, falls vorhanden.

  3. c)

    Jede Vertragspartei kann verlangen, dass der Antrag in der Sprache oder in ei­ner der Sprachen abgefasst ist, die von dem Amt zugelassen sind.

  4. d)

    Jede Vertragspartei kann verlangen, dass für den Antrag eine Gebühr an das Amt entrichtet wird.

  5. e)

    Ein einziger Antrag ist ausreichend, auch wenn die Änderung mehr als eine Eintragung betrifft; allerdings müssen die Eintragungsnummern aller betroffe­nen Eintragungen im Antrag angegeben sein.

(2)  [Änderung des Namens oder der Anschrift des Anmelders] Absatz 1 gilt sinn­gemäss, wenn die Änderung eine oder mehrere Anmeldungen oder sowohl eine oder mehrere Anmeldungen als auch eine oder mehrere Eintragungen betrifft; allerdings muss, falls die Anmeldenummer einer betroffenen Anmeldung noch nicht erteilt oder dem Anmelder oder seinem Vertreter nicht bekannt ist, der Antrag die Anmel­dung auf andere Weise bezeichnen, wie in der Ausführungsordnung vorgeschrieben.

(3)  [Änderung des Namens oder der Anschrift des Vertreters oder der Zustellungs­anschrift] Absatz 1 gilt gegebenenfalls sinngemäss für Änderungen des Namens oder der Anschrift des Vertreters und gegebenenfalls für Änderungen der Zustel­lungsanschrift.

(4)  [Ausschluss anderer Erfordernisse] Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass in Bezug auf den in diesem Artikel genannten Antrag andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Erfordernisse erfüllt werden. Insbesondere darf die Vorlage einer Bescheinigung über die Änderung nicht verlangt werden.

(5)  [Nachweise] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass dem Amt Nachweise vor­gelegt werden, wenn das Amt begründeten Zweifel an der Glaubhaftigkeit von im Antrag enthaltenen Angaben hat.

Art. 11Änderung der Inhaberschaft

(1)  [Änderung der Inhaberschaft einer Eintragung]

  1. a)

    Tritt in der Person des Inhabers eine Änderung ein, so erklärt jede Vertrags­partei ihr Einverständnis, dass der Antrag auf Eintragung der Änderung durch das Amt in seinem Markenregister in einer vom Inhaber oder seinem Vertreter oder von demjenigen, der die Inhaberschaft erworben hat (im folgenden als «neuer Inhaber» bezeichnet), oder dessen Vertreter unterschriebenen Mittei­lung unter Angabe der Nummer der betreffenden Eintragung und der einzutra­genden Änderung gestellt werden kann. Hinsichtlich der Formerfordernisse für den Antrag weist eine Vertragspartei den Antrag nicht zurück,

    1. i)

      wenn der Antrag schriftlich auf Papier eingereicht wird, sofern er nach Massgabe des Absatzes 2 Buchstabe a auf einem Formblatt eingereicht wird, das dem in der Ausführungsordnung vorgesehenen Antragsformblatt entspricht,

    2. ii)

      wenn die Vertragspartei die Übermittlung von Mitteilungen an das Amt durch Telefax gestattet und der Antrag auf diese Weise übermittelt wird, sofern die aufgrund dieser Übermittlung entstandene Papierausfertigung nach Massgabe des Absatzes 2 Buchstabe a dem unter Ziffer i genannten Antragsformblatt entspricht.

  2. b)

    Ergibt sich die Änderung der Inhaberschaft aus einem Vertrag, so kann jede Vertragspartei verlangen, dass diese Tatsache im Antrag angegeben ist und dass dem Antrag nach Wahl des Antragstellers eines der folgenden Schrift­stücke beigefügt wird:

    1. i)

      eine Kopie des Vertrags, hinsichtlich deren verlangt werden kann, dass ihre Übereinstimmung mit dem Originalvertrag notariell oder von einer anderen zuständigen Behörde beglaubigt wird;

    2. ii)

      ein Auszug aus dem Vertrag, aus dem die Änderung der Inhaberschaft er­sichtlich ist und hinsichtlich dessen die notariell oder von einer anderen zuständigen Behörde beglaubigte Bestätigung verlangt werden kann, dass es sich um einen mit dem Vertrag übereinstimmenden Auszug handelt;

    3. iii)

      eine unbeglaubigte Bestätigung des Rechtsübergangs in der in der Aus­führungsordnung vorgeschriebenen Form und mit dem dort vor­geschrie­benen Inhalt, die sowohl vom Inhaber als auch vom neuen Inhaber unter­schrieben ist;

    4. iv)

      ein unbeglaubigtes Schriftstück über den Rechtsübergang in der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Form und mit dem dort vor­geschriebenen Inhalt, das sowohl vom Inhaber als auch vom neuen Inhaber unterschrieben ist.

  3. c)

    Ergibt sich die Änderung der Inhaberschaft aus einem Unternehmenszusam­menschluss, so kann jede Vertragspartei verlangen, dass diese Tatsache im An­trag angegeben ist und dass dem Antrag die Kopie eines von der zuständigen Behörde ausgestellten Schriftstücks beigefügt wird, aus dem der Zusammen­schluss ersichtlich ist, wie z. B. die Kopie eines Auszugs aus dem Handelsregi­ster, und dass die Übereinstimmung der Kopie mit dem Original von der Be­hörde, die das Schriftstück ausgestellt hat, oder notariell oder von einer anderen zuständigen Behörde beglaubigt wird.

  4. d)

    Erfolgt eine Änderung der Person des einen Mitinhabers oder mehrerer, jedoch nicht aller Mitinhaber und ergibt sich diese Änderung der Inhaberschaft aus ei­nem Vertrag oder einem Unternehmenszusammenschluss, so kann jede Ver­tragspartei verlangen, dass jeder Mitinhaber, für den eine Änderung der Inha­berschaft nicht eingetreten ist, seine ausdrückliche Zustimmung zu der Ände­rung der Inhaberschaft in einem von ihm unterschriebenen Schriftstück erteilt.

  5. e)

    Ergibt sich die Änderung der Inhaberschaft nicht aus einem Vertrag oder einem Unternehmenszusammenschluss, sondern aus einem anderen Grund, z. B. aus der Rechtsanwendung oder aus einer Gerichtsentscheidung, so kann jede Ver­tragspartei verlangen, dass diese Tatsache im Antrag angegeben ist und dass dem Antrag die Kopie eines Schriftstücks beigefügt wird, aus dem die Ände­rung ersichtlich ist, und dass die Übereinstimmung der Kopie mit dem Original von der Behörde, die das Schriftstück ausgestellt hat, oder notariell oder von einer anderen zuständigen Behörde beglaubigt wird.

  6. f)

    Jede Vertragspartei kann folgende Angaben im Antrag verlangen:

    1. i)

      den Namen und die Anschrift des Inhabers;

    2. ii)

      den Namen und die Anschrift des neuen Inhabers;

    3. iii)

      den Namen eines Staates, dessen Angehöriger der neue Inhaber ist, falls er Angehöriger eines Staates ist, gegebenenfalls den Namen eines Staates, in dem der neue Inhaber seinen Wohnsitz hat, sowie gegebenenfalls den Namen eines Staates, in dem der neue Inhaber eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hat;

    4. iv)

      ist der neue Inhaber eine juristische Person, die Rechtsform dieser juristi­schen Person und den Staat sowie gegebenenfalls die Gebietseinheit des Staates, nach deren Recht diese juristische Person gegründet wurde;

    5. v)

      den Namen und die Anschrift des Vertreters, wenn der Inhaber einen Ver­treter bestellt hat;

    6. vi)

      die Zustellungsanschrift des Inhabers, falls vorhanden;

    7. vii)

      den Namen und die Anschrift des Vertreters, wenn der neue Inhaber einen Vertreter bestellt hat;

    8. viii)

      die Zustellungsanschrift, wenn der neue Inhaber nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b eine solche Anschrift haben muss.

  7. g)

    Jede Vertragspartei kann verlangen, dass für den Antrag eine Gebühr an das Amt entrichtet wird.

  8. h)

    Ein einziger Antrag ist ausreichend, auch wenn die Änderung mehr als eine Eintragung betrifft; allerdings müssen der Inhaber und der neue Inhaber für jede Eintragung dieselben sein und die Eintragungsnummern aller betroffenen Eintragungen im Antrag angegeben sein.

  9. i)

    Betrifft die Änderung der Inhaberschaft nicht alle in der Eintragung des Inha­bers aufgeführten Waren und/oder Dienstleistungen und gestattet das geltende Recht die Eintragung einer solchen Änderung, so nimmt das Amt eine geson­derte Eintragung für die Waren und/oder Dienstleistungen vor, für die sich die Inhaberschaft geändert hat.

(2)  [Sprache; Übersetzung]

  1. a)

    Jede Vertragspartei kann verlangen, dass der Antrag, die Bestätigung des Rechtsübergangs oder das Schriftstück über den Rechtsübergang, die in Absatz 1 genannt sind, in der Sprache oder in einer der Sprachen abgefasst ist, die von dem Amt zugelassen sind.

  2. b)

    Jede Vertragspartei kann verlangen, dass, wenn die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii, Buchstaben c und e genannten Schriftstücke nicht in der Spra­che oder in einer der Sprachen abgefasst sind, die von dem Amt zugelassen sind, dem Antrag eine Übersetzung oder eine beglaubigte Übersetzung des er­forderlichen Schriftstücks in die Sprache oder in eine der Sprachen beigefügt wird, die von dem Amt zugelassen sind.

(3)  [Änderung der Inhaberschaft einer Anmeldung] Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss, wenn die Änderung der Inhaberschaft eine oder mehrere Anmeldungen oder sowohl eine oder mehrere Anmeldungen als auch eine oder mehrere Eintra­gungen betrifft; allerdings muss, falls die Anmeldenummer einer betroffenen Anmeldung noch nicht erteilt oder dem Anmelder oder seinem Vertreter nicht bekannt ist, der Antrag die Anmeldung auf andere Weise bezeichnen, wie in der Ausfüh­rungsordnung vorgeschrieben.

(4)  [Ausschluss anderer Erfordernisse] Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass in Bezug auf den in diesem Artikel genannten Antrag andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Erfordernisse erfüllt werden. Insbesondere darf folgendes nicht verlangt werden:

  1. i)

    vorbehaltlich des Absatzes 1 Buchstabe c die Vorlage einer Bestätigung oder eines Auszugs aus dem Handelsregister;

  2. ii)

    die Angabe, dass der neue Inhaber eine gewerbliche oder Handelstätigkeit aus­übt, und die Vorlage eines entsprechenden Nachweises;

  3. iii)

    die Angabe, dass der neue Inhaber eine Tätigkeit ausübt, die den von der Ände­rung der Inhaberschaft betroffenen Waren und/oder Dienstleistungen ent­spricht, und die Vorlage eines entsprechenden Nachweises;

  4. iv)

    die Angabe, dass der Inhaber sein Geschäft oder den massgeblichen Firmen­wert (Goodwill) ganz oder teilweise auf den neuen Inhaber übertragen hat, und die Vorlage eines entsprechenden Nachweises.

(5)  [Nachweise] Jede Vertragspartei kann die Vorlage eines Nachweises oder, wenn Absatz 1 Buchstabe c oder e Anwendung findet, weiterer Nachweise bei dem Amt verlangen, wenn das Amt begründeten Zweifel an der Glaubhaftigkeit von Angaben im Antrag oder in einem in diesem Artikel genannten Schriftstück hat.

Art. 12Berichtigung eines Fehlers

(1)  [Berichtigung eines Fehlers in Bezug auf eine Eintragung]

  1. a)

    Jede Vertragspartei erklärt ihr Einverständnis, dass der Antrag auf Berichtigung eines Fehlers, der in der Anmeldung oder in einem dem Amt übermittelten an­deren Antrag gemacht wurde und der in dessen Markenregister und/oder einer Veröffentlichung des Amtes erscheint, in einer vom Inhaber oder seinem Ver­treter unterschriebenen Mitteilung unter Angabe der Eintragungsnummer der betreffenden Eintragung, des zu berichtigenden Fehlers und der einzutragenden Berichtigung gestellt werden kann. Hinsichtlich der Formerfordernisse für den Antrag weist eine Vertragspartei den Antrag nicht zurück,

    1. i)

      wenn der Antrag schriftlich auf Papier eingereicht wird, sofern er nach Massgabe des Buchstabens c auf einem Formblatt eingereicht wird, das dem in der Ausführungsordnung vorgesehenen Antragsformblatt ent­spricht,

    2. ii)

      wenn die Vertragspartei die Übermittlung von Mitteilungen an das Amt durch Telefax gestattet und der Antrag auf diese Weise übermittelt wird, sofern die aufgrund dieser Übermittlung entstandene Papierausfertigung nach Massgabe des Buchstabens c dem unter Ziffer i genannten Antrags­formblatt entspricht.

  2. b)

    Jede Vertragspartei kann folgende Angaben im Antrag verlangen:

    1. i)

      den Namen und die Anschrift des Inhabers;

    2. ii)

      den Namen und die Anschrift des Vertreters, wenn der Inhaber einen Ver­treter bestellt hat;

    3. iii)

      die Zustellungsanschrift des Inhabers, falls vorhanden.

  3. c)

    Jede Vertragspartei kann verlangen, dass der Antrag in der Sprache oder in ei­ner der Sprachen abgefasst ist, die von dem Amt zugelassen sind.

  4. d)

    Jede Vertragspartei kann verlangen, dass für den Antrag eine Gebühr an das Amt entrichtet wird.

  5. e)

    Ein einziger Antrag ist ausreichend, auch wenn die Berichtigung mehr als eine Eintragung derselben Person betrifft; allerdings müssen der Fehler und die be­antragte Berichtigung für jede Eintragung dieselben sein und die Eintragungs­nummern aller betroffenen Eintragungen im Antrag angegeben sein.

(2)  [Berichtigung eines Fehlers in Bezug auf eine Anmeldung] Absatz 1 gilt sinn­gemäss, wenn der Fehler eine oder mehrere Anmeldungen oder sowohl eine oder meh­rere Anmeldungen als auch eine oder mehrere Eintragungen betrifft; allerdings muss, falls die Anmeldenummer einer betroffenen Anmeldung noch nicht erteilt oder dem Anmelder oder seinem Vertreter nicht bekannt ist, der Antrag die Anmel­dung auf andere Weise bezeichnen, wie in der Ausführungsordnung vorgeschrieben.

(3)  [Ausschluss anderer Erfordernisse] Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass in Bezug auf den in diesem Artikel genannten Antrag andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Erfordernisse erfüllt werden.

(4)  [Nachweise] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass dem Amt Nachweise vor­gelegt werden, wenn das Amt begründeten Zweifel hat, dass der angebliche Fehler tatsächlich ein Fehler ist.

(5)  [Fehler des Amtes] Das Amt einer Vertragspartei berichtigt eigene Fehler von Amts wegen oder auf Antrag gebührenfrei.

(6)  [Nicht zu berichtigende Fehler] Eine Vertragspartei ist nicht verpflichtet, die Absätze 1, 2 und 5 auf Fehler anzuwenden, die nach ihrem Recht nicht berichtigt werden können.

Art. 13Laufzeit und Verlängerung der Eintragung

(1)  [Angaben oder Bestandteile, die im Antrag auf Verlängerung enthalten oder die­sem beigefügt sind: Gebühr]

  1. a)

    Jede Vertragspartei kann verlangen, dass für die Verlängerung ein Antrag ein­zureichen ist, der einige oder alle der folgenden Angaben enthält:

    1. i)

      die Angabe, dass um Verlängerung ersucht wird;

    2. ii)

      den Namen und die Anschrift des Inhabers;

    3. iii)

      die Eintragungsnummer der betreffenden Eintragung;

    4. iv)

      nach Wahl der Vertragspartei das Anmeldedatum der Anmeldung, die zu der betreffenden Eintragung führte, oder das Datum des Tages, an dem die betreffende Eintragung erfolgte;

    5. v)

      den Namen und die Anschrift des Vertreters, wenn der Inhaber einen Ver­treter bestellt hat;

    6. vi)

      die Zustellungsanschrift des Inhabers, falls vorhanden;

    7. vii)

      lässt die Vertragspartei die Verlängerung einer Eintragung lediglich für einige der Waren und/oder Dienstleistungen zu, die im Markenregister eingetragen sind, und wird diese Verlängerung beantragt, die Bezeichnung der eingetragenen Waren und/oder Dienstleistungen, für welche die Ver­längerung beantragt wird, oder die Bezeichnung der Waren und/oder Dienstleistungen, für welche die Verlängerung nicht beantragt wird, zu­sammengefasst in Gruppen nach den Klassen der Nizzaer Klassifikation, wobei jeder Gruppe die Nummer der Klasse dieser Klassifikation voran­gestellt wird, zu welcher die jeweilige Gruppe von Waren und Dienstlei­stungen gehört, und angeordnet in der Reihenfolge der Klassen der ge­nannten Klassifikation;

    8. viii)

      lässt eine Vertragspartei zu, dass der Antrag auf Verlängerung von einer anderen Person als dem Inhaber oder seinem Vertreter eingereicht wird, und wird der Antrag von dieser Person eingereicht, den Namen und die Anschrift dieser Person;

    9. ix)

      eine Unterschrift des Inhabers oder seines Vertreters oder, falls Ziffer viii Anwendung findet, die Unterschrift der unter jener Ziffer genannten Per­son.

  2. b)

    Jede Vertragspartei kann verlangen, dass für den Antrag auf Verlängerung eine Gebühr an das Amt entrichtet wird. Wurde die Gebühr für die Laufzeit der er­sten Eintragung oder einer Verlängerung entrichtet, so darf für die Aufrechter­haltung der Eintragung in Bezug auf den betreffenden Zeitraum eine weitere Zahlung nicht verlangt werden. Gebühren im Zusammenhang mit der Vorlage einer Benutzungserklärung und/oder einem Benutzungsnachweis werden für die Zwecke dieses Buchstabens nicht als zur Aufrechterhaltung der Eintragung erforderliche Zahlungen betrachtet und bleiben von diesem Buchstaben unbe­rührt.

  3. c)

    Jede Vertragspartei kann verlangen, dass innerhalb einer nach ihrem Recht festgesetzten Frist, vorbehaltlich der in der Ausführungsordnung vor­geschrie­benen Mindestfristen, der Antrag auf Verlängerung bei dem Amt eingereicht und die unter Buchstabe b genannte Gebühr an das Amt entrichtet wird.

(2)  [Formerfordernisse] Hinsichtlich der Formerfordernisse für den Antrag auf Ver­längerung weist eine Vertragspartei den Antrag nicht zurück,

  1. i)

    wenn der Antrag schriftlich auf Papier eingereicht wird, sofern er nach Mass­gabe des Absatzes 3 auf einem Formblatt eingereicht wird, das dem in der Aus­führungsordnung vorgesehenen Antragsformblatt entspricht,

  2. ii)

    wenn die Vertragspartei die Übermittlung von Mitteilungen an das Amt durch Telefax gestattet und der Antrag auf diese Weise übermittelt wird, sofern die aufgrund dieser Übermittlung entstandene Papierausfertigung nach Massgabe des Absatzes 3 dem unter Ziffer i genannten Antragsformblatt entspricht.

(3)  [Sprache] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass der Antrag auf Verlängerung in der Sprache oder in einer der Sprachen abgefasst ist, die von dem Amt zugelassen sind.

(4)  [Ausschluss anderer Erfordernisse] Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass in Bezug auf den Antrag auf Verlängerung andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Erfordernisse erfüllt werden. Insbesondere darf folgendes nicht ver­langt werden:

  1. i)

    eine Wiedergabe oder sonstige Bezeichnung der Marke;

  2. ii)

    die Vorlage eines Nachweises, dass die Marke im Markenregister einer anderen Vertragspartei eingetragen oder ihre dortige Eintragung verlängert worden ist;

  3. iii)

    die Vorlage einer Erklärung und/oder eines Nachweises über die Benutzung der Marke.

(5)  [Nachweise] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass dem Amt während der Prüfung des Antrags auf Verlängerung Nachweise vorgelegt werden, wenn das Amt begründeten Zweifel an der Glaubhaftigkeit von Angaben oder Bestandteilen hat, die in dem Antrag auf Verlängerung enthalten sind.

(6)  [Ausschluss der Sachprüfung] Ein Amt einer Vertragspartei darf zum Zweck einer Verlängerung die Eintragung nicht dem Grunde nach prüfen.

(7)  [Laufzeit] Die Laufzeit der ersten Eintragung und die Laufzeit jeder Verlänge­rung beträgt zehn Jahre.

Art. 14Stellungnahme im Fall einer beabsichtigten Zurückweisung

Eine Anmeldung oder ein Antrag nach den Artikeln 10 bis 13 darf von einem Amt nicht als Ganzes oder zum Teil zurückgewiesen werden, ohne dass, je nach Fall, dem Anmelder oder dem Antragsteller die Gelegenheit gegeben wird, zu der beab­sichtigten Zurückweisung innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.

Art. 15Verpflichtung zur Einhaltung der Pariser Verbandsübereinkunft

Die Vertragsparteien halten die Bestimmungen der Pariser Verbandsübereinkunft, welche die Marken betreffen, ein.

Art. 16Dienstleistungsmarken

Die Vertragsparteien tragen Dienstleistungsmarken ein und wenden auf diese Mar­ken die Bestimmungen der Pariser Verbandsübereinkunft, welche Warenmarken betreffen, an.

Art. 17Ausführungsordnung

(1)  [Inhalt]

  1. a)

    Die diesem Vertrag beigefügte Ausführungsordnung enthält Regeln über

    1. i)

      Angelegenheiten, die in diesem Vertrag ausdrücklich als «in der Ausfüh­rungsordnung vorgeschrieben» genannt sind;

    2. ii)

      Einzelheiten, die für die Durchführung des Vertrags zweckdienlich sind;

    3. iii)

      verwaltungstechnische Erfordernisse, Angelegenheiten oder Verfahren.

  2. b)

    Die Ausführungsordnung enthält ferner Muster internationaler Formblätter.

(2)  [Widerspruch zwischen dem Vertrag und der Ausführungsordnung] Im Fall eines Widerspruchs zwischen dem Vertrag und der Ausführungsordnung geht der Vertrag vor.

Art. 18Revision; Protokolle

(1)  [Revision] Dieser Vertrag kann von einer diplomatischen Konferenz revidiert werden.

(2)  [Protokolle] Zur weiteren Harmonisierung des Markenrechts können von einer diplomatischen Konferenz Protokolle angenommen werden, soweit diese Protokolle nicht gegen diesen Vertrag verstossen.

Art. 19Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden

(1)  [Voraussetzungen] Folgende Rechtsträger können den Vertrag unterzeichnen und vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des Artikels 20 Absätze 1 und 3 Ver­tragspartei werden:

  1. i)

    jeder Mitgliedstaat der Organisation, für den Marken bei dessen eigenem Amt eingetragen werden können;

  2. ii)

    jede zwischenstaatliche Organisation, die ein Amt unterhält, in dem Marken mit Wirkung für das Gebiet, auf das der Gründungsvertrag der zwischenstaatli­chen Organisation Anwendung findet, eingetragen werden können, sei es in allen Mitgliedstaaten oder in denjenigen Mitgliedstaaten, die zu diesem Zweck in der entsprechenden Anmeldung genannt worden sind, sofern alle Mitglied­staaten der zwischenstaatlichen Organisation Mitglieder der Organisation sind;

  3. iii)

    jeder Mitgliedstaat der Organisation, für den Marken nur über das Amt eines anderen bezeichneten Staates, der Mitglied der Organisation ist, eingetragen werden können;

  4. iv)

    jeder Mitgliedstaat der Organisation, für den Marken nur über das von einer zwischenstaatlichen Organisation unterhaltene Amt, deren Mitglied dieser Staat ist, eingetragen werden können;

  5. v)

    jeder Mitgliedstaat der Organisation, für den Marken nur über ein gemeinsames Amt einer Gruppe von Staaten, die Mitglieder der Organisation sind, eingetra­gen werden können.

(2)  [Ratifikation oder Beitritt] Jeder in Absatz 1 genannte Rechtsträger kann

  1. i)

    eine Ratifikationsurkunde hinterlegen, sofern er diesen Vertrag unterzeichnet hat,

  2. ii)

    eine Beitrittsurkunde hinterlegen, sofern er diesen Vertrag nicht unterzeichnet hat.

(3)  [Tag des Wirksamwerdens der Hinterlegung]

  1. a)

    Vorbehaltlich des Buchstabens b ist der Tag des Wirksamwerdens einer Ratifi­kations- oder Beitrittsurkunde

    1. i)

      bei einem in Absatz 1 Ziffer i genannten Staat der Tag, an dem die Urkunde des Staates hinterlegt wird;

    2. ii)

      bei einer zwischenstaatlichen Organisation der Tag, an dem die Urkunde dieser zwischenstaatlichen Organisation hinterlegt wird;

    3. iii)

      bei einem in Absatz 1 Ziffer iii genannten Staat der Tag, an dem folgende Voraussetzung erfüllt ist: die Urkunde dieses Staates und die Urkunde des anderen bezeichneten Staates sind hinterlegt;

    4. iv)

      bei einem in Absatz 1 Ziffer iv genannten Staat der nach Ziffer ii geltende Tag;

    5. v)

      bei einem Mitgliedstaat einer in Absatz 1 Ziffer v genannten Gruppe von Staaten der Tag, an dem die Urkunden sämtlicher Mitglieder der Gruppe hinterlegt sind.

  2. b)

    Jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde (unter diesem Buchstaben als «Urkunde» bezeichnet) eines Staates kann eine Erklärung beigefügt werden, in der zur Bedingung gemacht wird, dass die Urkunde erst dann als hinterlegt gilt, wenn die Urkunde eines anderen Staates oder einer zwischenstaat­lichen Orga­nisation die Urkunden von zwei anderen Staaten oder die Urkunden eines ande­ren Staates und einer zwischenstaatlichen Organisation, die namentlich genannt und zum Beitritt zu diesem Vertrag berechtigt sind, ebenfalls hinterlegt sind. Die Urkunde, die eine derartige Erklärung enthält, gilt als an dem Tag hinter­legt, an dem die in der Erklärung genannte Bedingung erfüllt ist. Ist der Hin­terlegung einer in der Erklärung bezeichneten Urkunde jedoch selbst eine Er­klärung der genannten Art beigefügt, so gilt diese Urkunde als an dem Tag hinterlegt, an dem die in der letzteren Erklärung genannte Bedingung erfüllt ist.

  3. c)

    Jede nach Buchstabe b abgegebene Erklärung kann jederzeit ganz oder teil­weise zurückgenommen werden. Eine Rücknahme wird an dem Tag wirksam, an dem die Notifikation der Rücknahme beim Generaldirektor eingeht.

Art. 20Tag des Wirksamwerdens der Ratifikation und des Beitritts

(1)  [In Betracht zu ziehende Urkunden] Für die Zwecke dieses Artikels werden nur Ratifikations- oder Beitrittsurkunden in Betracht gezogen, die von den in Artikel 19 Absatz 1 bezeichneten Rechtsträgern hinterlegt worden sind und deren Tag des Wirksamwerdens in Artikel 19 Absatz 3 vorgesehen ist.

(2)  [Inkrafttreten des Vertrags] Dieser Vertrag tritt drei Monate nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden von fünf Staaten in Kraft.

(3)  [Inkrafttreten der Ratifikation und des Beitritts nach Inkrafttreten des Vertrags] Jeder nicht unter Absatz 2 fallende Rechtsträger wird durch diesen Vertrag drei Monate nach dem Tag gebunden, zu dem er seine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat.

Art. 21Vorbehalte

(1)  [Besondere Arten von Marken] Jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organi­sation kann durch einen Vorbehalt erklären, dass ungeachtet des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a die Bestimmungen des Artikels 3 Absätze 1 und 2, der Artikel 5, 7, 11 und 13 nicht auf verbundene Marken, Defensivmarken oder abgeleitete Marken Anwendung finden. In dem Vorbehalt sind die Bestim­mungen anzugeben, auf die sich der Vorbehalt bezieht.

(2)  [Modalitäten] Vorbehalte nach Absatz 1 sind von dem Staat oder der zwischen­staatlichen Organisation, die den Vorbehalt erklären, in einer der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu diesem Vertrag beigefügten Erklärung abzugeben.

(3)  [Rücknahme] Vorbehalte nach Absatz 1 können jederzeit zurückgenommen werden.

(4)  [Ausschluss anderer Vorbehalte] Andere als die in Absatz 1 gestatteten Vor­behalte zu diesem Vertrag sind nicht zulässig.

Art. 22Übergangsbestimmungen

(1)  [Einzige Anmeldung für Waren und Dienstleistungen in mehreren Klassen; Teilung der Anmeldung]

  1. a)

    Jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation kann erklären, dass un­geachtet des Artikels 3 Absatz 5 eine Anmeldung bei dem Amt nur für Waren oder Dienstleistungen eingereicht werden kann, die zu einer einzigen Klasse der Nizzaer Klassifikation gehören.

  2. b)

    Jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation kann erklären, dass un­geachtet des Artikels 6 in den Fällen, in denen Waren und/oder Dienstleistun­gen zu mehreren Klassen der Nizzaer Klassifikation gehören und in ein und derselben Anmeldung enthalten sind, eine Anmeldung zu zwei oder mehr Ein­tragungen im Markenregister führt, sofern jede einzelne derartige Eintragung eine Bezugnahme auf sämtliche anderen aus der genannten Anmeldung her­vorgegangenen Eintragungen enthält.

  3. c)

    Jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, die eine Erklärung nach Buchstabe a abgegeben haben, kann erklären, dass ungeachtet des Artikels 7 Absatz 1 eine Teilung der Anmeldung nicht zulässig ist.

(2)  [Einzelvollmacht für mehr als eine Anmeldung und/oder Eintragung] Jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation kann erklären, dass ungeachtet des Arti­kels 4 Absatz 3 Buchstabe b eine Vollmacht sich nur auf eine Anmeldung oder nur auf eine Eintragung beziehen darf.

(3)  [Ausschluss des Erfordernisses einer Beglaubigung der Unterschrift der Voll­macht und der Unterschrift der Anmeldung] Jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation kann erklären, dass ungeachtet des Artikels 8 Absatz 4 die Unterschrift unter einer Vollmacht oder die Unterschrift des Anmelders unter einer Anmeldung einer Bestätigung, notariellen Beglaubigung, Bescheinigung der Echtheit, Legalisa­tion oder anderen Beurkundung bedarf.

(4)  [Einziger Antrag für mehr als eine Anmeldung und/oder Eintragung bezüglich einer Änderung des Namens und/oder der Anschrift, der Inhaberschaft oder der Berichtigung eines Fehlers] Jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation kann erklären, dass ungeachtet des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe e und der Absätze 2 und 3, des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe h und Absatz 3 sowie des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2, der Antrag auf Eintragung einer Änderung des Namens und/oder der Anschrift, der Antrag auf Eintragung einer Änderung der Inhaberschaft und der Antrag auf Berichtigung eines Fehlers sich nur auf eine Anmel­dung oder nur auf eine Eintragung beziehen dürfen.

(5)  [Vorlage einer Erklärung und/oder eines Nachweises über die Benutzung anlässlich der Verlängerung] Jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation kann erklären, dass sie ungeachtet des Artikels 13 Absatz 4 Ziffer iii anlässlich der Verlängerung die Vorlage einer Erklärung und/oder eines Nachweises über die Benutzung der Marke verlangen.

(6)  [Materielle Prüfung anlässlich der Verlängerung] Jeder Staat oder jede zwi­schenstaatliche Organisation kann erklären, dass ungeachtet des Artikels 13 Absatz 6 das Amt anlässlich der ersten Verlängerung einer Eintragung, die sich auf Dienst­leistungen erstreckt, diese Eintragung dem Grunde nach prüfen kann, sofern sich die Prüfung auf die Beseitigung von Mehrfacheintragungen beschränkt, denen Anmel­dungen zugrunde liegen, die innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes des Staates oder der zwischenstaatlichen Organisation eingereicht wurden, mit dem vor dem Inkrafttreten dieses Vertrags die Möglichkeit der Eintragung von Dienstleistungsmarken eingeführt wurde.

(7)  [Gemeinsame Bestimmungen]

  1. a)

    Ein Staat oder eine zwischenstaatliche Organisation kann nur dann eine Erklä­rung nach den Absätzen 1 bis 6 abgeben, wenn zu dem Zeitpunkt der Hinterle­gung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu diesem Vertrag die weitere Anwendung seines/ihres Rechts ohne eine solche Erklärung den einschlägigen Bestimmungen dieses Vertrags widersprechen würde.

  2. b)

    Jede nach den Absätzen 1 bis 6 abgegebene Erklärung ist der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde des Staates oder der zwischenstaatlichen Organisation zu diesem Vertrag beizufügen, die diese Erklärung abgeben.

  3. c)

    Jede nach den Absätzen 1 bis 6 abgegebene Erklärung kann jederzeit zurück­genommen werden.

(8)  [Verlust der Wirkung von Erklärungen]

  1. a)

    Vorbehaltlich des Buchstabens c verliert jede Erklärung, die nach den Absätzen 1 bis 5 von einem Staat, der im Einklang mit der ständigen Praxis der General­versammlung der Vereinten Nationen als Entwicklungsland betrachtet wird, oder von einer zwischenstaatlichen Organisation abgegeben wird, deren jeder einzelne Mitgliedstaat ein solcher Staat ist, acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrags ihre Wirkung.

  2. b)

    Vorbehaltlich des Buchstabens c verliert jede Erklärung, die nach den Absätzen 1 bis 5 von einem anderen als dem unter Buchstabe a bezeichneten Staat oder einer anderen als der unter Buchstabe a bezeichneten zwischenstaatlichen Or­ganisation abgegeben wird, sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrags ihre Wirkung.

  3. c)

    Ist eine nach den Absätzen 1 bis 5 abgegebene Erklärung nicht nach Absatz 7 Buchstabe c zurückgenommen worden oder hat sie ihre Wirkung nicht nach Buchstabe a oder b vor dem 28. Oktober 2004 verloren, so verliert sie ihre Wirkung am 28. Oktober 2004.

(9)  [Möglichkeit, Vertragspartei zu werden] Bis zum 31. Dezember 1999 kann jeder Staat, der am Tag der Annahme dieses Vertrags Mitglied des Internationalen (Pariser) Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums ist, ohne Mitglied der Organisation zu sein, ungeachtet des Artikels 19 Absatz 1 Ziffer i Vertragspartei dieses Vertrags werden, wenn in seinem eigenen Amt Marken eingetragen werden können.

Art. 23Kündigung des Vertrags

(1)  [Notifikation] Jede Vertragspartei kann diesen Vertrag durch eine an den Gene­raldirektor gerichtete Notifikation kündigen.

(2)  [Tag des Wirksamwerdens] Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirk­sam, zu dem der Generaldirektor die Notifikation erhalten hat. Sie lässt die Anwen­dung dieses Vertrags auf die im Zeitpunkt des Ablaufs dieser Einjahresfrist anhän­gigen Anmeldungen oder eingetragenen Marken in Bezug auf die kündigende Ver­tragspartei unberührt; allerdings kann die kündigende Vertragspartei nach Ablauf dieser Einjahresfrist die Anwendung des Vertrags auf eine Eintragung zu dem Zeit­punkt beenden, zu dem die Verlängerung dieser Eintragung fällig ist.

Art. 24Vertragssprachen; Unterzeichnung

(1)  [Urschriften; amtliche Fassungen]

  1. a)

    Dieser Vertrag wird in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

  2. b)

    Auf Antrag einer Vertragspartei wird vom Generaldirektor eine amtliche Fas­sung in einer der unter Buchstabe a nicht genannten Sprachen, welche die Amtssprache dieser Vertragspartei ist, nach Beratung mit der genannten Ver­tragspartei und jeder anderen beteiligten Vertragspartei hergestellt.

(2)  [Unterzeichnungsfrist] Dieser Vertrag liegt nach seiner Annahme ein Jahr lang am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung auf.

Art. 25Verwahrer

Der Generaldirektor ist Verwahrer dieses Vertrags.

Anhänge

  • Abkürzungen

Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 29.09.2022. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).