Législation

Verordnung der FINMA vom 25. August 2021 über den Schutz von Personendaten ihres Personals (Personaldatenverordnung FINMA)

SR 956.126In KraftStand am 01.10.202126 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Inhaltsverzeichnis
  1. 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen1–5
  2. 2. Abschnitt: Bewerbungsdossier6–9
  3. 3. AbschnittInformationssystem für die Rekrutierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern10–12
  4. 4. Abschnitt: Personaldossier13–15
  5. 5. Abschnitt: Informationssystem für die Personaldossiers16–18
  6. 6. Abschnitt: Informationssysteme für das Personaldatenmanagement19–25
  7. 7. Abschnitt: Inkrafttreten26

Der Verwaltungsrat der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA), gestützt auf Artikel 13a Absatz 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Bearbeitung der Personendaten von Bewerberinnen und Bewerbern, von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie von Lernenden (Personaldaten) durch die FINMA.

Art. 2Zuständigkeiten

1

 Die Abteilung Human Resources ist für die Personaldaten und deren Bearbeitung verantwortlich.

2

 Die Abteilung Information and Communication Technologies stellt den technischen Betrieb der Informationssysteme sicher.

3

 Die Geschäftsleitung der FINMA regelt in einem Bearbeitungsreglement:

  1. a.

    die organisatorischen und technischen Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit;

  2. b.

    die Kontrolle der Datenbearbeitung;

  3. c.

    die Zugriffs- und Einsichtsrechte der einzelnen Kategorien von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der FINMA.

Art. 3Datensicherheit

1

 In Papierform vorliegende Personaldaten sind unter Verschluss zu halten.

2

 Die für die Datenbearbeitung zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der FINMA treffen in ihrem Bereich angemessene organisatorische und technische Massnahmen zur Sicherung der Personaldaten.

Art. 4Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht

Die betroffenen Personen können ihr Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht bei der Abteilung Human Resources geltend machen.

Art. 5Veröffentlichung und Bekanntgabe an Dritte

1

 Die Abteilung Human Resources informiert die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, bevor deren Daten im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit im Intranet, in einem internen Publikationsorgan oder am Anschlagbrett veröffentlicht werden. Besonders schützenswerte Personendaten werden nicht veröffentlicht.

2

 Die Information umfasst die vorgesehene Publikationsform und den Hinweis, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der Veröffentlichung nicht einverstanden sind, dies jederzeit schriftlich mitteilen können.

3

 An Dritte, insbesondere an neue Arbeitgeber, dürfen Personaldaten nur mit schriftlicher Einwilligung der betroffenen Person bekanntgegeben werden oder soweit eine gesetzliche Grundlage besteht.

2. Abschnitt: Bewerbungsdossier

Art. 6Bewerbung

Bewerberinnen und Bewerber reichen ihre Bewerbung in elektronischer Form ein.

Art. 7Inhalt

Das Bewerbungsdossier kann die in Anhang 1 aufgeführten Daten enthalten.

Art. 8Datenbearbeitung

1

 Die Abteilung Human Resources und die für die Personalauswahl verantwortlichen Personen bearbeiten die Daten der Bewerbungsdossiers, soweit es für die Durchführung des Bewerbungsverfahrens notwendig ist.

2

 Am Ende des Bewerbungsverfahrens werden die Daten der Bewerberinnen und Bewerber, die angestellt werden, ins Personaldossier und in die Informationssysteme für das Personaldatenmanagement übertragen.

3

 Die Daten von Bewerberinnen und Bewerbern, welche nicht durch die FINMA angestellt werden, werden spätestens 3 Monate nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens vernichtet. Die Aufbewahrungsfrist kann verlängert werden, wenn die Daten für die Behandlung von Beschwerden nach Artikel 13 Absatz 2 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 19951 benötigt werden. Besondere Vereinbarungen mit den Bewerberinnen und Bewerbern bleiben vorbehalten.

  1. SR 151.1

Art. 9Persönlichkeits- und Integritätstests

1

 Für folgende Abklärungen ist die ausdrückliche Einwilligung der Bewerberinnen und Bewerber erforderlich:

  1. a.

    die Durchführung von Persönlichkeits- und Integritätstests;

  2. b.

    das Einholen von Referenzen.

2

 Die Bewerberinnen und Bewerber müssen vor der Durchführung von Persönlichkeits- und Integritätstests informiert werden über:

  1. a.

    den Zweck der Tests;

  2. b.

    die Verwendung der Testergebnisse;

  3. c.

    den Personenkreis, der über die Testergebnisse informiert wird.

3

 Integritätstests werden nur durchgeführt, sofern dies zur Wahrung der Interessen der FINMA erforderlich ist.

3. Abschnitt Informationssystem für die Rekrutierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

Art. 10Zweck

Das Informationssystem für die Rekrutierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Informationssystem E-Rekrutierung) dient dazu, Stellen auszuschreiben und den Bewerbungsprozess elektronisch durchzuführen.

Art. 11Inhalt

Das Informationssystem E-Rekrutierung enthält die auszuschreibenden Stellen mit den notwendigen Informationen und die Daten der Bewerbungsdossiers der Bewerberinnen und Bewerber nach Anhang 1.

Art. 12Zugriffsrechte

Die Abteilung Human Resources erteilt den für die Personalauswahl verantwortlichen Personen im Einzelfall die Zugriffsrechte.

4. Abschnitt: Personaldossier

Art. 13Inhalt

Das Personaldossier kann die in Anhang 2 aufgeführten Daten enthalten.

Art. 14Datenbearbeitung

1

 Die Abteilung Human Resources und die Vorgesetzten bearbeiten die Daten der Personaldossiers, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.

2

 Die Abteilungen Interne Revision sowie Recht und Compliance bearbeiten die Daten fallbezogen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Die Einsicht wird von der Abteilung Human Resources im Einzelfall gewährt.

Art. 15Aufbewahrung und Vernichtung

1

 Die Daten des Personaldossiers werden während zehn Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufbewahrt und anschliessend vernichtet.

2

 Die Ergebnisse von Persönlichkeits- und Integritätstests und Potenzialbeurteilungen werden während fünf Jahren nach Erhebung der Daten aufbewahrt und anschliessend vernichtet.

3

 Leistungsbeurteilungen und Entscheide, die auf einer Beurteilung beruhen, sowie Daten über die Gesundheit, über Sozialmassnahmen und über administrative, betreibungs- und strafrechtliche Massnahmen werden während höchstens fünf Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufbewahrt und anschliessend vernichtet.

4

 Daten nach Absatz 3 können ausnahmsweise länger aufbewahrt werden, wenn ein Rechtsstreit über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis dies rechtfertigt. In solchen Fällen werden sie längstens bis zum Abschluss des Verfahrens aufbewahrt und anschliessend vernichtet.

5. Abschnitt: Informationssystem für die Personaldossiers

Art. 16Zweck

Das Informationssystem für die Personaldossiers (Informationssystem E-Personaldossier) dient der elektronischen Verwaltung, Bewirtschaftung und Ablage von Personaldaten.

Art. 17Schnittstellen

Über Schnittstellen können Personaldaten automatisiert aus den Informationssystemen für das Personaldatenmanagement in das Informationssystem E-Personaldossier übernommen werden.

Art. 18Zugriffsrechte

Zugriff haben:

  1. a.

    die Abteilung Human Resources: auf sämtliche Personaldossiers;

  2. b.

    die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: auf ihr eigenes Personaldossier;

  3. c.

    die Vorgesetzten: auf diejenigen Daten der Personaldossiers ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

6. Abschnitt: Informationssysteme für das Personaldatenmanagement

Art. 19Zweck

Die Informationssysteme für das Personaldatenmanagement dienen der Verwaltung und Bewirtschaftung von Personaldaten in den folgenden Bereichen:

  1. a.

    Personalgewinnung;

  2. b.

    Personaleinsatz und Personalerhaltung;

  3. c.

    Personal- und Organisationsentwicklung;

  4. d.

    Personalplanung;

  5. e.

    Personalcontrolling;

  6. f.

    Personal- und Lohnadministration;

  7. g.

    Personalfreisetzung.

Art. 20Inhalt

Die Informationssysteme für das Personaldatenmanagement können die in Anhang 3 aufgeführten Daten enthalten.

Art. 21Datenbearbeitung

Die Abteilungen Human Resources, Finanzen und Interne Revision sowie die Vorgesetzten bearbeiten die Daten aus den Informationssystemen des Personaldatenmanagements, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.

Art. 22Schnittstellen

Über Schnittstellen innerhalb der Informationssysteme für das Personaldatenmanagement sowie zum Informationssystem E-Personaldossier können Personaldaten automatisiert übertragen werden.

Art. 23Zugriffsrechte

1

 Zugriff haben:

  1. a.

    die Abteilung Human Resources: auf sämtliche Daten;

  2. b.

    die Abteilung Finanzen: auf die Daten im Bereich Personalcontrolling und Personalplanung;

  3. c.

    die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: auf ihre eigenen Zeit-, Lohn- und Spesendaten sowie ihre eigenen Daten betreffend Leistungsbeurteilung und Personalentwicklung;

  4. d.

    die Vorgesetzten: auf die Zeit-, Lohn- und Spesendaten ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und deren Daten betreffend Leistungsbeurteilung und Personalentwicklung.

2

 Die Abteilung Human Resources erteilt der Abteilung Interne Revision im Einzelfall ein zeitlich begrenztes Zugriffsrecht auf die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten.

Art. 24Datenbekanntgabe

Über Schnittstellen innerhalb der Informationssysteme für das Personaldatenmanagement können Personaldaten zwecks Erfüllung gesetzlicher Pflichten automatisiert übermittelt werden, insbesondere an:

  1. a.

    die Zentrale Ausgleichsstelle des Bundes zwecks Prüfung, Bestimmung und Abrechnung der Sozialversicherungsansprüche aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung und der Erwerbsersatzordnung;

  2. b.

    die Pensionskasse des Bundes zwecks Meldung, Administration und Abrechnung der Vorsorgebeiträge;

  3. c.

    die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zwecks Meldung, Administration und Abrechnung der Unfallansprüche;

  4. d.

    die zuständigen Steuerbehörden zwecks Wahrnehmung der steuerlichen Meldepflichten des Arbeitgebers;

  5. e.

    das Bundesamt für Statistik zwecks Wahrnehmung der statistischen Meldepflichten des Arbeitgebers.

Art. 25Aufbewahrung und Vernichtung

Die Daten werden während zehn Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in den Informationssystemen für das Personaldatenmanagement aufbewahrt und anschliessend vernichtet.

7. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 26

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.

Anhänge

  • Personalgewinnung
  • Personalgewinnung

Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.10.2021. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).