Législation

Verordnung vom 25. November 2020 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung 2020, HFMV 20)

HFMV 20SR 951.262In KraftStand am 01.05.202524 Artikel

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  • AS 2025 238in Kraft am 01.05.2025
    eingefügt: Art. 6, 19
  • AS 2021 884Covid-19-Härtefallverordnung · Grunderlass Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemiein Kraft am 18.12.2021
    geändert: Art. 23
  • AS 2021 184Covid-19-Härtefallverordnung · Grunderlass Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemiein Kraft am 01.04.2021
    eingefügt: Art. 8a–8f, 11, 22a · geändert: Art. 13, 17, 19
  • AS 2021 8Covid-19-Härtefallverordnung · Grunderlass Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemiein Kraft am 14.01.2021
    eingefügt: Art. 5b
  • AS 2020 5849Covid-19-Härtefallverordnung · Grunderlass Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemiein Kraft am 19.12.2020
    eingefügt: Art. 2a, 5a, 11, 18

5 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Inhaltsverzeichnis
  1. 1. Abschnitt…1
  2. 2. AbschnittAnforderungen an die Unternehmen2–6
  3. 3. AbschnittAnforderungen an die Ausgestaltung der Härtefallmassnahmen7 und 8–11
  4. 4. AbschnittVerfahren und Zuständigkeiten12–13
  5. 5. AbschnittBeiträge des Bundes und Berichterstattung der Kantone14 und 15–19
  6. 6. AbschnittNachlassverfahren, Kapitalverlust und Überschuldung20–21
  7. 7. AbschnittSchlussbestimmungen22–23

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 9 Buchstaben a und c, 12 sowie 19 Absatz 2 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020, verordnet:

1. Abschnitt …

2. Abschnitt Anforderungen an die Unternehmen

Art. 21

  1. In Kraft bis zum 31. Dez. 2021 (Art. 23 Abs. 2).

Art. 2a1

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 19. Dez. 2020 (AS 2020 5849).

Art. 3–51

  1. In Kraft bis zum 31. Dez. 2021 (Art. 23 Abs. 2).

Art. 5a1

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 19. Dez. 2020 (AS 2020 5849).

Art. 5b1

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Jan. 2021, in Kraft seit 14. Jan. 2021 (AS 2021 8).

Art. 6Einschränkung der Verwendung

1

 …1

2

 Erzielt ein Einzelunternehmen, das nicht rückzahlbare Beiträge erhalten hat, bei der definitiven Geschäftsaufgabe einen Liquidationsgewinn, so gelten diesbezüglich die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a in der jeweils gültigen Fassung vom 25. November 20202, 18. Dezember 20203, 13. Januar 20214 oder 31. März 20215 als eingehalten.6

  1. In Kraft bis zum 31. Dez. 2021 (Art. 23 Abs. 2).
  2. AS 2020 4919
  3. AS 2020 5849
  4. AS 2021 8
  5. AS 2021 184
  6. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 238).

3. Abschnitt Anforderungen an die Ausgestaltung der Härtefallmassnahmen

Art. 8a–8f1

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 184). In Kraft bis zum 31. Dez. 2021 (Art. 23 Abs. 2).

Art. 9Datenbekanntgabe1

Der Vertrag über Beiträge, Darlehen, Bürgschaften oder Garantien, den der Kanton mit einem Unternehmen schliesst, oder die kantonale Verfügung sieht vor, dass der Kanton bei anderen Amtsstellen von Bund und Kantonen Daten zum betreffenden Unternehmen einholen oder diesen Amtsstellen Daten zu dem Unternehmen bekannt geben kann, soweit dies für die Beurteilung der Gesuche, die Bewirtschaftung der Unterstützungen und die Missbrauchsbekämpfung nötig ist.

  1. In Kraft bis zum 31. Dez. 2031 (Art. 23 Abs. 5).

Art. 10Zeitlicher Rahmen1

1

 Für Darlehen, Bürgschaften oder Garantien, für die der Kanton im Verlustfall die Beteiligung des Bundes beanspruchen kann, werden die Gesuche bis spätestens am 30. Juni 2022 bei den Kantonen eingereicht.

2

 Für nicht rückzahlbare Beiträge, für deren Kosten der Kanton die Beteiligung des Bundes beanspruchen kann, werden die Gesuche bis spätestens am 30. Juni 2022 bei den Kantonen eingereicht.

  1. Fassung gemäss Art. 19 der Covid-19-Härtefallverordnung 2022 vom 2. Febr. 2022, in Kraft vom 8. Febr. 2022 bis zum 31. Dez. 2031 (AS 2022 61).

Art. 11Bewirtschaftung durch die Kantone und Missbrauchsbekämpfung1

1

 Der Bund beteiligt sich nur an den Kosten und Verlusten, die dem Kanton aus seinen Härtefallmassnahmen entstehen, sofern dieser:

  1. a.

    für geeignete Massnahmen zur Bewirtschaftung von Darlehen, Garantien oder Bürgschaften sorgt;

  2. b.

    nach Eintritt von Darlehens-, Bürgschafts- und Garantieverlusten geeignete Massnahmen ergreift, um den Forderungsbetrag wieder einbringen zu können;

  3. c.

    die Missbrauchsbekämpfung mit geeigneten Mitteln sicherstellt.

1bis

 Gewährt der Kanton auf seinen Forderungen aus Härtefallmassnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a Rangrücktritte oder stimmt er solchen zu, so beteiligt sich der Bund nur dann an den Kosten und Verlusten, die dem Kanton aus diesen Härtefallmassnahmen entstehen, wenn diese Rangrücktritte im Rahmen von Nachlassverfahren, aussergerichtlichen finanziellen Sanierungen mit dem Ziel der Fortführung des wesentlichen Teils des Unternehmens oder von im Handelsregister eingetragenen Liquidationen erfolgen und dadurch die finanziellen Risiken für den Kanton und den Bund nicht erhöht werden. Betreffen solche Rangrücktritte Forderungen gegenüber einem Unternehmen mit mehr als 5 Millionen Franken Jahresumsatz, so bedarf es dazu der vorgängigen Zustimmung durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO).2

1ter

 Verzichtet der Kanton teilweise oder ganz auf die Geltendmachung von Forderungen gegenüber dem Unternehmen, stimmt er einem Nachlassvertrag zu oder überlässt er dem Unternehmen Verlust- oder Pfandausfallscheine unter dem Nennwert, so beteiligt sich der Bund nur dann an den Kosten und Verlusten, die dem Kanton aus diesen Härtefallmassnahmen entstehen, wenn die Eintreibung der Forderung aussichtslos erscheint oder der Verwaltungsaufwand und die Kosten im Verhältnis zur Höhe des ausstehenden Betrags nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen. Betreffen solche Verzichte Forderungen gegenüber einem Unternehmen mit mehr als 5 Millionen Franken Jahresumsatz, so bedarf es dazu der vorgängigen Zustimmung durch das SECO.3

2

 Die für die branchenspezifischen Covid-19-Finanzhilfen in den Bereichen Kultur, Sport, öffentlicher Verkehr oder Medien zuständigen Bundesstellen sind verpflichtet, den zuständigen Amtsstellen der Kantone, dem SECO und der Eidgenössischen Finanzkontrolle die Personendaten und Informationen herauszugeben, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen.

3

 Der Bund kann bei den Kantonen jederzeit stichprobenweise Kontrollen durchführen.4

  1. In Kraft bis zum 31. Dez. 2031 (Art. 23 Abs. 5).
  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 184).
  3. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 184).
  4. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 19. Dez. 2020 (AS 2020 5849).

4. Abschnitt Verfahren und Zuständigkeiten

Art. 121

  1. In Kraft bis zum 31. Dez. 2021 (Art. 23 Abs. 2).

Art. 13Kantonale Zuständigkeit1

1

 Zuständig für das Verfahren ist der Kanton, in dem ein Unternehmen am 1. Oktober 2020 seinen Sitz hatte.

2

 Die kantonale Zuständigkeit bleibt von einer Sitzverlegung des Unternehmens in einen anderen Kanton unberührt.2

3

 Bei Einzelunternehmen ohne Handelsregistereintrag ist der Kanton am Wohnsitz des Einzelunternehmers oder der Einzelunternehmerin zuständig.3

  1. In Kraft bis zum 31. Dez. 2031 (Art. 23 Abs. 5).
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 184).
  3. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 184).

5. Abschnitt Beiträge des Bundes und Berichterstattung der Kantone

Art. 16

1 und 2

 …1

3

 …2

  1. In Kraft bis zum 31. Dez. 2021 (Art. 23 Abs. 2).
  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft vom 1. Okt. 2021 bis zum 30. April 2022 (AS 2021 884).

Art. 17Zahlungszeitpunkt, Wiedereinbringung und Rückerstattungen

1

 Die Kantone finanzieren den Unternehmen den gesamten zugesicherten Betrag und stellen dem Bund nachträglich Rechnung. Berücksichtigt werden können längstens bis zum 31. Dezember 2021 eingetretene Umsatzrückgänge.1

2

 Beiträge des Bundes werden dem Kanton ausbezahlt:

  1. a.

    bei rückzahlbaren Darlehen: wenn die Rückzahlung nach Ablauf der Laufzeit nicht oder nicht vollständig erfolgt;

  2. b.

    bei Bürgschaften, wenn sie gezogen, oder bei Garantien, wenn sie eingefordert werden;

  3. c.

    bei nicht rückzahlbaren Beiträgen: spätestens Ende Dezember 2022 oder, sofern der Kanton wegen eines hängigen Verfahrens vor Verwaltungs- oder Gerichtsinstanzen nicht fristgerecht abrechnen kann, innert 15 Monaten nach Abschluss des Verfahrens.

2bis

 Für nicht rückzahlbare Beiträge stellt der Kanton dem Bund bis spätestens am 31. Oktober 2022 oder, sofern ein Verfahren vor Verwaltungs- oder Gerichtsinstanzen hängig ist, innert neun Monaten nach Abschluss des Verfahrens Rechnung.2

3

 Wiedereinbringungserträge aus Darlehen und Bürgschaften abzüglich der Kosten für die Wiedereinbringung fallen im Umfang der tatsächlich erfolgten Kostenbeteiligung zugunsten von Bund und Kantonen an.3

4

 Rückerstattungen von Unternehmen infolge missbräuchlicher Angaben, freiwillige Rückzahlungen von nicht rückzahlbaren Beiträgen sowie weitere Rückflüsse fallen dem Bund und den Kantonen im Verhältnis ihrer tatsächlichen Kostenbeteiligung an.4

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft vom 18. Dez. 2021 bis zum 31. Dez. 2031 (AS 2021 884).
  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021 (AS 2021 884). Fassung gemäss Art. 19 der Covid-19-Härtefallverordnung 2022 vom 2. Febr. 2022, in Kraft vom 8. Febr. 2022 bis zum 31. Dez. 2031 (AS 2022 61).
  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 184). In Kraft bis zum 31. Dez. 2031 (Art. 23 Abs. 5).
  4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft vom 18. Dez. 2021 bis zum 31. Dez. 2031 (AS 2021 884).

Art. 18Berichterstattung und Rechnungsstellung

1

 Die Berichterstattung der Kantone über die geleisteten und die zugesicherten Unterstützungsmassnahmen umfasst mindestens folgende Informationen:

  1. a.

    UID-Nummern, Namen und Umsatzzahlen der unterstützten Unternehmen;

  2. b.

    Betrag und Form der Unterstützung pro Unternehmen;

  3. c.

    Bestätigung der Einzelfallprüfung und der Einhaltung der Anspruchsvoraussetzungen gemäss dieser Verordnung;

  4. d.

    Berichterstattung über den Stand der offenen rückzahlbaren Darlehen, Bürgschaften und Garantien;

  5. e.

    Berichterstattung über Vorkehrungen zur Missbrauchsbekämpfung.1

1bis

 …2

2

 Die Berichterstattung erfolgt über eine durch das SECO zur Verfügung gestellte Informatiklösung. Sie erfolgt bis am 31. Dezember 2021 monatlich, ab dem 1. Januar 2022 quartalsweise und ab dem 1. Juli 2022 halbjährlich.3

3 und 4

 …4

  1. In Kraft bis zum 31. Dez. 2031 (Art. 23 Abs. 5).
  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 19. Dez. 2020 (AS 2020 5849). In Kraft bis zum 31. Dez. 2021 (Art. 23 Abs. 2).
  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft vom 18. Dez. 2021 bis zum 31. Dez. 2031 (AS 2021 884).
  4. In Kraft bis zum 31. Dez. 2021 (Art. 23 Abs. 2).

Art. 19Rückforderung1

1

 Der Bund kann Auszahlungen an Kantone zurückhalten oder geleistete Zahlungen von einem Kanton zurückfordern, wenn sich herausstellt, dass die Anforderungen dieser Verordnung oder des Vertrags nach Artikel 16 nicht eingehalten worden sind.

2

 Hat ein Kanton vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 2. April 2025 gegenüber einem Einzelunternehmen, das bei der definitiven Geschäftsaufgabe einen Liquidationsgewinn nach Artikel 6 Absatz 2 erzielt hat, auf eine Rückforderung der nicht rückzahlbaren Beiträge verzichtet oder verzichtet er nach dem Inkrafttreten dieser Änderung darauf, so:

  1. a.

    muss er dem Bund diesbezüglich keine Rückzahlung leisten;

  2. b.

    kann er diesbezüglich bereits geleistete Rückzahlungen an den Bund von diesem zurückfordern.2

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 184). In Kraft bis zum 31. Dez. 2021 (Art. 23 Abs. 2).
  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 238).

6. Abschnitt Nachlassverfahren, Kapitalverlust und Überschuldung

Art. 201

  1. In Kraft bis zum 31. Dez. 2021 (Art. 23 Abs. 2).

Art. 21Kapitalverlust und Überschuldung1

Für die Berechnung der Deckung von Kapital und Reserven nach Artikel 725 Absatz 1 des Obligationenrechts (OR)2 und für die Berechnung einer Überschuldung nach Artikel 725 Absatz 2 OR werden nicht als Fremdkapital berücksichtigt:

  1. a.

    Darlehen, die der Kanton als Härtefallmassnahme im Einklang mit dieser Verordnung gewährt;

  2. b.

    Kredite, die er als Härtefallmassnahme im Einklang mit dieser Verordnung verbürgt oder garantiert.

  1. In Kraft bis zum 31. Dez. 2031 (Art. 23 Abs. 3 und 4).
  2. SR 220

7. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 221

  1. In Kraft bis zum 31. Dez. 2021 (Art. 23 Abs. 2).

Art. 22a1

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 184). In Kraft bis zum 31. Dez. 2021 (Art. 23 Abs. 2).

Art. 23Inkrafttreten und Geltungsdauer

1

 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft.

2

 Sie gilt unter Vorbehalt der Absätze 3 und 5 bis zum 31. Dezember 2021.1

3

 Artikel 21 gilt unter Vorbehalt von Absatz 4 bis zum 31. Dezember 2031.

4

 Absatz 3 tritt in Kraft, wenn die Änderung des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 in Kraft tritt, die die Geltungsdauer von Artikel 9 Buchstabe c dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 2031 verlängert.

5

 Die Artikel 9, 11, 13, 17 Absätze 2 Buchstaben a und b, 3 sowie 18 Absatz 1 und 19 gelten bis zum 31. Dezember 2031.2

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 18. Dez. 2021 (AS 2021 884).
  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 18. Dez. 2021 (AS 2021 884).

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.05.2025. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).