Législation

Verordnung vom 1. November 2006 über Massnahmen betreffend Libanon

SR 946.231.148.9In KraftStand am 01.01.20224 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002 (EmbG), in Ausführung der Resolution 1701 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, verordnet:

Art. 1Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material

1

 Die Lieferung, der Verkauf und die Durchfuhr von Rüstungsgütern jeder Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und -ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteile dafür, nach Libanon sind verboten.

2

 Die Gewährung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzierung, Vermittlungsdienste und technische Ausbildung, im Zusammenhang mit der Lieferung, dem Verkauf, der Durchfuhr, der Herstellung, dem Unterhalt und der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 ist verboten.

3

 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 2 bewilligen für:

  1. a.

    die Lieferung, den Verkauf und die Durchfuhr von Gütern und die Gewährung von Dienstleistungen, die von der Regierung Libanons oder von den Interimskräften der Vereinten Nationen in Libanon (UNIFIL) genehmigt wurden;

  2. b.

    die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung (z. B. kugelsichere Westen) zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz, Medienvertreter und humanitäres Personal.

4

 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 19961 und des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 19962.

  1. SR 946.202
  2. SR 514.51

Art. 2Kontrolle und Vollzug

1

 Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Artikel 1.

2

 Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit1.

  1. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589).

Art. 3Strafbestimmungen

1

 Wer gegen Artikel 1 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.

2

 Verstösse nach Artikel 9 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

Art. 4Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 2. November 2006 in Kraft.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.2022. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).