Art. 1
Die technischen und administrativen Vorschriften über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate sind im Anhang enthalten.

Keine laufenden Revisionsvorhaben.
Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2, 4 Absatz 1, 10 und 15 der Verordnung vom 23. November 2016 über die elektronische Signatur, verordnet:
Die technischen und administrativen Vorschriften über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate sind im Anhang enthalten.
Die Verordnung des BAKOM vom 6. Dezember 20041 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.
Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.11.2025. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).