Législation

Verordnung vom 15. September 2022 über die Freimengen und Konzentrationen bei Vorläuferstoffen mit Zugangsbeschränkungen

SR 941.421.11In KraftStand am 01.01.20232 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3 der Vorläuferstoffverordnung vom 25. Mai 2022 (VVSG), verordnet:

Art. 1Freimengen und Konzentrationen

1

 Die folgenden Vorläuferstoffe mit Zugangsbeschränkungen dürfen bis zur nachstehenden Menge und Konzentration ohne Erwerbs- oder Ausnahmebewilligung im Fachhandel nach Artikel 2 Absatz 4 VVSG abgegeben werden:

  1. a.

    Wasserstoffperoxid: bis zu einer Menge von 25 ml bei einer Konzentration von 35 Prozent;

  2. b.

    Nitromethan: bis zu einer Menge von 25 ml bei einer Konzentration von 100 Prozent.

2

 Bei tieferen Konzentrationen erhöht sich die Freimenge entsprechend.

Art. 2Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.2023. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).