Législation

Verordnung des BBL vom 10. September 2014 über die Bezeichnung von europäischen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten betreffend Bauprodukte

SR 933.011.3In KraftStand am 01.12.20252 Artikel

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  • AS 2014 4233Grunderlass Verordnung des BBL über die Bezeichnung von europäischen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten betreffend Bauproduktein Kraft am 15.12.2014
    geändert: Art. 1

1 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), nach Anhörung des Staatssekretariats für Wirtschaft und der Eidgenössischen Kommission für Bauprodukte, gestützt auf die Artikel 2 Absatz 1, 3, 4 Absatz 2, 9 Absatz 4 und 20 Absätze 2 und 3 der Bauprodukteverordnung vom 27. August 2014 (BauPV), verordnet:

Art. 11

Als technische Vorschriften zum Vollzug des Bauproduktegesetzes vom 21. März 20142 (BauPG) und der BauPV gelten die in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des BBL vom 24. Nov. 2014, in Kraft seit 15. Dez. 2014 (AS 2014 4233).
  2. SR 933.0

Art. 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft.

Anhänge

  • Durchführungsrechtsakte der Europäischen Union gemäss Artikel 65 Absatz 2 Verordnung (EU) Nr. 305/2011 unter Bezugnahme auf die aufgehobene Richtlinie 89/106/EWG
  • Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte der Europäischen Union gemäss Verordnung (EU) Nr. 305/2011

Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.12.2025. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).